Nießbrauchablösung

Hallo,
folgender Fall:
ich habe ein Haus geerbt,
meine Mutter hat laut Testament des Erblasser Anteil an der Miete (Nießbrauch),
ich habe mit Einverständnis meiner Mutter das Haus verkauft,
ich zahle ihr den entfallenen Mietanteil nun aus meiner Tasche (Vertrag über Nießbrauchablösung),
in der Steuererklärung meiner Mutter erscheint diese Summe als zu versteuernde Einnahme,
in meiner Steuererklärung als dauernde Last.
6 Jahre lang hat das Finanzamt diese dauernde Last anerkannt, nun auf einmal nicht mehr.
Mit welcher Begründung kann ich dem Steuerbescheid widersprechen?
Dank für eine kompetente Antwort und Gruß
Fritz

Hallo!

Erstmal zum Verständnis:
Vor 6 Jahren hast Du ein Gebäude geerbt, wobei der Erblasser deiner Mutter einen sogenannten Vermächtnisnießbrauch eingeräumt hat - richtig? D. h., deine Mutter vermietet das Gebäude (wenigstens teilweise) aufgrund eigenen Rechts. Sie hat daher Anspruch auf etwaige Mieten.
Dieser Nießbrauch besteht nach dem Verkauf des Gebäudes nicht mehr, weil der Nießbraucher (Mutter) und der Eigentümer des Gebäudes (Du) sich zuvor darüber geeinigt haben, dass der Nießbrauch abgelöst wird.
Deine Mutter verzichtet also zugunsten ihres erbberechtigten Sohnes auf ein ihr zustehendes Recht. Dafür wurde offenbar kein Festpreis vereinbart, sondern lebenslang wiederkehrende Leistungen.

Rechtsgrundlagen:

BMF-Schr. vom 24.7.1998 Rz.65 (verweist auf…)

BMF-Schr. vom 23.12.1996 Rz.9 (nachfolgend kurz „BMF“)

Einmalige Aufwendungen für die Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs (geht logisch der unbelasteten Veräußerung des Grundstücks voran) stellen nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks dar. Da das Grundstück veräußert wurde und wohl kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, sind diese nachträglichen Anschaffungskosten faktisch verloren. Der Nießbraucher braucht korrespondierend die Einnahme nicht zu versteuern.

Bei Ablösung des Nießbrauchs gegen wiederkehrende Leistungen kommen jedoch abweichend davon die allgemeinen Grundsätze zur vorweggenommenen Erbfolge zu tragen, da du gesetzlich erbberechtigter Deiner Mutter bist und infolgedessen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch auszugehen ist.

Gebäude = existenzsichernde Wirtschaftseinheit, für den Nießbrauch kann nichts anderes gelten (dingliches Recht).
Rz.7,8 BMF

Erträge = Nießbrauch wohl keine ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit (wiederkehrende Leistungen dürften die V+V-WEinkünfte des Nießbrauchers, bereinigt um AfA, wohl dauerhaft übersteigen)
Rz.11,14,15 BMF

=> keine Vermögensübergabe nach Typus 1

Wenn die Höhe der monatlichen Zahlungen unumstösslich festgeschrieben wurde und diese der ursprünglich erzielbaren Miete des Nießbrauchers entsprechen, stehen sich der Barwert der Leistungen und der Barwert des Nießbrauchs etwa gleichwertig gegenüber, so dass

=> Vermögensübergabe nach Typus 2 gegeben (Rz.18 BMF)
=> Folge: Sonderausgabenabzug Ertragsanteil Leibrente §22 Nr.1S.3a EStG und korrespondierende Einnahme.

Ist die Unabänderbarkeit nicht ausdrücklich festgeschrieben, liegt auch kein Typus 2 vor. Die dauernden Lasten sind dann nicht als Versorgungsleistungen einzuordnen. Vielmehr kommt man wieder auf die sonst geltenden Maßstäbe zurück (entgeltliche Vermögensübertragung). Die Ablösung führt zu nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts (Zinsanteil analog §22Nr.1S.3aEStG) bei Dir. Im übrigen liegen Zinsaufwendungen und Zinseinnahmen (§20 Abs.1 Nr.7 EStG) beim Veräußerer (Nießbraucher) vor.

Folge:
Die Zinsen sind beim Veräußerer (Nießbraucher) steuerpflichtige Einnahme,
die Tilgung des Barwert der dauernden Last ist nicht abziehbare Umschichtung,
der darauf entfallende Zinsanteil fällt nicht im Rahmen einer Einkunftsart an und kann daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Auch besteht keine Möglichkeit zum Abzug als Sonderausgabe (Rz.46 BMF).

Ciao!
Nemo

By the way: Schon mal einen Steuerberater konsultiert?