Steuer & Finanzen für freischaffenden Künstler

Liebes Forum,

um die Themenkomplexe Steuern und Finanzen für freischaffende Künstler noch besser zu verstehen folgt hier eine Sammlung von Steuer-, KSK- oder dem Gebiet nahestehende Fragen. Über Antworten würde ich mich freuen.

Fallbeispiele:

  • Ein Kameramann hat eine Videokamera in seinem Betriebsvermögen angegeben, die er über die nächsten Jahre hinweg abschreibt. Sollte es zum frühzeitigen Verkauf dieser Kamera kommen, wie muss der Kameramann dies steuerlich festhalten?

  • Im Falle das Gerät ist nicht Teil des Betriebsvermögens, sondern wurde im Vorjahr als Kleingerät über die GWG - Regelung abgesetzt und dessen Vorsteuer geltend gemacht. Nun wird dieses Gerät verkauft, muss der Kameramann den Verkauf als Betriebseinnahmen aufführen? Beim Verkauf Umsatzsteuer berechnen?

  • Nehmen wir an der Kameramann hat vor seiner Selbstständigkeit Geräte privat angeschafft, die er nun aber ausschließlich beruflich nutzt. Für diese Geräte liegen ihm keine Rechnungen mehr vor. Kann er dieses Equipment (Wert zwischen 50,- und 1500,-) steuerlich geltend machen?

  • Lassen sich Fahrtkosten auch im Falle der Wahl einer Mitfahrgelegenheit ohne Beleg absetzten?

  • Ein Freiberufler besitzt keinen eigenen PKW. Er leiht sich bei Bedarf das benötigte Auto von Freunden oder Familie, die dafür von ihm nicht entgeltet werden. Er selbst zahlt nur die Tankkosten, hat aber die Tankquittungen nicht gesammelt. Kann dieser Freiberufler die Fahrtkosten trotzdem irgendwie pauschal geltend machen?

  • Für einen Arbeitseinsatz ist unser Freiberufler im Ausland. Das einzige was ihm von seiner Arbeitsreise als Quittungen vorliegt ist das Flugticket. Kann er neben dem Verpflegungsmehraufwand auch Übernachtungspauscheln in 2013 geltend machen?

  • Da er viel unterwegs ist nutzt er in seiner Satdt die öffentlichen Verkehrmittel in Form von einzelnen Tickets und keinen Monatskarten. Kann er sich von der Zettel-Last befreien und seine Arbeitsfahrten pauschal ansetzten?

  • Gilt die Künstlersozialabgabe nur für Unternehmen? Beauftragt ein ferischaffender Künstler A, der über die KSK versichert ist einen anderen ferischaffenden Künstler B, der auch über die KSK versichert ist. Muss Künstler A Künstlersozialabgaben für Künstler B an die KSK entrichten? Oder gilt dies nur für Unternehmen?

Über Antworten würde ich mich freuen,
Meren

Teilantwort:
Ein selbständig tätiger, d.h. nicht weisungsgebundener Kameramann kann a) „Einkünfte aus
selbständiger Arbeit“ (§ 18 Einkommensteuergesetz -EStG-) oder b) „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 15 EStG) haben, vorausgesetzt, es handelt sich überhaupt um eine Tätigkeit, die auf lange Sicht einen Gewinn verspricht, und nicht um ein „Hobby“.
Zu a) gehören „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit“ (§ 18 ABs.1 Nr.1 EStG) und bestimmte andere Tätigkeiten. Kameraleute sind dort nicht aufgeführt. Es wäre nachzuweisen, dass der Kameramann im Beispiel eine anerkannte künstlerische Tätigkeit ausübt, was aber kaum der Fall sein dürfte.
In beiden Fällen wird der steuerliche Gewinn i.d.R. nach dem Überschuß der Betriebeinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs.3 EStG) ermittelt. Die Betriebsausgaben sind durch Belege nachzuweisen, wo es i.d.R. Belege gibt, oder glaubhaft zu machen. Da sieht es für deinen Kameramann schlecht aus!
Gruß, RHG:

Hallo RHG,

wir gehen in diesem Beispiel davon aus, dass es sich um einen Kameramann mit anerkannter künstlerischer Tätigkeit handelt, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat. Es handelt sich nicht um eine Hobby, sondern um eine anerkannte, nicht weisungsgebundene Tätigkeit.

Meren

Hallo,

  • Ein Kameramann hat eine Videokamera in seinem
    Betriebsvermögen angegeben, die er über die nächsten Jahre
    hinweg abschreibt. Sollte es zum frühzeitigen Verkauf dieser
    Kamera kommen, wie muss der Kameramann dies steuerlich
    festhalten?

Als Betriebseinnahme.

  • Im Falle das Gerät ist nicht Teil des Betriebsvermögens,
    sondern wurde im Vorjahr als Kleingerät über die GWG -
    Regelung abgesetzt und dessen Vorsteuer geltend gemacht. Nun
    wird dieses Gerät verkauft, muss der Kameramann den Verkauf
    als Betriebseinnahmen aufführen? Beim Verkauf Umsatzsteuer
    berechnen?

Ja.

  • Nehmen wir an der Kameramann hat vor seiner
    Selbstständigkeit Geräte privat angeschafft, die er nun aber
    ausschließlich beruflich nutzt. Für diese Geräte liegen ihm
    keine Rechnungen mehr vor. Kann er dieses Equipment (Wert
    zwischen 50,- und 1500,-) steuerlich geltend machen?

Vom Grundsatz her kann ein Einnahme-Überschussrechner Sacheinlagen in sein Betriebsvermögen tätigen, die dann zu Abschreibungen führen. Hier wäre normalerweise mit dem Teilwert zu bewerten, könnte beim Kameramann dem Marktpreis unter Berücksichtigung von Alter und Zustand entsprechen.

  • Lassen sich Fahrtkosten auch im Falle der Wahl einer
    Mitfahrgelegenheit ohne Beleg absetzten?

Fahrten Wohnung Arbeitsstelle ggf. im Rahmen der Pauschbeträge, sonstige Fahren nein. Den Verpflegungsmehraufwand kann er aber ansetzen.

  • Ein Freiberufler besitzt keinen eigenen PKW. Er leiht sich
    bei Bedarf das benötigte Auto von Freunden oder Familie, die
    dafür von ihm nicht entgeltet werden. Er selbst zahlt nur die
    Tankkosten, hat aber die Tankquittungen nicht gesammelt. Kann
    dieser Freiberufler die Fahrtkosten trotzdem irgendwie
    pauschal geltend machen?

Schwer.

  • Für einen Arbeitseinsatz ist unser Freiberufler im Ausland.
    Das einzige was ihm von seiner Arbeitsreise als Quittungen
    vorliegt ist das Flugticket. Kann er neben dem
    Verpflegungsmehraufwand auch Übernachtungspauscheln in 2013
    geltend machen?

Muss er mal googeln, unter Angabe des Landes.

  • Da er viel unterwegs ist nutzt er in seiner Satdt die
    öffentlichen Verkehrmittel in Form von einzelnen Tickets und
    keinen Monatskarten. Kann er sich von der Zettel-Last befreien
    und seine Arbeitsfahrten pauschal ansetzten?

Nein.

Tschüss

Hallo Erbsenzähler,

vielen Dank für Ihre Einschätzung. Einiges hat sich schon dadurch nun schon erklärt. Bei ein paar Punkten besteht jedoch leider weiterhin Klärungsbedarf:

  • Bei der Antwort „Schwer“ zur Frage des nicht eigenen PKW’s wäre eine differenzierte Antwort wünschenswert.

  • „Sacheinlagen in sein Betriebsvermögen.“ Wie kann er den Zustandspreis vom Marktpreis berechnen? Und wie gibt er das in seiner EÜR an?

vielen Dank,
Meren

Hallo,

  • Bei der Antwort „Schwer“ zur Frage des nicht eigenen PKW’s
    wäre eine differenzierte Antwort wünschenswert.

Stichwort: „zur Nutzung überlassen“

  • „Sacheinlagen in sein Betriebsvermögen.“ Wie kann er den
    Zustandspreis vom Marktpreis berechnen?

Der wird z.B. geschätzt, aber Anhaltspunkte sollte man schon liefern, z.B. tatsächliche Auktionspreise vergleichbarer Artikel auf Ebay. Oder man rechnet Listenpreis ./. fiktive Abschreibung. Das Ganze dann +/- Zu-/Abschlag wegen des Zustands.

Und wie gibt er das in
seiner EÜR an?

Als Abschreibung. Erläutern kann man das später, wenn das Finanzamt nachfragt oder eine Betriebsprüfung anordnet.

Tschüss