Spekulationssteuer

Hi,

am 16.7.2002 hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Bundesverfassungsgericht in der Frage der Besteuerung von Spekulationsgewinnen anzurufen. Die Entscheidung steht noch aus.

Meine Steuerberaterin hat daraufhin die teilweise Aussetzung der Vollziehung meines EKST- Bescheides beantragt, soweit eben Speku - Gewinne davon erfasst waren. Da stellt sich das Finanzamt quer und behauptet, dass die entsprechende Abgabenregelung im Falle der Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend für nichtig erklärt werden wird, sondern Nachbesserungen auferlegt werden.

Und deshalb muss ich am Fälligkeitstag die volle Steuersumme entrichten.

Was habt Ihr gemacht? Hat jemand einen Tip? Denn ich glaube, dass mein schönes Geld bei mir liebevoller behandelt wird als beim Finanzamt.

Ein paar Tage kann ich noch Einspruch erheben.

Danke für Eure Tips,

Martin

Hallo!

Mir scheint der von Dir dargestellte Sachverhalt unklar.

Wenn Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, muss bereits ein Einspruch eingelegt worden sein. Jeder weitere Einspruch wäre zwecklos.

Eine vom Wortlaut des §23 EStG abweichende Steuerfestsetzung ist wegen des Legalitätsprinzips unzulässig nach §163 AO. Vermutlich ist die Steuer insoweit vorläufig festgesetzt worden. Dies ändert nichts an der Fälligkeit, ebensowenig übrigens wie der Einspruch als solcher. Die spätere Steuererstattung wird mit 6% jährlich verzinst. Ob sich da ein kostspieliges Verfahren beim Finanzgericht lohnt, ist zu bezweifeln.

Falls die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt abgelehnt wurde, kann jedenfalls nur noch die Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs.4,3 Finanzgerichtsordnung beim zuständigen Finanzgericht beantragt werden.

=> Wenn Du also nicht sicher weisst, was vom FA abgelehnt wurde, kann Dir keiner eine Antwort geben.

Ciao!
Nemo

Hi Nemo,

zuerst ein großes „danke sehr“ für Deine Antwort. Vielleicht trägt eine auszugsweise Zitierung des Textes zur Erhellung bei. Leider bin ich nicht im Besitz der einschlägigen Gesetzestexte, geschweige der Kommentare.

Zitat: Antragsgemäß lasse ich das o.g. Einspruchsverfahren (gegen den EkSt - Bescheid vom 13.9.02 und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 13.9.02), das sich gegen die Erfassung privater Veräußerungsgewinne nach § 23/1 Nr.2 EkStG wendet, ruhen, gem. § 363/2 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Im Weiteren: Die Vollziehung soll nicht durchgesetzt werden, wenn gem. § 361/2 AO eine unbillige Härte die Folge wäre.

Zitat: Da die schriftliche Begründung des BFH bislang nicht vorliegt, ist eine Abwägung, ob dessen verfassungsrechtliche Bedenken das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiegen, derzeit nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass die Regelung - im Fall der Verfassungswidrigkeit - nicht rückwirkend für nichtig erklärt wird, sondern, wie in anderen Verfahren für die Zukunft Neuregelungen oder Nachbesserungen auferlegt werden.

Zitat:Eine Aussetzung der Vollziehung kann leider gem. 361 AO vorerst nicht gewährt werden.

Hat das zur Klärung beigetragen?

Grüße, Martin

Hallo!

Zitat: Antragsgemäß lasse ich das o.g. Einspruchsverfahren

(…) ruhen, gem. § 363/2 AO bis zur Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichtes.

=> D. h.: Einspruch wurde eingelegt, aber die Entscheidung soll erst später erfolgen, also das Verfahren „ruhen“

Zitat:Eine Aussetzung der Vollziehung kann leider gem. 361 AO
vorerst nicht gewährt werden.

=> D. h.: Der mit dem Einspruch gestellte Antrag auf AdV nach §361 AO wurde vom FA abgelehnt.

Ergebnis: Die Vollziehung wird durch das FA nicht ausgesetzt, d. h. die Zahlung bleibt fällig und vollstreckbar. Nur das FG kann nun auf Antrag noch eine andere Entscheidung fällen (s. o.). Ob ein solcher Antrag Erfolg haben wird, bleibt offen.

Ciao!
Nemo

Ich glaube, Dich so verstanden zu haben, dass Du wissen möchtest, ob Du innerhalb der vier Wochen nach Erhalt des Bescheides, dass Dein Einspruch „ruht“, noch einen weiteren Einspruch einlegen sollst/kannst, ja?
Das Ruhen Deines Einspruches bedeutet, dass er nicht erledigt ist, sondern dass das Urteil in diesem Verfahren abgewartet wird.
Es gibt viele Verfahren (beim Bundesverfassungsgericht), in Deinem Fall die Spekulationsgeschäfte, die jahrelang laufen. Allen Einsprüchen, die sich gegen solche Punkte wenden, wird vorerst Folge geleistet, in dem sie zum Ruhen gebracht werden. Dadurch ist Deinem Rechtsanspruch Genüge getan (vorerst).
Die Zahlungsfrist bleibt in diesen Fällen bestehen. Ein etwaiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
Wenn dann nun irgendwann eine Entscheidung getroffen wurde, wird Dein bislang vorläufiger Einkommensteuerbescheid diesbezüglich geändert.
Sollte das Urteil zu Deinen Gunsten getroffen werden, ist Dein Geld also nicht verloren! Bislang gelten nunmal die aktuellen Gesetze, nach denen Du Deine Steuern zu zahlen hast.

Gruß

Sonja