Psychologe mit umsatzsteuerpflichtigem Nebenjob - Umsatzsteuer auf umsatzsteuerfreien Verdienst?

Vorbemerkung: Trotz unter Umständen nicht ganz korrekter (Steuer-) Terminologie wird hoffentlich ersichtlich, was gemeint ist :smile:.

Angenommen ein hypothetischer psychologischer Psychotherapeut hat Sitz und eigene Praxis in einer großen deutschen Stadt. Auf die fachliche Arbeit in der Praxis (Arbeit 1) werden nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG keine Umsatzsteuern gezahlt.

Nun hat dieser Psychologe noch einen Nebenjob als Praxisleitung in einer ergotherapeutischen Praxis, d.h., er führt dort keine fachlichen (u.U. umsatzsteuerbefreiten), sondern lediglich Verwaltungsarbeiten (Arbeit 2) durch.

Nach Kleinunternehmerregelung würden die Umsätze aus Arbeit 2 ja umsatzsteuerbefreit sein, wenn sie unter 17500,- EUR / Jahr lägen.

Sind die Umsätze aus Arbeit 2 in Fall X jedoch höher als 17500,- EUR müsste USt. abgeführt werden.

Die Frage ist, ob als Berechnungsgrundlage für die abzuführende Umsatzsteuer im Fall X nur die Umsätze aus Arbeit 2 genommen werden, oder ob Umsatzsteuer auf die kompletten Umsätze inklusive der eigentlich umsatzsteuerfreien aus Arbeit 1 gezahlt werden muss?

Servus,

Umsatzsteuerbefreiungen beziehen sich auf Umsätze, nicht auf Unternehmen oder Unternehmer.

Wenn ein Arzt einen steuerpflichtigen Umsatz aus der Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Arbeit erzielt, werden dadurch nicht plötzlich seine Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit steuerpflichtig.

So verhält es sich hier auch: Die Umsätze aus der Tätigkeit als Ergotherapiepraxisleiter ändern nichts an denen aus der ärztlichen Praxis.

Schöne Grüße

MM

Die Frage ist, ob als Berechnungsgrundlage für die
abzuführende Umsatzsteuer im Fall X nur die Umsätze aus Arbeit
2 genommen werden, oder ob Umsatzsteuer auf die kompletten
Umsätze inklusive der eigentlich umsatzsteuerfreien aus Arbeit
1 gezahlt werden muss?

Das ist eine Frage, die einfachgesetzlich zu lösen ist. Dazu muss man kein Experte sein.

§ 19 (3) Satz 1 UStG: "**Gesamtumsatz [also das, was zu 17.500,00 führt] ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

  1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind; "**

Da im Ausgangsfall eine Steuerbefreiung nach Nummer 14 vorliegt und sich die 14 zwischen 11 und 28 befindet, zählen diese Umsätze also bei der Bestimmung der Kleinunternehmerschaft nicht dazu.

Trotzdem muss man sich fragen, ob

a) die Beibehaltung der KU-Regelung sinnvoll ist
b) es Ausschlussgründe gibt, die den KU „zerschießen“ (beispielsweise eine Option vor wenigwer als fünf Jahren).

Die Frage ist, ob als Berechnungsgrundlage für die
abzuführende Umsatzsteuer im Fall X nur die Umsätze aus Arbeit
2 genommen werden, oder ob Umsatzsteuer auf die kompletten
Umsätze inklusive der eigentlich umsatzsteuerfreien aus Arbeit
1 gezahlt werden muss?

Das ist eine Frage, die einfachgesetzlich zu lösen ist. Dazu
muss man kein Experte sein.

§ 19 (3) Satz 1 UStG:

Also abgesehen von meiner Antwort auf die nicht gestellte Frage hat Aprilfisch natürlich recht: Umsatzsteuerbefreite Umsätze bleiben selbstverständich umsatzsteuerbefreit, auch wenn man anderswo steuerpflichtige Umsätze erzielt.

Ein Steak bleibt ja auch ein Steak, egal ob ich zum Nachtisch ein Dessert habe oder ein Bier.

Nun, drei Wochen später stellt sich die Frage, ob wir den TE verärgert haben.

Es kam ja keinerlei Reaktion.