Steuererklärung Pflichtveranlagung Abgabefrist überschritten ohne Aufforderung zur Abgabe

Hallo zusammen,

mal angenommen, eine Person ist zur Abgabe einer Steuererklärung aufgrund Eintragung eines Kinderfreibetrages verpflichtet und hat die Abgabefrist deutlich überschritten (für 2008).

Normalerweise liegt ja bei einer Pflichtveranlagung die Abgabefrist beim 31.5 des Folgejahres.
Danach fordert das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung mit einer Fristsetzung auf.
Nach dieser Frist droht eine Strafe in Form des Verspätungszuschlages/Säumniszuschlages bzw. eine Schätzung.

Was jedoch, wenn es keine Aufforderung mit Androhung eines Verspätungszuschlages/Säumniszuschlages und auch keine Schätzung oder sonstige Schreiben zu diesem Thema gab?

  • Kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag/Säumniszuschlag auch ohne vorhergehender Androhung festsetzen (z.B. nach Abgabe der Steuererklärung)?
  • Kann das Finanzamt die Steuererklärung aufgrund Überschreitung Abgabefrist (jedoch Abgabepflicht) ablehnen?
  • Ist neben evtl. Nachzahlungszinsen mit weiteren Konsequenzen zu rechnen?
  • Sollte besser eine Selbstanzeige gestellt werden?

Servus,

Was jedoch, wenn es keine Aufforderung mit Androhung eines Verspätungszuschlages/Säumniszuschlages und auch keine Schätzung oder sonstige Schreiben zu diesem Thema gab?

Dann ist, falls keine Steuerhinterziehung vorliegt, Festsetzungsverjährung eingetreten, aber die Verpflichtung zur Abgabe der ESt-Erklärung besteht weiterhin.

  • Kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag/Säumniszuschlag auch ohne vorhergehender Androhung festsetzen (z.B. nach Abgabe der Steuererklärung)?

Verspätungszuschlag: Ja; Säumniszuschlag nur bei verspäteter Zahlung, nicht bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung.

  • Kann das Finanzamt die Steuererklärung aufgrund Überschreitung Abgabefrist (jedoch Abgabepflicht) ablehnen?

Nein. Aber wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ergeht kein Bescheid über ESt etc.

  • Ist neben evtl. Nachzahlungszinsen mit weiteren Konsequenzen zu rechnen?

Nachzahlungszinsen können nur im Zusammenhang mit einer Nachzahlung und diese nur festgesetzt werden, wenn keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten, wenn ESt hinterzogen worden ist. Den Beweis, dass Steuerhinterziehung vorliegt, wird bei ein bissle Solidaritätszuschlag und ein bissle Kirchensteuer (falls Anspruch auf Kindergeld bestand, geht es allenfalls um diese beiden) keiner der ggf. Beteiligten beim FA und der Staatsanwaltschaft in Angriff nehmen mögen.

  • Sollte besser eine Selbstanzeige gestellt werden?

Das ist nicht notwendig - die unaufgeforderte Abgabe einer vollständigen ESt-Erklärung wird als Selbstanzeige gewertet.

Je nach Umständen des Einzelfalls täte ich mir aber überlegen, ob es nicht passender ist, sich totzustellen, bis auch noch die zehn Jahre rum sind.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Was jedoch, wenn es keine Aufforderung mit Androhung eines Verspätungszuschlages/Säumniszuschlages und auch keine Schätzung oder sonstige Schreiben zu diesem Thema gab?

Dann ist, falls keine Steuerhinterziehung vorliegt,
Festsetzungsverjährung eingetreten, aber die Verpflichtung zur
Abgabe der ESt-Erklärung besteht weiterhin.

Nein, es ist im vorliegenden Fall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten!

  • Kann das Finanzamt die Steuererklärung aufgrund Überschreitung Abgabefrist (jedoch Abgabepflicht) ablehnen?

Nein. Aber wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ergeht
kein Bescheid über ESt etc.

Nicht ganz richtig - jedenfall im hier behandelten Fall unzutreffend. Wenn sich eine höhere Einkommensteuer als die der bisherigen Festsetzung ergibt, dann wird schon die höhere ESt festgesetzt, wenn der ESt-Bescheid noch innerhalb der - erweiterten - Festsetzungsfrist bekanntgegeben wird, z. B. bei Steuerhinterziehung.

Ganz allgemein ist es natürlich richtig, daß eine Steuer außerhalb der jeweils zutreffenden Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt bzw. geändert werden kann.

Die reguläre Festsetzungsfrist beginnt bei Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2008 im Falle der Abgabeverpflichtung bzw. Pflichtveranlagung drei Jahre später, also mit Ablauf des 31.12.2011 und endet mit Ablauf des 31.12. 2015.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald