Steuererklärung & Fristverlängerung

Hallo zusammen,

folgender hypothetischer Fall:

Ein Ehepaar will erstmalig seine Steuerklärungen gemeinsam abgeben, Mann ist im Veranlagungszeitraum selbständig, Frau als Geschäftsführerin angestellt. Es existieren noch Einkünfte aus Vermietung bei der Frau.

Der Mann hat als Selbständiger in 2003 Verluste gemacht, die Frau natürlich ihr Geschäftsführergehalt bezogen.

Der Mann hat Fristverlängerung bis Ende September, die Steuerberater der Frau machen ihre Steuererklärung mit ca. zweijähriger Verzögerung.

Frage: Kann der Mann auch eine weitere Fristverlängerung beantragen, damit die Steuerberater dann die gemeinsame Erklärung machen können, wenn sie soweit sind. Kann der Mann überhaupt noch eine Fristverlängerung bekommen?

Für Antworten dankbar grüßt
C.

Hallo Christoph,

Frage: Kann der Mann auch eine weitere Fristverlängerung
beantragen, damit die Steuerberater dann die gemeinsame
Erklärung machen können, wenn sie soweit sind. Kann der Mann
überhaupt noch eine Fristverlängerung bekommen?

grundsätzlich kann er, aber sie muss nicht gewährt werden. Die relativ größte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, wenn er das Mandat jetzt gleich dem StB gibt, der bisher die Angelegenheiten seiner Gattin besorgt hat (oder einem anderen). In diesem Fall ist Februar allemal drin, und bei Nachweis eines bestimmten durch die Kanzlei abgearbeiteten „Pensums“ auch noch der Mai danach.

Weil bei den Sammelfristverlängerungen aber mit Listen gearbeitet wird, sollte sich der Gatte ausdrücklich versichern, dass er als neuer Mandant auch in die Fristverlängerungsdatei aufgenommen wird. Wenn seine Mandantenstammdaten im Modul Kanzleiorganisation oder dergleichen erst erfasst werden, wenn die ESt-Erklärung bearbeitet wird, kanns eng werden.

Vor der bevorzugten Anforderung der Steuererklärung wegen ungenügender Auslastung des Veranlagungsteilbezirks schützt das Verfahren der Sammelfristverlängerung nicht - also eine Garantie gibts nicht, nur eine Wahrscheinlichkeit.

Diese Praxis ist nicht unbedingt eine Verbeugung des Fiskus vor dem ehrenwerten Berufsstand, sondern kann als eine Art Gegenleistung dafür gesehen werden, dass die durch einen StB erstellten Steuererklärungen in viel größerer Zahl ohne Rückfragen und Klimmzüge veranlagt werden können.

Schöne Grüße

MM

Hi !

in der Praxis läuft der Fall vielleicht auch noch ein wenig anders.

Sind evtl. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau gesondert festzustellen?

Wenn ja, kann bereits jetzt die Einkommensteuererklärung abgegeben werden. In der Anlage V ist dann lediglich der Hinweis auf das Finanzamt, welches die Einkünfte gesondert festzustellen hat, einzutragen. Wenn dann die Einkünfte festgestellt werden, wird der Einkommensteuerbescheid von Amts wegen geändert.

BARUL76