Reisekosten: Besteuerung Frühstücksanteil

Hallo Zusammen,

eine Frage zum Reisekostenrecht.

Es ist ja so, dass bei Auslandsübernachtungen 20% der Verpflegungspauschale aus dem Preis der Hotelübernachtung herausgerechnet werden müssen und diese nicht steuerpflichtig erstattet werden können.

Wie ist das nun nach Ablauf der 3-Monatsfrist (Ab diesem Zeitpunkt dürfen ja keine steuerfreien Verpflegungsmehraufwände mehr ausbezahlt werden?) Gilt auch zu diesem Zeitpunkt noch diese Frühstücksregelung? Diese würde ja den Arbeitnehmer auf Dienstreise gravierend benachteiligen. Gibt es hierzu einen Gesetztestext?

Danke für jede Info.

Hallo Feiyang,

Es ist ja so, dass bei Auslandsübernachtungen 20% der
Verpflegungspauschale aus dem Preis der Hotelübernachtung
herausgerechnet werden müssen und diese nicht steuerpflichtig
erstattet werden können.

Du meinst sicher steuerFREI…? Das gilt ja nur, wenn das Frühstück nicht explizit ausgewiesen wird. Wenn also das Frühstück einzeln ausgewiesen ist, muss kein Abzug erfolgen, soweit ich informiert bin. Ansonsten hast Du recht.

Wie ist das nun nach Ablauf der 3-Monatsfrist (Ab diesem
Zeitpunkt dürfen ja keine steuerfreien
Verpflegungsmehraufwände mehr ausbezahlt werden?) Gilt auch zu
diesem Zeitpunkt noch diese Frühstücksregelung? Diese würde ja
den Arbeitnehmer auf Dienstreise gravierend benachteiligen.
Gibt es hierzu einen Gesetztestext?

Du vermischst hier meiner Meinung nach 2 Dinge:
Verpflegungsmehraufwendungen = pauschale Kostenerstattungen und
tatsächliche Aufwendungen = vorgelegte Rechnungen.
Wenn also ein Arbeitnehmer auf Dienstreise ist und dort - egal wie lange - im Hotel übernachtet, können die TATSÄCHLICHEN Kosten meines Wissens nach immer abgesetzt bzw. erstattet werden. Dann bleibt der Abzug der 20%-Pauschale natürlich auch immer gleich.

Ich hoffe, ich hab Deine Frage richtig verstanden. Ansonsten einfach nochmal genauer formulieren bitte :smile:

Liebe Grüße

Fanny

Ich hoffe, ich hab Deine Frage richtig verstanden. Ansonsten
einfach nochmal genauer formulieren bitte :smile:

Hallo Fanny,

vielen Dank für Deine Antwort. Allerdings ist meine Kernfrage noch nicht ganz beantwortet. Vielleicht mache ich das an einem Beispiel klar:

  1. Vor Ablauf der 3-Monatsfrist (Dienstreise in Österreich):

Übernachtung 70 Euro (incl. Frühstück), 36 Euro Verpflegungspauschale:

Steuerfrei erstattet können werden: 70 Euro - 7,20 Euro (Frühstückspauschale) + 36 Euro (Verpflegungsaufwand)

  1. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist (nach meinem Verständnis):

36 Euro müssen voll versteuert werden, da kein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand. Muss das Frühstück von 7,20 Euro nun auch noch versteuert werden?

Nehmen wir zur Vereinfach eine Abgabenquote von 50%. Dann würde das ja bedeuten, dass mir netto nur 16 Euro (50% von 32 Euro) - 3,60 (50% von 7,20 Euro) bleiben --> also nur 12,40 Euro, die mir dann netto bleiben, um meine Verpflegung zu bestreiten, die ja auch nach 3 Monaten noch anfällt.
Ich kann mir das nicht so richtig vorstellen, weil ja die 7,20 Euro 20% vom Verpflegungsmehraufwand sind. Wenn der Verpflegungsmehraufwand aber nach 3 Monaten nicht mehr steuerfrei gezahlt wird, muss dann überhaupt noch der Frühstücksanteil versteuert werden? Die 36 Euro sind ja schon voll versteuert. Kompliziert, aber ich hoffe, es wird bisschen klarer?