Reisekosten

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin beruflich viel unterwegs. Mein AG übernimmt immer die Übernachtungskosten und ich bekomme die Verpflegungspauschale (nach Land) erstattet. Manchmal übernachte ich aber auch privat, wenn es sich anbietet und erspare somit dem AG die Hotelkosten. Dafür bekam ich dann die Übernachtungspauschale erstattet.
So weit so gut. Jetzt sagt mein AG die ÜP für das Ausland gibt es nicht mehr. Stimmt das? Ich kann in der LstR und den aktuellen Ergänzungen des BMF nichts dazu finden.
Weiterhin verlangt er von mir, bei privaten Übernachtungen in D, einen Eigenbeleg. (Wo,wann,bei wem) Wie ist da die Verfahrensweise? Und wo kann ich das nachlesen?

Zweites Thema:

Frühstücksabzug: Reicht es, wenn ich bei Hotelrechnungen im Ausland handschriftlich hinzufüge „kein Frühstück“, wenn es nicht drauf steht. Ich gehe da immer in die Kantine beim Kunden essen, ist viel billiger.

Hallo,
in den Links ist nachzulesen wie die Pauschalen gehandhabt werden.
Googel „Auslandsreisekosten“ bringt noch mehr.
Die Aussage des AG ist nach der Beschreibung falsch.
Wenn der AG dem AN die Pauschalen Lst frei erstattet
kann er das.

Wenn das Hotel den Vermerk „kein Frühstück“ nicht auf der Rechnnung vermerkt sollte die Ergänzung reichen.
mfg
Ben

http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken…

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/steuerrecht/e…

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin beruflich viel unterwegs. Mein AG übernimmt immer die :Übernachtungskosten und ich bekomme die Verpflegungspauschale:frowning:nach Land) erstattet. Manchmal übernachte ich aber auch
privat, wenn es sich anbietet und erspare somit dem AG die
Hotelkosten. Dafür bekam ich dann die Übernachtungspauschale
erstattet.
So weit so gut. Jetzt sagt mein AG die ÜP für das Ausland gibt
es nicht mehr. Stimmt das? Ich kann in der LstR und den
aktuellen Ergänzungen des BMF nichts dazu finden.
Weiterhin verlangt er von mir, bei privaten Übernachtungen in
D, einen Eigenbeleg. (Wo,wann,bei wem) Wie ist da die
Verfahrensweise? Und wo kann ich das nachlesen?

Zweites Thema:

Frühstücksabzug: Reicht es, wenn ich bei Hotelrechnungen im
Ausland handschriftlich hinzufüge „kein Frühstück“, wenn es
nicht drauf steht. Ich gehe da immer in die Kantine beim
Kunden essen, ist viel billiger.

Hallo,
bei der Erstattung der Reisekosten hat der Arbeitgeber einen erheblichen Ermessungsspielraum. Zwar ist die Erstattung der Reisekosten in den Richtlinien R 9.4 - 9.8 der LStR festgelegt bzw. in § 4 Abs. 5 die Bewirtungen (Geschenke). Die Erstattung ist steuerfrei, sofern keine höheren wie die festgelegten Beträge erstattet werden. Die Werte bestimmen aber lediglich, was der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann, ab nicht, ob, wie viel oder unter welchen Bedingungen er arbeitsrechtlich gesehen zahlen muss.
Der AG sollte seine Regelungen in einer hausinternen Reisekostenrichtlinie festlegen, damit arbeitsrechtlich feststeht, welche Leistungen in welcher Höhe erstattet werden und welche nicht.Die Ü-Pauschale bei Auslandsreisen wird eigentlich nur in den Fällen vom Reisenden beansprucht, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten geringer waren. Der AG kann hier entscheiden, ob er die Übernachtung gegen Vorlage der Hotelrechnung zu erstatten oder als Pauschale.
Auf der BMF-Seite (Internet) werden per 17.12.2009 die neuen Pauschalen für Verpflegung/Übernachtung bekannt gemacht. In Ihrem Fall ist es wohl so, das Ihr Arbeitgeber sich entschieden hat, Übernachtungskosten nur noch per Hotelrechnung zu erstatten und nicht mehr per Pauschale, sollte dies aber vorher als Änderung der Reisekostenrichtlinie/durch Info an die Reisenden mitteilen. Wenn Sie privat übernachtet haben und die Pauschale bekamen, haben Sie bei den betreffenden Reisen über die Verpflegungspauschale hinaus „verdient“. Dies könnte z.B. ein Grund sein (wenn viele Kollegen das auch machen) für den AG, um hier gg. Kosten zu sparen. Leider können Sie den Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag und der tatsächlichen Hotelkosten nicht als Werbungskosten abziehen (z.b. Pauschale 90 Euro, erstattete Hotelkosten 60 Euro).Die Ü-Pauschale ist nur dann steuerfrei auszahlbar, wenn die Ü-Kosten nicht teil- oder unentgeltlich von Dritten bezahlt wurden. Deshalb müssen Sie wohl auch bei Inlandsübernachtungen (Pauschale 20 Euro/Nacht) die geforderten Nachweise erbringen.
Im Ausland sind die Frühstückskosten länderspezifisch dargestellt. Sind die Frühstückskosten im Hotelpreis nicht enthalten, reicht lt. FinanzVerwaltung hier ein handschriftlicher Vermerk des Reisenden auf der Hotelrechnung darüber aus, das im Hotelpreis kein Frühstück enthalten war, damit kein Abzug (20 % der Ausl.pauschale bei 24stündiger Abwesenheit) vorgenommen werden muss. Dies ist im aktuellen Schr.v. 5.3.2010 zum Thema „Frühstück Inland / Business Package“ auch dargestellt. Es sollte aber nicht so sein, dass das Frühstück enthalten ist, es aber z. B. aus persönlichen Gründen nicht eingenommen wurde. Schauen Sie hierzu aber auch noch einmal in Ihre hausinterne RK-Richtlinie.

Hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Tina

Änderungen 2012
Hi,

auf dem Gebiet gab es dieses Jahr einige Änderungen. Jeder, der weiterhin auf dem neuesten Stand bleiben will muss sich also neu informieren. Da für mich Reisekosten sehr wichtig sind, kann ich allen denen es genauso geht nur ein Seminar zu Reiskosten empfehlen.

Änderungen 2012
Hi,

auf dem Gebiet gab es dieses Jahr einige Änderungen. Jeder, der weiterhin auf dem neuesten Stand bleiben will muss sich also neu informieren. Da für mich Reisekosten sehr wichtig sind, kann ich allen denen es genauso geht nur ein Seminr zu Reisekosten empfehlen.