Schwiegersohn hat Fax per EC-Karte gekauft

Guten Abend,

kann jemand helfen??
Der Schwiegersohn hat ein Fax-Gerät (er hat allerdings mit seiner eigenen EC-Karte bezahlt!) für den selbständigen Schwiegervater gekauft.
Wie kann nun der selbständige Schwiegervater die Quittung (auf der ja die Kto.-Nr. des Schwiegersohnes steht!) in seinem Kassenbuch abrechnen und somit die Vorsteuer bei der USt.-Voranmeldung verrechnen?
Vielen Dank an alle für eine Antwort.

Servus,

er braucht eine Rechnung, aus der eindeutig hervorgeht, dass das Gerät für sein Unternehmen gekauft worden ist.

Bei Billigheimern, denen jede Minute Arbeit zu viel kostet, kann man das z.B. so erreichen, dass man ein Aufklebeetikett mit der richtigen Rechnungsadresse auf der Rechnung anbringt und das vom Lieferanten mit einem Firmenstempel versehen lässt, der über die Kante des Etiketts gesetzt ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Ich habe das in der Vergangenheit immmer so gelöst, dass ich eine Barauszahlung getätigt habe. Den Hinweis das es sich um eine Barvorlage gehandelt hat, habe ich auf diesem Beleg vermerkt und an die Originalrechnung geheftet. Die Orignalrechnung im Kassabuch ganz normal verbucht. (Es sollte halt zeitlich passen - eine Rechnung vom Februar, welche im Oktober abgerechnet wird ist nicht recht glaubwürdig!)

Wichtig!
Wie schon mein Vorredner angesprochen hat, ist die Adressierung der Rechnung wichtig.

Hoffe das hilft.

Cu
Earp

PS: Nur der Ordnung halber: Es wurde von den diversen Finanzämtern nie beanstandet. :wink:

Servus,

dass man bei dieser Art von Kassenführung das FA zur Schätzung des Gewinnes einlädt, ist Dir aber schon klar, hoffe ich?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin!

Ist mir eigentlich nicht bewußt, dass ich das FA da einlade!

Ob es an den österreichischen Finanzämtern lag,
ob es an „gnädigen“ Sachbearbeitern lag,
ob es an der sonst „tadellosen“ Buchhaltung lag,
ob es einfach nur übersehen wurde,
ob es sonst irgend ein „glücklicher Umstand“ war
weis ich nicht!

Tatsache ist aber, dass ich es seit mehr als 20 Jahren so praktiziere (also so in der Art sicher 40 - 50 Fälle - geschätzt) und bis jetzt noch nie eine Beanstandung hatte. Daher werde ICH das auch weiter so handhaben und auf die nächsten beanstandungslosen 20 Jahre hoffen.

Herzliche Grüße
Earp

Kassenbuch, GoB u.a. D vs A
Servus,

es ist hilfreich, wenn Du in solchen Situationen darauf hinweist, dass Du von österreichischer Praxis und nicht von deutschem Steuerrecht sprichst. Obwohl es außer D noch andre deutschsprachigen Länder gibt, wird hier im Forum in der Regel Gültigkeit für D vorausgesetzt, wenn nicht explizit andres benannt wird.

Und wenn ein deutscher Existenzgründer hier mitliest und sich auf Deinen Hinweis verlässt, kann das für ihn sehr teuer werden. Selbstverständlich gibt es haufenweise Kleinstunternehmen, die nie geprüft werden. Aber es gibt zur Frage einer ordnungsgemäßen Führung der Kasse eben auch (in D) höchstrichterliche Urteile, die dem FA bei einem offensichtlich nicht ordnungsgemäß geführten Kassenbuch die Möglichkeit von Zu- und sogar Vollschätzungen einräumen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin!

Da Du hier der Experte bist (immerhin wird ja hier fast jeder Beitrag von Dir kommentiert) und ich nur ein österreichischer Buchhalter der in Kleinstunternehmen (die Umsätze in 2-stelliger Millionenhöhe haben - die kennt man auch in Deutschland sehr gut, weil sie da auch zumindest Niederlassungen haben) bin, würde mich jetzt doch noch etwas interessieren:

… hier mitliest und sich auf Deinen Hinweis verlässt …
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. - Zitat von wer-weiss-was
Das dieses Forum keine Steuerberatungsplattform, sondern ein Forum wo User ihre Erfahrungen austauschen, ist, ist Dir schon bewußt? Unabhängig davon, dass ich dieses Forum sehr schätze und schon viele interessante und gute Tipps erhalten habe, ist MIR sehr wohl bewußt, dass ich bestenfalls subjektive Ratschläge erhalte und das (meiner unwichtigen Meinung nach) wissen auch die meisten Benutzer von w-w-w! Und wenn der Autor des Ratschlags dann noch Earp_Enterich heißt, dann würde ich zumindest den Ratschlag überprüfen, aber zumindest hätte ich eine Idee nach was oder wie ich suchen soll!!!

Da Du diese Materie aber sehr gut zu kennen weist, wüsste ich gerne, bei welchem höchstrichterlichen Urteil eine Barvorlage zu einer Zu- bzw. sogar Vollschätzung wegen nicht ordnungsgemäß geführter Buchhaltung geführt hat, denn kein anderer Buchungsfall liegt hier vor?

Abschließend jetzt noch ein Tipp für den wahrscheinlich mittlerweile total verunsicherten Fragesteller: Ein Anruf beim zuständigen Finanzamt kann und wird sicher letztlich diese Frage ganz konkret klären können.

In diesem Sinne herzliche Grüße
Earp

Servus,

es geht bei der Fragestellung tatsächlich um ein Kleinbetrieb im Sinn der Bp-Größenklassen. Diese Größenklasse wird von anderen Prüfern und mit anderen Schwerpunkten geprüft als der Großbetrieb, von dem Du sprichst.

In der Größenklasse 10 Mio Umsatz hab ich auch mit anderen Schwerpunkten gearbeitet als jetzt, wo wir bei 4,5 Mio Umsatz als Mittelbetrieb geprüft werden. Und die Kleinbetriebe mit intern oder extern verbuchten eigenen Aufzeichnungen, bei denen Barvorgänge eine wesentliche Bedeutung für das betriebliche Geschehen haben, sind wieder eine ganz andre Liga.

Im vorgelegten Fall geht es nicht um eine Barvorlage (Einzelunternehmer tritt für sich selbst in Vorlage?), bei der beiläufig eine zeitnahe Aufzeichnung nach Verwaltungsauffassung wenige Tage nach Quittungsdatum erfolgen muss, falls nicht in dem Betrieb regelmäßig z.B. in Monatsabschnitten Auslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Dein Vorschlag führt dazu, dass der Zusammenhang zwischen tatsächlichen Bargeldbewegungen und den gebuchten Kassenvorgängen verloren geht; im Zweifelsfall führt der Betrag, der nicht oder anders geflossen ist, zu einem rechnerisch negativen Kassenbestand: Der wird bei Bp im Klein- und Mittelbetrieb innerhalb von drei Sekunden auf Knopfdruck identifiziert und führt allermindestens zu einer lästigen Tz im Bericht.

Mit dem Thema Kassenbuchführung, GoB und Zu-/Vollschätzung hab ich mich im Sommer 2006 in einer Fachanwaltskanzlei beschäftigt, wo naturgemäß der Zugang zu geeigneten Quellen sehr viel einfacher war als hier vom häuslichen Schreibtisch. Du wirst mir, so hoffe ich, nachsehen, wenn ich Dir hier bloß ein paar Stichworte zum Selbststudium gebe - nicht punktgenau zur vorliegenden Einzelfrage, sondern vor allem, um eine Idee vom Thema „Mängel in den Kassenaufzeichnungen und Schätzung“ zu kriegen:

BFH v. 17.11.1981 - VIII R 174/77
BFH v. 25.01.1990 - IV B 140/88
BFH v. 21.02.1990 - X R 54/87

und zur Verwaltungsauffassung:

BMF v. 09.01.1996 - IV A - S0310 - 5/95

Ein zusammenfassendes Aufsätzlein zu dem Thema ist in BBK v. 21.01.2000 (BBK Fach 4 - 1793) von Michael Heil veröfffentlicht. Dort auch noch mehr Verweise auf einschlägige Rechtsprechung.

Wieauchimmer: Ich such keine Streiterei mit Dir - es ist mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine „Kasse“, die nur so bezeichnet wird und nicht die ordnungsgemäß und zeitnah die im Kassenbericht zu einer sturzfähigen Kasse aufgezeichneten Bargeldbewegungen wiedergibt, in der FiBu enormen Sprengstoff enthält: Je kleiner der Betrieb, desto bedeutender die Bargeldbewegungen und desto größer das Risiko.

Aus dem berühmten täglichen Leben kenne ich zwar keinen einzigen Fall von den vermutlich über hundert Minibetrieben aus der Kante Taxi-Gastwirtschaft-Frisör-Trockenbau-Kurierdienst etc., die ich auf dem Tisch hatte, wo Phantasiekassenberichte zu schweren Konsequenzen geführt hätten. Das hängt aber auch damit zusammen, dass hier so gut wie keine Bp stattfinden, und auch damit, dass den Prüfern in der Vergangenheit vor der elektronischen Bp viel weniger geeignete Werkzeuge zur Verfügung standen als heute. Sprich: Was in der Vergangenheit „immer nochmal gut gegangen ist“, ist kein Präjudiz für Gegenwart und Zukunft.

Zu der Frage, ob die hier geäußerten Meinungen für Leser verlässlich sein sollten oder nicht, sag ich nichts weiter - ich denke, Dir ist selber klar, worum es geht.

Ein sonniges Augustwochenende wünscht

MM

2 Like

Hallo Martin!

  • Ich such keine Streiterei mit Dir
    Das lag auch mir fern und sollte das so geklungen haben, dann tut es mir leid.

Für den Fehler von mir (hab da wirklich nur aus meiner Praxis berichtet und nicht über mögliche Konsequenzen für andere nachgedacht) möchte ich mich höflich entschuldigen (Keine Ironie sondern echt ernst gemeint!).

Für die umfassend erklärte Thematik mit den Beispielen gibts auf jeden Fall ein extra Sternchen von mir.

  • Ein sonniges Augustwochenende wünscht
    Bei uns regnet’s leider aber für Euch ein ebensolches sonniges WE.

Herzliche Grüße
Earp

Hier doch noch einmal eine Konkretisierung des beschriebenen Falles:

Der Preis des Gerätes beläuft sich auf brutto 79,00 EUR und ist beim Unternehmen „Media M.“ gekauft worden.
Außerdem möchte ich anmerken, daß es sich hierbei um ein
Einzelunternehmen Taxigewerbe handelt und das FA in all den Jahren nie eine Kontrolle gemacht hat und auch noch nie die Kassenbücher sehen wollte. Aber da man ja ein korrekter Mensch ist, soll alles natürlich auf korrekten und legalem Wege abgerechnet werden, deshalb:
Ist es vielleicht auch möglich, daß der Schwiegersohn eine schriftliche Erklärung abgibt (die man an den Kaufbeleg heftet!), daß er im Auftrag des Schwiegervaters (Inhaber des Gewerbes)das Bürogerät gekauft hat???
Vielen Dank für eine Antwort.

Servus,

bei 79 € brutto incl USt handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung, auf der der Name des Unternehmers, der die Ware gekauft hatm, nicht angeführt sein muss.

Wenn er allerdings angeführt wird, muss es schon der richtige sein.

Es dürfte aber nicht so arg schwer sein, einen Beleg zu beschaffen, auf dem überhaupt kein Name steht, sondern bloß der USt-Satz und der gekaufte Gegenstand aufgeführt ist. Dieser Beleg ist dann für die Aufzeichnungen völlig ausreichend.

Schöne Grüße

MM