Mehrwertsteuernachforderung rechtens?

Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich der Mehrwertsteuer.
Es wurde im Jahre 2006 einen Werbevertrag über 3 Jahre für 348,50€ inkl. MwSt. abgeschlossen. Am 1. Januar 2009 lief dieser Vertrag aus und wurde nicht verlängert. Der volle Betrag wurde bereits zu Vertragsbeginn im Jahre 2006 gezahlt. Jetzt fordert das Unternehmen (über ein Jahr nach Vertragsende) eine Rechnung über 10,46 € Mehrwertsteuernachzahlung, weil im Laufe des Vertrages (1. Jan 2007) sich die Mehrwertsteuer erhöht hat und der Kunde deshalb für den gesamten Vertrag 19% statt 16% zahlen müsse.
Meine Frage wäre jetzt, ob das Unternehmen zum einen diese Nachzahlung überhaupt verlangen kann, denn laut Vertrag war der „Zahltag“ zu Vertragsbeginn, also noch bei 16% MwSt. und wenn die Forderung tatsächlich rechtens sein sollte, kann das Unternehmen dieses noch weit über ein Jahr nach Vertragsende einfordern?
Eine Vorsteuerabzugsberechtigung liegt beim Kunden nicht vor.
Ich danke bereits im Voraus für die Antworten.
Mit freundlichen Grüßen.
t-punkt_man

Servus,

falls die Leistung wirtschaftlich nicht teilbar ist (z.B. auch ein Vertrag über zwei Monate möglich wäre), ist sie am Ende des Leistungszeitraums erbracht worden und unterliegt dem USt-Satz, der zum Zeitpunkt der Leistung gilt.

Verjährung der Forderung ist nicht gegeben.

Ob die höhere USt bezahlt werden muss, hängt davon ab, wie genau der Preis im Vertrag formuliert und vereinbart ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ergänzend sollte man dazu sagen:

Wenn er teilbar ist oder die Leistung kontinuierliche erbracht wird (z.B. Zurverfügungstellung einer Werbeplattform), müsste die Leistung meines Erachtens abgegrenzt werden. Es müsste also nur 2/3 der MWSt nachgezahlt werden.
Meine Frage wäre auch noch, ob es sich bei privatkunden anders verhält als bei Geschäftskunden. In erstem Fall muss die Rechnungsstellung ja incl. MWSt erfolgen.

Gruß, Niels

Servus,

für die Abgrenzung nach verschiedenen USt-Sätzen reicht es nicht aus, wenn ein Dauerleistungsverhältnis vorliegt. Die wirtschaftliche Teilbarkeit ist schon entscheidend.

Beispiel: Eintrittsgebühr für ein Fitness-Studio, bei dem es nur Zwölfmonatsverträge gibt, mit Verlängerungsoption für jeweils zwölf Monate, lässt sich nicht zum 31.12./01.01. abgrenzen, wenn nicht der ursprüngliche erste Vertrag am 01.01. losging.

Stromlieferung, die zu jedem Zeitpunkt oder evtl. zu jedem Monatsletzten gekündigt werden kann, lässt sich abgrenzen und braucht bloß ab 01.01. mit dem neuen USt-Satz abgerechnet werden.

Meine Frage wäre auch noch, ob es sich bei privatkunden anders
verhält als bei Geschäftskunden. In erstem Fall muss die
Rechnungsstellung ja incl. MWSt erfolgen.

Das kommt drauf an; es muss lediglich der Preis brutto incl. USt benannt werden, aber auch mit einem Nichtunternehmer kann wirksam vereinbart werden: „Die Vergütung beträgt monatlich 1.000 € zuzüglich der jeweils gültigen USt, derzeit 19%, = 1.190 €“ oder ähnlich. In diesem Fall hat der Kunde gelitten.

Schöne Grüße

MM