PKW Privatanteil bei 0-KM fahrleistung !?

hallo,

angenommen unternehmer hat in 2004 ein KFZ-1 gekauft.
dieses geht ins betriebsvermögen, wird über 3 jahre abgeschrieben,
und der privatanteil der betriebskosten wird nach der 1%-methode berechnet.

das KFZ-1 hatte dann in 2005 einen unfall und ist nicht mehr fahrbereit,
soll aber irgendwann wieder repariert werden.

in 2005 kauft unternehmer ein neues KFZ-2.
das geht wieder ins betriebsvermögen wird ebenfalls über 3 jahre abgeschrieben und der privatanteil wird auch nach der 1%-Methode berechnet.

das KFZ-1 steht nicht fahrbereit und unangemeldet bis heute nur so herum,
wird weiter abgeschrieben, es entstehen aber keine KFZ-betriebskosten.

muss der unternehmer für dieses KFZ-1 trotzdem privatanteil nach der 1%-methode angeben ?
(das hat der STB von unternehmer dummerweise so gemacht)

… das kann doch rein logisch so nicht richtig sein.
im zweifelsfall würde ich da zur fahrtenbuch-methode wechseln, was bei 0-KM jährlicher fahrleistung schnell gemacht wäre :smile:

bei 0% privatanteil von 0,-€ betriebskosten wäre man dann schnell bei 0,-€ privatanteil !

statt dessen hat unternehmer 3 jahre lang dicke EkSt und USt auf den resultierenden privatanteil durch die bekloppte 1%.methode gezahlt.

wie seht ihr das ?

grüße,
foh

hallo!

muss der unternehmer für dieses KFZ-1 trotzdem privatanteil
nach der 1%-methode angeben ?
(das hat der STB von unternehmer dummerweise so gemacht)

das hat er nicht dummerweise so gemacht, dass musster er so machen, sonst bösen ärger mit fa bei der nächsten außenprüfung!!! (und pkws sind ein SEHR beliebtes thema bei außenprüfungen)

hier mal was zum lesen zur 1%-Methode:

http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/pdf/ihk/themen/…

und

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/004.html)

man beachte hier bitte Randziffer 9 hinsichtlich der fragestellung

und

http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=0&ID…

das sind die wichtigsten erlasse rund um die pkw-nutzung

vg
e

hi experttobe,

danke für die links.
ich denke, im groben hatte ich das schon so verstanden.

>>
das hat er nicht dummerweise so gemacht, dass musster er so
machen, sonst bösen ärger mit fa bei der nächsten
außenprüfung!!!
>
… Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraft-fahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.
>
http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/pdf/ihk/themen/…

und

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/004.html)

man beachte hier bitte Randziffer 9 hinsichtlich der fragestellung

Hallo,

das Fahrzeug ist nach einem Unfall nicht mehr betriebsbereit?

Dann sollte zum Zeitpunkt des Unfalls eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Schrottwert durchgeführt werden.

Mit diesem Schrottwert hätte man das Fahrzeug dann aus dem Betrieb entnehmen können.

Ich bin im Übrigen keineswegs sicher, ob für nicht betriebsbereite Unfallfahrzeuge wirklich die 1%-Methode anwendbar ist. Hier fand nämlich nachweislich keine Nutzung statt.
Die 1%-Methode ist anzuwenden, wenn ein Fahrzeug auch privat genutzt werden kann, aber kein Fahrtenbuch geführt wird.
Dieses Fahrzeug entzieht sich aber, wegen fehlender Betriebsbereitschaft, schon der Möglichkeit der privaten Nutzung.

Gruß
Lawrence

Servus,

wenn ichs richtig sehe, steht ein objektiv nicht fahrbereiter PKW weder für private noch für überhaupt irgendeine Nutzung zur Verfügung.

Auch wenn unser Freund lieber über bekloppte Regelungen mault, als vier Zahlen am Tag auf einen Zettel zu schreiben und voneinander abzuziehen, sehe ich hier keinen Anlass, für das nicht betriebsfähige Fahrzeug einen Wert anzusetzen.

Freilich ist das auch eine Sache des Nachweises - es fragt sich, warum das nicht betriebsfähige Fahrzeug z.B. nicht abgemeldet wird - und sicherlich auch eine Frage des Vortrages: Wenn der StPfl den Sachverhalt in ähnlicher Tonlage vorträgt, z.B. „Ey Du bekloppte Flachschippe, was soll ich für den Schaisndreck Schrotthaufä noch voll krassn Einprozentvorteil zahlen oder wie die Schaise hais? Isch wais wo Dain Schwester wohnt ey, mach misch net so von links an ey, da bin isch empfindlisch verstehs Du?“, dann werden an den Nachweis des Sachverhaltes möglicherweise eher hohe Anforderungen gestellt werden…

Schöne Grüße

MM

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wenn ichs richtig sehe, steht ein objektiv nicht
fahrbereiter
PKW weder für private noch für
überhaupt irgendeine Nutzung zur Verfügung.

richtig. nur, dass das KFZ ein moped ist.

… sehe ich hier keinen Anlass, für das
nicht betriebsfähige Fahrzeug einen Wert anzusetzen.

richtig. der bestandswert. der wird über 3 jahre abgeschrieben.
ausser diesem gegenstandswert liegt kein anderer nutzbarer wert vor,
und kann demzufolge auch nicht privat entnommen werden.

… wenn ein handwerker eine bohrmaschiene kauft, die letztendlich
nur in der ecke rumliegt, dann kann er die ja auch weiter
abschreiben, ungeachtet der häufigkeit der nutzung !

Freilich ist das auch eine Sache des Nachweises - es fragt
sich, warum das nicht betriebsfähige Fahrzeug z.B. nicht
abgemeldet wird

es ist abgemeldet, das KFZ-1. Moped !
das ding steht rum und verursacht eigentlich 0 kosten.

Unternehmer hat nur die belastung durch die 1%-methode.

die 1%-methode soll aber eigentlich nur den priatnutzungsanteil
pauschalisieren.
wenn es keinen privatnutzungsanteil gibt, weil es nicht möglich ist
etwas zu nutzen, wieso wird dann trotzdem die 1%-methode angewendet ?

das is genauso beklobät als wenn man zinsen auf schulden zahlen muss
die man nicht hat.

  • und sicherlich auch eine Frage des
    Vortrages: Wenn der StPfl den Sachverhalt in ähnlicher Tonlage
    vorträgt, z.B. "Ey Du bekloppte Flachschippe, was soll ich für
    den Schaisndreck Schrotthaufä noch voll krassn …
    dann werden an den
    Nachweis des Sachverhaltes möglicherweise eher hohe
    Anforderungen gestellt werden…

wieso soll Unternehmer überhaupt nachweisen, das Unternehmer ein unangemeldetes KFZ,
das nicht benutzt werden kann, auch nicht benutzt ???

schlimmsten falls könnte man Unternehmer unterstellen, daß er das KFZ als spekulationsobjekt verwende, weil er es in 20 jahren als teuren
oldtimer verkaufen will.
… aber auch dann müsste Unternehmer dochwohl keine steuern für eine nicht beanspruchte (weil nicht betriebsbereit) privatnutzung zahlen.

also, nochmal logisch gefragt :
wieso muss Unternehmer steuern zahlen, für eine leistung, die er nicht in anspruch nehmen kann ?

ich bin mir sicher, das kann so nicht richtig sein !

grüße,
foh

das Fahrzeug ist nach einem Unfall nicht mehr betriebsbereit?

ja

Dann sollte zum Zeitpunkt des Unfalls eine außerplanmäßige
Abschreibung auf den Schrottwert durchgeführt werden.

nein. war ja kein totalschaden.
das KFZ sollte repariert werden. hat eben nur etwas länger gedauert
bis unternehmer dazu gekommen ist.
weil er ein neues KFZ hatte war das alte nicht wichtig.

Mit diesem Schrottwert hätte man das Fahrzeug dann aus dem
Betrieb entnehmen können.

  1. kein schrott (rest) wert !
  2. wieso hätte unterehmer es aus dem betriebsvermögen nehmen sollen ?
    er wollte es ja wieder reparieren wenn geld und zeit vorhanden ist.

Ich bin im Übrigen keineswegs sicher, ob für nicht
betriebsbereite Unfallfahrzeuge wirklich die 1%-Methode
anwendbar ist. Hier fand nämlich nachweislich keine Nutzung
statt.

so auch meine meinung !
also dürfte STB auch keinen privatnutzungsanteil verbuchen,
denn die nutzung von 0 ist 0 !

sehe ich das richtig ?
oder muss STB diese privatanteile aus irgendeinem irrsinnigen grund
weiterbuchen, trotz 0 nutzung ?

beste grüße,
foh

moin!

richtig. nur, dass das KFZ ein moped ist.

=> das wurde bisher nicht erwähnt…

ausser diesem gegenstandswert liegt kein anderer nutzbarer
wert vor,
und kann demzufolge auch nicht privat entnommen werden.

=> klar kann der entnommen werden, mit dem teilwert (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG). Wenn das Wirtschaftsgut abgeschrieben ist, dann werden so die stillen Reserven aufgedeckt. und die erhöhen dann den gewinn.

es ist abgemeldet, das KFZ-1. Moped !
das ding steht rum und verursacht eigentlich 0 kosten.

=> tja, dann besteht trotzdem die möglichkeit der nutzung. und dann auch die der privaten nutzung…

vg
e

richtig. nur, dass das KFZ ein moped ist.

=> das wurde bisher nicht erwähnt…

ist ja auch egal, was für ein KFZ

es ist abgemeldet, das KFZ-1. Moped !
das ding steht rum und verursacht eigentlich 0 kosten.

=> tja, dann besteht trotzdem die möglichkeit der nutzung.
und dann auch die der privaten nutzung…

na, da gebe ich dir jetzt einfach mal recht,
und du sagst mir wieviel % privatnutzung bei 0 betriebskosten du als privat genutzen teil haben möchtest.
das kann der unternehmer dann dem F schenken,
und ich gebe dir als bonus für deine guten rat nochmal das selbe oben druff :wink:

von mir aus 10-90% privatanteil!

ergebnis bleibt 0

also, was soll das ?

aloh,
foh

die 1%-methode soll aber eigentlich nur den
priatnutzungsanteil
pauschalisieren.
wenn es keinen privatnutzungsanteil gibt, weil es nicht
möglich ist
etwas zu nutzen, wieso wird dann trotzdem die 1%-methode
angewendet ?

Hallo,

die 1%-Methode darf nie dazu führen, dass der Unternehmer meht Steuern bezahlen muss, sondern nur, dass der Unternehmer weniger absetzen kann.
Sind Kosten mit Null entstanden, so darf auch die 1%-Methode maximal zum Ergebnis Null führen.
Die Pauschalierung nach der 1%-Methode darf nie höher ein, als die tatsächlich entstandenn Kosten. Man nennt dies Kostendeckelung.

Gruß
Lawrence

Die Pauschalierung nach der 1%-Methode darf nie höher ein, als
die tatsächlich entstandenn Kosten. Man nennt dies
Kostendeckelung.

danke, lawrence
das klingt plausibel.

1.)
wird die kostendckelung vom finanzamt errechnet, oder ist das aufgabe des STB bei der steuererklärung ?

2.)
zur kostendeckelung hätte ich dann noch die USt-frage, ob der USt-pflichtige privatanteil im fall der kostendeckelung aus tatsächlichen KFZ-betriebskosten genommen wird, oder ob der 80% pauschalanteil von der Bemessungsgrundlage anzuwenden ist.

beispiel :
bemesseungsgrundlage nach 1%-methode insgesamt/jahr: 2000,-€
-20 % Abschlag für Kosten ohne Umsatzsteuer = 400,-€
bemesseungsgrundlage (80%) zu 19% = 1600,-€ (zzgl.: 304,-€ USt

tatsächliche kosten insgesamt 900,- (netto)
davon kosten mit MwSt: 500,- (+95,-€ MwSt)
kosten ohne MwSt : 400,-

a) gibt man als privatanteil jetzt 900,-€ und 95,- USt an,

oder USt-pflichtiger anteil wie nach 1%-methode:
900,-€ (netto)und davon 720,-€ (80%) zzgl. USt,

b) also privatanteil : 900,-€ und 136,-€ USt

ich meine ja, a) wäre richtig, weil es dem tatsächlichen sachverhalt entspricht.

was schreibt die praxis da vor ?

beste grüße,
foh

1.)
wird die kostendckelung vom finanzamt errechnet, oder ist das
aufgabe des STB bei der steuererklärung ?

Aufgabe des StB.

2.)
zur kostendeckelung hätte ich dann noch die USt-frage, ob der
USt-pflichtige privatanteil im fall der kostendeckelung aus
tatsächlichen KFZ-betriebskosten genommen wird, oder ob der
80% pauschalanteil von der Bemessungsgrundlage anzuwenden ist.

80% der so ermittelten Privatanteile unterliegen der USt

Gruß
Lawrence

80% der so ermittelten Privatanteile unterliegen der USt

… auch im fall der kostendeckelung ??

das würde bedeuten, daß man mehr USt zahlen muss,
als vorsteuer in den tatsächlichen ausgaben enthalten war.

in dem beispiel waren 95,-€ vorsteuer erhalten.
diese hat unternehmer ja zurückerstattet bekommen.

konsequenter weise müsste er diese vorsteuer 95,-€ auch wieder zurückzahlen, weil privatanteil.

er zahlt dann aber 135,-€ zurück.
d.h. die USt / vorsteuer wurde nich gedeckelt, sondern unternehmer hat dadurch mehr USt gezahlt, als er vorsteuer „erhalten“ hat.

das scheint mir nicht plausibel.

müsste die vorsteuer nicht auch gedeckelt werden ?!

beste grüße,
foh