Sonderbetriebsvermögen in einer BGB-Gesellschaft

Hallo liebe Wissenden,

ein gemeiner Steuerrechtlehrer hat sich folgende verzwackte Aufgabe ausgedacht:

Person A besitzt eine Wohnung 1 - Darlehen A1
Person B besitzt eine Wohnung 2 - Darlehen B2
Die Wohnungen liegen nebeneinander.

A und B sind handwerklich begabt und bauen aus Wohnung 1 und 2 eine neue große Wohnung NEU.

Die Baukosten sind darlehensfinanziert.
Darlehen läuft auf Person A. Auszahlung auf ein Girokonto der GbR.

Die Mieteinnahmen werden vom Mieter auf das Girokonto der GbR überwiesen.
Die Hausgeldzahlung von A und B an die Hausverwaltung fließen vom Girokonto der GbR ab. Auch die Zinsen für Darlehen A1 und B2 gehen vom Girokonto GbR ab.

Lösungsansatz:
Wohnung 1 und Darlehen A1 ist Sonderbetriebsvermögen von A.
Wohnung 2 und Darlehen B2 ist Sonderbetreibsvermögen von B.

Baukosten für Zusammenlegen der Wohnungen und Baukostendarlehen bleibt in GbR.
Hausgeldzahlungen an Hausverwaltung bleibt in GbR.
Mieteinnahmen bleiben in GbR.

Macht das Sinn?

Freue mich auf Eure Unterstützung.
Vielen Dank vorab.

Andrea

wie käme denn eine vermietete Wohnung, die Wohnzwecken dient,
in ein Betriebsvermögen?

Indem die GbR-Mitglieder ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, beispielsweise.

Aber das ist ein Nebenschauplatz, dessen Inhalt Tido nicht erfasst hat. Das ist jedoch auch nicht nötig, um das eigentliche Problem zu lösen. Es kann dahinstehen, ob es nun SBV ist oder halt SWK.

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Wieso muss denn unbedingt eine gewerbliche Nutzung vorliegen?? Kann doch auch mit ner GbR ganz normal V+V Einkünfte haben.

Ich kann mir vorstellen, dass die GbR gegründet wurde für die Vermietung der immobilie. Also wurde diese gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die GbR eingebracht. Damit erzielt sie auch Einkommen. Die Darlehen könnte man auch einbringen, aber scheinbar wurden sie nicht auf die GbR umgeschrieben?. So bleiben die wohl SBV.
Im Grunde bleiben die Personen eh Bruchteilseigentümer, so richtig ändert sich nichts gegenüber vor der GbR. Problematisch wird es bei unterschiedlichen Darlehenshöhen wenn sie in die GbR eingebracht werden. Denn dann würde ein Gesellschafter noch anteilig die Schulden vom anderen Gesellschafter übernehmen und deswegen entständen ihm Anschaffungskosten.

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Somit gibt es
auch kein Sonderbetriebsvermögen.

Kann gut so sein.

Das Problem ist, dass es in § 21 keinen Bezug zu § 15 (1) Nr. 2 gibt und daher eigentlich(!) kein Sonderbereich existieren kann.

Aus Gründen der Verfassungsmäßigkeit wird es dennoch so gehandhabt, dass man immerhin seine Sonder-Werbungskosten angibt und die im F-Bescheid auch festgesetzt bekommt.

Also, wenn auch kein BV, dann aber immerhin Sonder-WK.

Servus,

wie käme denn eine vermietete Wohnung, die Wohnzwecken dient, in ein Betriebsvermögen?

Schöne Grüße

MM

Hallo Enno,

Das ist jedoch auch nicht nötig, um das eigentliche Problem zu lösen. Es kann dahinstehen, ob es nun SBV ist oder halt SWK.

Das ist sachlich völlig richtig - ich hab mich (mit) an dem „-betriebsvermögen“ aufgehängt, weil in der ursprünglichen Anfrage „gemeiner Steuerrechtslehrer“ steht. Bei diesen gibt es gerne mal Null Punkte, wenn man Sonderbetriebsvermögen und Sonderwerbungskosten begrifflich nicht griffelspitzerisch auseinanderhält.

Schöne Grüße

MM

weil in der ursprünglichen
Anfrage „gemeiner Steuerrechtslehrer“ steht.

Ach richtig. Vor diesem Hintergrund gehört das natürlich aufgedröselt.

Sorry, lag an mir, ich hatte nicht mehr dran gedacht, dass hinter all den Fragen, die hier je gestellt wurden, niemals ein realer Fall steht, sondern alles nur ausgedacht ist.

Es würde ja hier auch nie jemand auf die Idee kommen, „Angenommen, Herr X hat…“ mit „Ich habe…“ zu übersetzen. Nönö.

Hallo!

Hier ist überhaupt nicht zu erkennen, dass es sich um Betriebsvermögen handelt. Lt. Sachverhalt handelt es sich um eine WOHNUNG, alles spricht für PRIVATVERMÖGEN. Somit gibt es auch kein Sonderbetriebsvermögen.

Oder habe ich da etwas übersehen?

Gruß derschwede77

Vielen Dank für die rege Beteiligung.
Leider konnte mir meine Nichte den letztendlichen Ausgang des Problems nicht genau erklären. Aber wenn ich ihren Aufschrieb richtig gedeutet habe, lag ich mit meinem Lösungsansatz nicht so weit weg, was mir zum Teil von Euch Wissenden ja auch bestätigt wurde.
Nochmals Dankeschön an alle.
Andrea

Servus,

noja, eine ausschließlich gewerbliche Nutzung der Wohnungen (z.B. kurzfristige möblierte Vermietung in Verbindung mit Reinigung und Frühstück nach Art eines Hotels, oder auch Prostitution) ist aber im Sachverhalt auch nicht ausgeschlossen. Für eine echte „Nebelkerze“ fehlt ein versteckter, aber eindeutiger Hinweis auf die Nutzung zu Wohnzwecken.

Schöne Grüße

MM