Spekulationssteuer

Hallo,

ich habe einige hypothetische Fragen zur Spekulationssteuer, die mir auf dem Herzen liegen:

  1. Angenommen, der Investor I habe ein sog. Discount-Zertifikat (keine Finanzinnovation, keine Verzinsung, Verlustrisiko) gekauft. Dieses wuerde noch innerhalb eines Jahres nach Kauf zu einem Barbetrag endfaellig. I „veraeussert“ also nichts, aber erzielt einen Gewinn. Zaehlt dieser als Veraeusserungsgewinn und ist (falls Freigrenze ueberschritten) zu versteuern?

  2. Wie errechnet sich ein solcher Veraeusserungsgewinn im allgemeinen? Kaufkurs minus Verkaufserloes minus Kaufspesen minus Verkaufsspesen? Oder zaehlen Spesen separat als Werbungskosten?

  3. Angenommen I habe ein Discount-Zertifikat wie oben, das allerdings innerhalb eines Jahres gegen eine bestimmte Anzahl Aktien endfaellig wird. Wuerde I diese Aktien sofort verkaufen, haette er vermutlich (laut Boersenkurs) einen Gewinn. Das tut er aber nicht (sondern erst in ferner Zukunft). Entsteht eine Steuerpflicht?

  4. I hat kurz vor der Dividendenausschuettung in Hoehe von D eine Aktie zum Kurs K gekauft. Kurz nach Ausschuettung verkauft er sie ex div zu ca. K-D. Kann er Veraeusserungsverlust in Hoehe von D mit Veraeusserungsgewinnen verrechnen?

Ich wuerde mich freuen, wenn jemand ein paar Antworten wuesste (unglaublich, wie kompliziert die Steuer prinzipiell einfache Dinge machen kann…).

Viele Gruesse,
Sebastian

  1. Die Kapitalrückzahlung, bzw. der Vorteilserwerb innerhalb eines Jahres ist ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft iSv § 23 I Nr. 4 EStG

  2. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Wert des erlangten Vorteils (Geld, Aktien) abzüglich den Anschaffunskosten des Zertifikats und den Werbungskosten, die „Spesen“ zählen damit zur Ermittlung des Gewinns.

  3. Der Verkauf dieser Aktien innerhalb eines Jahres nach Erhalt ist steuerpflichtig nach § 23 I Nr. 2 EStG

  4. Das „riecht“ nach einem Leerverkauf durch I(?). Jedenfalls ist I die Dividende wirtschaftlich nicht zuzrechnen, sondern dem Käufer (vgl. § 39 AO iVm § 20 I Nr. 1 satz 4 EStG). Damit wäre die erhaltene Dividende kurzerhand zum Veräusserungserlös umzuqualifizieren. Klären lässt sich das nur über die vermittelnde Bank, erkennen kann es I über die fehlende Abrechnung der Kapitalertragssteuer für die (umqualifizierte) Dividende.

Viele Gruesse,
Sebastian

  1. Die Kapitalrückzahlung, bzw. der Vorteilserwerb innerhalb
    eines Jahres ist ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft
    iSv § 23 I Nr. 4 EStG

  2. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Wert des
    erlangten Vorteils (Geld, Aktien) abzüglich den
    Anschaffunskosten des Zertifikats und den Werbungskosten, die
    „Spesen“ zählen damit zur Ermittlung des Gewinns.

Hallo,

danke fuer die qualifizierte Antwort.

  1. Der Verkauf dieser Aktien innerhalb eines Jahres nach
    Erhalt ist steuerpflichtig nach § 23 I Nr. 2 EStG

Ist der Erhalt der Aktien bei Ablauf des Zertifikats dann nicht ebenfalls steuerpflichtig als „erhaltener Vorteil“ i.S.v. § 23 I Nr. 4 EStG?

  1. Das „riecht“ nach einem Leerverkauf durch I(?). Jedenfalls
    ist I die Dividende wirtschaftlich nicht zuzrechnen, sondern
    dem Käufer (vgl. § 39 AO iVm § 20 I Nr. 1 satz 4 EStG). Damit
    wäre die erhaltene Dividende kurzerhand zum Veräusserungserlös
    umzuqualifizieren. Klären lässt sich das nur über die
    vermittelnde Bank, erkennen kann es I über die fehlende
    Abrechnung der Kapitalertragssteuer für die (umqualifizierte)
    Dividende.

Hier habe ich mich wohl unklar ausgedrueckt oder verstehe es nicht. Inwiefern liegt ein Leerverkauf vor, wenn I erst kauft, dann verkauft? Ich meinte es wie folgt: I kauft mit Aktie mit Dividendenanspruch, wartet die Dividendenausschuettung ab und verkauft nach deren Erhalt zu einem niedrigeren Kurs. Die Dividende muesste dann als Kapitalertrag im Halbeinkuenfteverfahren versteuert werden. Wuerde sie etwa zusaetzlich als steuerpflichtiger Veraeusserungserloes gerechnet (also doppelt besteuert?) und dieser mit der Kursdifferenz (Veraeusserungsverlust) verrechnet?

Viele Gruesse,
Sebastian

Wie bitte? Steht doch da, dass sich der Gewinn aus den erhaltenen Aktien errechnet.

Au weia da habe ich mir jetzt was eingebrockt… ein Leerverkauf würde vorliegen, wenn I in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss Aktien kauft und dieselben Aktien ohne Dividendenanspruch an seinen Käufer liefert.

Trifft m.E. infolge der lieferung durch I von Aktien unter anrechnung der Dividende zu.

Nach internationalen Gepflogenheiten, bzw. nach der Gesetzesbegründung kommt durch das Erfüllungsgeschäft des I die aktien unter anrechnung der Dividende zu liefern zum ausdruck, dass I die Aktien von vornherein ohne Dividendenanspruch erworben hat und demzufolge der Dividendenanspruch dem Käufer des I zusteht.

Der Endabnehmer hat die Aktien mit Dividendenanspruch gekauft und versteuert die Dividende, die jemand anders zugeflossen ist als sonstigen bezug (dividendenkompensation) iSv § 20 I Nr. 1 Satz 4 EStG iVm § 20 IIa iVm § 39 AO.

Wie die exakte steuerliche Behandlung dann bei I ist entzieht sich meiner kenntnis, auf die schnelle habe ich nix gefunden.

M.E. kann eine behandlung als dividende nicht richtig sein, vielmehr handelt es sich um eine umqualifizierte, bzw. eine dividendenkompensation über die I verfügen kann. I müsste diese kompensationszahlung jeweis beim aktienkauf kürzen oder beim verkauf hinzurechnen.

sodele jetzt muss ich auch mal schaffen…