Nachversteuern trotz Verjährungsfrist?

Hallo, nehmen wir mal folgenden Fall an:
Angenommen bei einer Betriebsprüfung 2006 wird festgestellt, daß sich ein Kfz aus der Bilanz 2003 noch immer in der Abschreibung befindet obwohl es bereits veräußert und ein neues Kfz angeschafft wurde. Der Steuerberater wird folglich von dem Betriebsprüfer aufgefordert dies zu berichtigen, was nicht geschieht. Inzwischen wird der Steuerberater gewechselt und dieser wird jetzt 2010 vom Finanzamt erneut aufgefordert, dies endlich nachzuholen. Der neue Steuerberater rät aber, Einspruch einzulegen mit der Begründung auf Verjährungsfrist. Das Finanzamt hat dem aber nicht stattgegeben und verlangt eine Nachversteuerung. Wäre der ehemalige bzw. jetzige Steuerberater hierfür haftbar zu machen, da er seiner Arbeit nicht gewissenhaft nachgekommen ist und/oder wäre es sinnvoll, einen Steueranwalt damit zu beauftragen? LG Perle

Was genau soll denn nachversteuert werden? Das geht aus dem Posting nicht hervor. Der Veräusserungserlös?

Gruß

Jörg

Hallo, die weitergelaufene Abschreibung für das längst veräußerte Kfz war ja nicht in Ordnung. Dafür will das Finanzamt einen ziemlich hohen Betrag, der Steuerberater (warum auch immer) das nie berichtigt hatte. Gruß Perle

Ich nochmal. Grundsätzlich ist die Frage: Inwieweit ist ein Steuerberater haftbar zu machen, wenn er seiner Pflicht nicht nachgekommen ist und die davon betroffene Person die steuerlichen Nachteile daraus hat? LG Perle

Welche steuerlichen Nachteile???
Die Abschreibung wurde all die Jahre gewinnmindern berücksichtigt, der Steuerpflichtige hat also zu wenig Steuern bezahlt. Der Betriebsprüfer berichtigt dies jetzt. Ist also so, als wenns der StB von vorneherein richtig gemacht hätte.

Danke für Deine Antwort. Nur ist es so, dadurch, dass der St.B über die vielen Jahre hinweg dies nie berichtigt hat auf mehrmaliger Aufforderung vom Finanzamt hin, muss der Steuerpflichtige nun die Verzugszinsen tragen, und die sind nicht wenig. Gruß Perle

Hier müsste doch erst mal geklärt werden, ob der Restbuchwert im Jahr des Verkaufs als Aufwand erfasst wurde (vermutlich nein). Wenn dies noch nachgeholt werden kann, gibt es für dieses Jahr vielleicht entsprechend hohe Guthabenzinsen, so dass dann insgesamt kein Schaden entstanden ist.
Gruß
S.

Hi alle zusammen, danke für Eure Anregungen.:smile: Hat mir weitergeholfen. Gruß von Perle