Spekulationssteuer bei Grundstücksverkauf?

Hallo,

eine kurze Frage zu eventuell anfallender Spekulationssteuer.
Ein Grundstück wurde unerschlossen erworben und soll nach ca. 4 Jahren als teilerschlossenes wieder veräussert werden. Es wurde auch ein Bauantrag gestellt und das Grundstück wurde finanziert.

Bei einer Veräusserung binnen 10 Jahre fällt somit die Spekulationssteuer an. Die Frage ist nun wie würde sich diese errechnen?

Kann der Verkäufer Dinge wie, Makler, Notar, Grundbuchkosten, ev. Darlehenszinsen, Architekten-Kosten, Erschließungskosten, Grundschuld, Grundsteuer usw. einsetzen um den Gewinn zu reduzieren, oder wird die Spekulationssteuer einfach auf die Differenz von damaligem Kaufpreis und heutigen Verkaufspreis erhohen?

Vielen Dank.

Gruß

Boeserwolf

Hallo,

eine kurze Frage zu eventuell anfallender Spekulationssteuer.
Ein Grundstück wurde unerschlossen erworben und soll nach ca.
4 Jahren als teilerschlossenes wieder veräussert werden. Es
wurde auch ein Bauantrag gestellt und das Grundstück wurde
finanziert.

Bei einer Veräusserung binnen 10 Jahre fällt somit die
Spekulationssteuer an. Die Frage ist nun wie würde sich diese
errechnen?

Der Gewinn aus diesem „Spekulationsgeschäft“ wird den anderen in dem Jahr erzielten Einkünften hinzugerechnet, wenn dieser Gewinn über 512 € liegt.
Übrigens gibt es zum einen keine Spekulationssteuer, es wird einfach die Einkommensteuer entsprechend höher, zum anderen heißt das nicht Spekulationsgeschäft, sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p23.html

Ach ja, es kann alles dagegen gerechnet werden, was du aufgezählt hast.

Petz

Hi !

Bei einer Veräusserung binnen 10 Jahre fällt somit die
Spekulationssteuer an.

Hierzu wurde bereits von Petz vorgetragen, dass es sich um die Einkommensteuer handelt.

Die Frage ist nun wie würde sich diese errechnen?

Im § 23 Abs. 3 EStG ist folgendes Schema enthalten:

 Veräußerungspreis
./. Anschaffungs-/Herstellungskosten
<u>./. Werbungskosten </u>
= Veräußerungsgewinn/-verlust

In den Kommentaren zum Einkommensteuergesetz kann man nun für alle 3 Größen dieser Gleichung viele Hinweise finden, die sich im Laufe der Zeit durch die Rechtssprechung, etc. herausgebildet haben. Man findet u.a. folgendes:

Veräußerungspreis (VP):

  • Veräußerungserlös und alle im Zusammenhang mit der Veräußerung gewährten geldwerten Güter.
  • Ggf. auch die vom Käufer übernommenen Verbindlichkeiten des Verkäufers.
  • bei Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge ist der Kapitalwert dieser Bezüge als VP anzusetzen.

Anschaffungs-/Herstellungskosten (AK/HK=AHK)

  • zu den AK rechnen alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Grundstück aus fremder in die eigene wirtschafliche Verfügungsmacht zu überführen
  • es sind u.a.: Kaufpreis, Gerichtskosten, Makler und Notar, Grunderwerbsteuer.
    es sind NICHT: Schuldzinsen und Finanzierungskosten (Agio,…)
  • zu den HK bei Grundstücken rechnen seit dem 01.01.1999 auch die innerhalb der Spekulationsfrist fertiggestellten Gebäude (liegt dem Fall wohl nicht zu Grunde, weshalb auf eine weitere Prüfung verzichtet wurde)

Werbungskosten (WK)

  • sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang
  • z.B: Makler, Notar, Grundbuchamt, Grunderwerbsteuer(soweit getragen), Reisekosten
  • aber auch: Schuldzinsen (die, die oben nicht anzusetzen waren), Erhaltungsaufwendungen und Planungskosten (Baugenehmigungen, Architekt,… wenn von Anfang an eine Veräußerungsabsicht mit dem Ziel der Baureifmachung bestanden hat vgl. BFH 12.12.1996, Az.: X R 65/95, BStBl. II 1997 S. 603)

Kann der Verkäufer Dinge wie, Makler, Notar, Grundbuchkosten,
ev. Darlehenszinsen, Architekten-Kosten, Erschließungskosten,

ja, an der jeweiligen Stelle des Schemas. Bei der Steuererklärung sinnvollerweise die einzelnen Positionen auf einem beizulegenden Blatt auflisten (Excel-Tabelle).

Grundschuld, Grundsteuer usw.

meines Erachtens nein. Bin mir aber nicht sicher. Im Zweifel: Versuch macht klug.

BARUL76