Nachträgliche Befreiung von der Mehrwertsteuer

Nachträgliche Befreiung einer Dienstleistung von der Mehrwertsteuer.Wenn ein Dienstleister seine Leistung mit MwSt. berechnet hat, wird aber nachträglich befreit und er fordert Erstattung, muss er dann diese Erstattung an den Auftraggeber weiterleiten oder kann er den Vorgang als abgeschlossen betrachten und muss also nichts tun?

wenn er die Rechnung mit USt ausgestellt hat, muss er sie abführen - und der Auftraggeber kann sie NICHT als Vorsteuer abziehen, wenn der Leistende ustfrei ist!
Also Rechnung berichtigen und USt erstatten!

Lia