Seit wann ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wirklich rechtsverbindlich?

Der Ausdruck einer Lohnsteuerbescheinigung begleitet uns ja nun schon einige Jahre. Frage ist: Seit wann ist denn die elektronische Version wirklich rechtsverbindlich? Es geht um eine Lohnsteuerbescheinigung 2010, die auf elektronischem Wege falsch übermittelt wurde (offenbar Softwarefehler). Die Papierversion 2010 wurde dem Arbeitnehmer mit dem richtigen Lohnsteuerabzug ausgehändigt und von dort auch korrekt beim FA geltend gemacht. Das FA hat aber den richtig eingereichten Lohnsteuerabzug einfach mit den falsch übermittelten elektronischen Daten überschrieben. Und es ist dort auch nicht abgeglichen worden, dass die Papierversion eine andere Zahl enthielt als die elektronische Version. Gilt jetzt die Papierversion (weil die elektronische Lohnsteuerbescheinigung erst 2013 eingeführt wurde)?

Könnte mir da jemand beim „Knobeln“ helfen?

Servus,

da verwechselst Du was: 2013 war das erste Jahr, in dem die Lohnsteuerkarte 2010 nicht mehr gültig war, nachdem die Umstellung auf elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale endlich gelungen war.

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung war erstmals für das Jahr 2004 vorgeschrieben (Steueränderungsgesetz 2003). Ausnahmen gab es, aber wer Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch übermittelte, konnte sie schon ab 2004 (Übermittlung 2005) nicht manuell per Papier ändern.

Wie sieht im vorliegenden Sachverhalt die Bescheinigung aus, mit der der übermittelte Datensatz berichtigt werden sollte? Wie ist sie bezeichnet, was steht drauf?

Schöne Grüße

MM

der Sachverhalt ist etwas verzwickt:

Für den Monat Dezember 2010 wurde der Lohn beim Arbeitnehmer berichtigt, weil Steuerberater zunächst keinen Lohnsteuerjahresausgleich vorgenommen hatte. Die daraus resultierende niedrigere Lohnsteuerbescheinigung hat der AG an den AN weitergegeben und dieser hat auch diese Lohnsteuer korrekt beim FA angegeben (soweit ist das geklärt).

Die Datenübermittlung von einem großem wohl bekannten Datenverarbeitungsunternehmen der Steuerberaterbranche fiel aber anders aus. Die Datenübermittlung für die Berichtigung wurde angeblich früher geschickt als die originäre Lohnabrechnung, so dass nun beim FA die höhere Steuer bescheinigt wurde (offensichtlich ein Softwarefehler). Wäre ja alles kein Problem, wenn bei der EkST aufgepasst worden wäre, aber dort hat der zuständige Sachbearbeiter trotz richtigem Eintrag der niedrigeren Lohnsteuer in die EkST-Software und Vorliegen der richtigen niedrigeren Papierversion den höheren elektronisch übermittelten Betrag beim AN eingetragen. Und nun hat das FA eine Lücke. Und da das nun verjährt ist und das FA an den AN nicht mehr rankommt, bekommt der AG einen Haftungsbescheid, weil er angeblich falsche Angaben gemacht hat.

Und da stellt sich dann die Frage, welche Version der Lohnsteuerbescheinigung zu diesem Zeitpunkt wirklich rechtlich verbindlich war, die elektronische oder die Papierversion?

hmmm…?? vertrackte Situation.

Servus,

verbindlich ist wie beschrieben und erklärt für alle Arbeitnehmer, die elektronisch übermittelten bzw. übermitteln ließen, seit 2005 der übermittelte Datensatz.

Woher die „Lücke“ kommen sollte, erschließt sich mir nicht: Wurde denn in der LSt-Anmeldung auch von Hand herumgemurkst? Die wurde ja aus dem gleichen Verarbeitungslauf übermittelt wie die ursprüngliche Lohnsteuerbescheinigung, hat also auch den höheren Wert enthalten. Gleiches gilt für die Lohnkonten, falls die nicht mit Tippex bearbeitet worden sind. Wie der Arbeitgeber den ganzen Salat in die FiBu reingezwungen hat, bleibt sein Geheimnis.

– Übrigens kein Softwarefehler - sowas gibt es nicht, wenn DATEV eine Anwendung freigibt. Das macht die „alte Tante“ zwar wegen der ellenlangen Test- und Pilotphasen nicht besonders schnell, aber absolut verlässlich.

Es geht vorliegend um einen Anwendungsfehler, genauer gesagt zwei: (1) Bei Abrechnung im RZ nie zwei Abrechnungen in den gleichen Verarbeitungslauf übermitteln, das gibt regelmäßig Huddel, denn es ist nicht gewährleistet, dass nur der zuletzt übermittelte verarbeitet wird - das wissen LODAS-Anwender aber auch und (2) bei externer Abrechnung nie intern Änderungen vornehmen, dabei kann nur Huddel herauskommen.

Schöne Grüße

MM

Erratum
Arbeitnehmer Arbeitgeber

Die originäre Lohnabrechnung wurde angeblich am 20.12. gemacht mit Datenübermittlung für den Dezember am 9.11. des Folgejahres.

Die berichtigte Lohnabrechnung wurde angeblich am 17.12.!!! gemacht lt. Unterlagen D…v, die Datenübermittlung hierfür sollte der 17.12. des gleichen Jahres sein. Wieso sollte a) die berichtigte Auswertung vor der normalen Auswertung liegen und b) die Datenübermittlung für den Dezember bereits am 17.12. vorgenommen werden? Da stimmt doch was nicht bei der Datenübermittlung!

Alle Unterlagen liegen mit der berichtigten Auswertung beim AG vor, auch die korrekte (niedrigere) Lohnsteueranmeldung, Lohnjournal etc.

Ist dir schon mal sowas untergekommen? Der AG ist natürlich zu Recht stinksauer, er hat alles richtig in Auftrag gegeben und auch entsprechend an den AN weitergleitet und soll nun für den Fehler Dritter zahlen.

Weißt du denn, wo genau das steht, dass die elektronische Lohnsteuerbescheinigung seit 2005 rechtsverbindlich ist? Gibt es dazu eine Veröffentlichung oder Anwendungserlass oder ähnliches?

Servus,

wenn es eine Wiederholung am 17.12. gab, ist eine erste Abrechnung am 20.12. nicht plausibel.

Die zuletzt übermittelten und damit für das FA gültigen Werte (Lohnsteueranmeldung, Lohnsteuerbescheinigung), an die der Arbeitgeber gebunden ist, sind die vom 20.12; von der Abrechnung vom 17.12. weiß nur der Arbeitgeber etwas. Möglicherweise wurde diese Abrechnung lokal ausgeführt, aber nicht ans Rechenzentrum übermittelt - man kann mit LODAS unabhängig vom Rechenzentrum arbeiten, aber dann muss man das auch konsequent tun.

Wenn durch diesen Bedienungsfehler der Arbeitgeber mit den Abrechnungen vom 17.12. weniger Lohnsteuer einbehalten hat, als er mit der am 20.12. übermittelten Lohnsteueranmeldung angemeldet und bezahlt hat, und diese Differenz jetzt nicht mehr von den Arbeitnehmern zurückfordern kann, kann er sich meines Erachtens damit bei der Kanzlei schadlos halten, in der der Fehler unterlaufen ist - falls der Arbeitgeber nachweisen kann, wann er welche Anweisung gegeben hat.

Weißt du denn, wo genau das steht, dass die elektronische
Lohnsteuerbescheinigung seit 2005 rechtsverbindlich ist? Gibt
es dazu eine Veröffentlichung oder Anwendungserlass oder
ähnliches?

Man kann sich das aus dem Steueränderungsgesetz 2003 zusammenfummeln, durch das der§ 41b EStG in seiner heutigen Form (elektronische Übermittlung) ins EStG gekommen ist.

Schöne Grüße

MM

Ob der Kanzlei ein Fehler unterlaufen ist, wird schwierig nachzuweisen, weil der Kontakt meist telefonisch abläuft. (war ja bisher auch immer in Ordnung, es gab keinen Anlass, da misstrauisch zu werden).

Eine letzte Frage: Gibt es denn die Möglichkeit, die internen Abrechnungen von denen aus dem Rechenzentrum zu unterscheiden? Irgendein Code auf den Datenblättern oder ähnliches?

Was ja auch noch seltsam ist, die Lohnsteuer wurde ja auch mit dem niedrigen Beitrag überwiesen, das hat das Finanzamt dann offenbar die „richtige, sprich korrigierte“ Version anerkannt? Also bei der Lohnsteuernanmeldung die berichtigte Version, bei der Lohnsteuerbescheinigung aber die alte Version??

Bis hierhin auf alle Fälle schon einmal vielen Dank!

Servus,

Gibt es denn die Möglichkeit, die internen Abrechnungen von denen aus dem Rechenzentrum zu unterscheiden?

Die aus dem Rechenzentrum tragen immer (auf den meisten / allen Formblättern oben rechts) ein Kennzeichen für den Verarbeitungslauf, in dem sie erzeugt worden sind: VKZ und zwei alphanumerische Codes zu drei Stellen mit einem Slash dazwischen, z.B. VKZ: Q4A/Q6G. Alles, was aus diesem Lauf kommt, trägt das gleiche Verarbeitungskennzeichen; lokal erzeugte Listen und Auswertungen tragen keines.

Was ja auch noch seltsam ist, die Lohnsteuer wurde ja auch mit
dem niedrigen Beitrag überwiesen, das hat das Finanzamt dann
offenbar die „richtige, sprich korrigierte“ Version anerkannt?

Sowas kann man leichter zurechtbügeln als die ganze Verarbeitung: Wenn man ein Zertifikat für die Übermittlung hat, kann man „improvisierte“ Werte zur Lohnsteueranmeldung auch per Elster Formular übermitteln. Wenn hier nach dem 20.12. die Werte vom 17.12. übermittelt worden sind, hatte der zuletzt übermittelte Datensatz Vorrang.

Schöne Grüße

MM

Besten Dank erst einmal. Ich muss dann mal überlegen, wie wir da weiterkommen. Evt. geht dann doch kein Weg am Anwalt vorbei.

Gruß nach Süddeutschland! „Servus“