Steuererklärung rückwirkend

Hallo,

eine Frage: Wie lange rückwirkend kann ich eine Steuererklärung abgeben? Konkret heißt das, ob ich z.B. jetzt die Erklärung von 2000 noch abgeben könnte? Ich hab jemals noch nie eine Erklärung gemacht - wurde somit noch nie aufgefordert vom FA. Seit 2000 habe ich ausgelernt. Ist das noch möglich? Macht es Sinn, dies einfach mal zu probieren?

Weitere Frage: bin hauptwohnsitzlich in den neuen Bundesländern (bei meinen Eltern) gemeldet, jedoch seit 5 Jahren schon nebenwohnsitzlich in NRW. Kann ich Heimfahrten absetzen? Muß ich diese mit Rechnungen (Bahn) belegen??

Danke für die Hilfe!!

S.

Hallo Sarah,

eine Frage: Wie lange rückwirkend kann ich eine
Steuererklärung abgeben? Konkret heißt das, ob ich z.B. jetzt
die Erklärung von 2000 noch abgeben könnte? Ich hab jemals
noch nie eine Erklärung gemacht - wurde somit noch nie
aufgefordert vom FA. Seit 2000 habe ich ausgelernt. Ist das
noch möglich? Macht es Sinn, dies einfach mal zu probieren?

Nein! die Steuererklärung die du heute abgeben möchtest dürfte maximal für das vorletzte Jahr sein!

Das selbe Problem hatte ich auch schon. Wenn du dann die ersten beiden Erklärungen abgegeben hast (für vorletztes und letztes Jahr) dann wirst du zukünftig nett daran erinnert, wenn du es mal vergessen solltest, und beim zweiten hinweisschreiben wird dann auch gerne mal angedroht dich mit dem höchsten Steuersatz zu schätzen inkl. Nachzahlung und Strafe.

Gruss CJM

Hallo beide,

mit den fraglichen Fristen hat es folgendes auf sich:

Der frühere Lohnsteuerjahresausgleich heißt seit einiger Zeit Antragsveranlagung, geregelt in § 46 Abs. 2 EStG.

Die (freiwillige) Antragsveranlagung kommt nur in Frage, wenn

  • Arbeitslohn bezogen wurde und die Einkünfte aus anderen Quellen (Vermietung, selbständige Tätigkeit etc.) und die Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld etc.) insgesamt nicht mehr als 410 Euro waren
  • kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war
  • bei Eheleuten weder Klasse V noch Klasse VI gegeben war
  • und einige andere hier weniger wichtige Bedingungen, die in der genannten Quelle stehen.

Eine Einkommensgrenze wie beim Lohnsteuerjahresausgleich gibt es nicht mehr.

Der Antrag auf Veranlagung muß bis zum Ende des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres (also für 2000 bis 31.12.2002) gestellt werden, indem man die Steuererklärung abgibt.

Christian hat also recht, wenn er sagt, daß jetzt - und zwar bis Jahresende - unter den genannten Bedingungen nur noch 2001 und folgende beantragt werden können.

Wichtige Ergänzung: In allen Fällen, für die die Antragsveranlagung nicht möglich ist, bleibt der Steuerpflichtige unbegrenzt lange zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wenn also jemand, der hauptsächlich auf LSt-Karte gearbeitet hat, sich jetzt daran erinnert, daß er in 2000 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 1.000 DM hatte, dann muß er auch jetzt noch eine Steuererklärung abgeben.

Schöne Grüße

MM

Servus,

die Steuererklärung 2000 ist höchstwahrscheinlich gelaufen. Stichtag war der 31.12.2002 für die sog. Antragsveranlagung. Es gibt jedoch ein paar Tricks um doch noch in die Veranlagung zu kommen. Du könntest z. B. im Jahr 2000 Vermittlungsprovisionen von einem befreundeten Versicherungsmakler in Höhe von über 800,00 DM erhalten haben. Dann bist du sogar zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Solltest du für die letzten beiden Jahre eine Steuererklärung abgeben wollen und dies auch tun wirst du in den Folgejahren zwar an die Abgabe der Steuererklärung erinnert, eine Pflicht besteht jedoch nicht, da du als Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet bist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ein Zweizeiler, in dem steht, dass du auf Grund deiner Situation nicht verpflichtet bist, oder ein Anruf beim Finanzamt genügen wahrscheinlich.

Zu deiner zweiten Frage muß geklärt werden, wo der Mittelpunkt deiner Lebensführung (Freunde, Sportverein, etc.) ist. Dann könnten u.U. in Verbindung mit dopp. Haushaltsführung auch die Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Problem bei der Sache scheint mir, dass du bei deinen Eltern nur ein Zimmer hast und somit keinen „Haushalt“ im steuerlichen Sinn. Ein Versuch wäre es trotzdem wert.

Gruß Inder

Antragsveranlagung nicht möglich ist, bleibt der
Steuerpflichtige unbegrenzt lange zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Anmerkung:

Es beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt normalerweise für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr und für die übrigen Steuern vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO).

…nach Acht Jahren geht nix mehr…es sei denn Ablaufhemmung tritt ein

Antragsveranlagung nicht möglich ist, bleibt der
Steuerpflichtige unbegrenzt lange zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Die Festsetzungsfrist beträgt
normalerweise für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr und für
die übrigen Steuern vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO).

…nach Acht Jahren geht nix mehr…es sei denn
Ablaufhemmung tritt ein

Hallo Inder,

sag mir, wenn ich falsch liege: Mir kommt es vor, als würde 169 (2) AO den Inhalt von 149 (1) AO nicht aufheben. Für festsetzungsverjährte VZ passiert natürlich nichts mehr, auch wenn eine Steuererklärung abgegeben wird, aber ich denke, abgeben muß man sie bizarrerweise schon…

In der Praxis wird wohl kein FA in diesen Fällen auf der Abgabe einer „Luft“-Steuererklärung bestehen -

Schöne Grüße

MM

Antragsveranlagung nicht möglich ist, bleibt der
Steuerpflichtige unbegrenzt lange zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Die Festsetzungsfrist beträgt
normalerweise für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr und für
die übrigen Steuern vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO).

…nach Acht Jahren geht nix mehr…es sei denn
Ablaufhemmung tritt ein

Hallo Inder,

sag mir, wenn ich falsch liege: Mir kommt es vor, als würde
169 (2) AO den Inhalt von 149 (1) AO nicht aufheben. Für
festsetzungsverjährte VZ passiert natürlich nichts mehr, auch
wenn eine Steuererklärung abgegeben wird, aber ich denke,
abgeben muß man sie bizarrerweise schon…

In der Praxis wird wohl kein FA in diesen Fällen auf der
Abgabe einer „Luft“-Steuererklärung bestehen -

Schöne Grüße

hallo MM,

wenn das FA keine Aufforderung zur Abgabe der Erklärung oder z.B. geschätzte Bescheide hat ergehen lassen (Thema: Ablaufhemmung), dann
ist die Sache nach Ablauf der Festsetzungsverjährung gegessen…

Gruß Inder

Hallo Ihr,

entschuldigt, dass ich mich einmische, aber die Abgabepflicht der Steuererklärung belibt natürlich erhalten. Schließlich kann es sein, dass die Steuer zu niedrig geschätzt wurde.
In diesen Fällen kann sich die Festsetzungsverjährung wegen Steuerhinerziehung auf zehn Jahre ausweiten.

Gruß

Kiese

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Hallo zusammen!!

Erst mal vielen Dank für Eure Hilfe!! Ich bin ja erstaunt über die enorme Resonanz!

Jedoch möchte ich noch mal betonen, daß mein Anliegen mehr da hingeht, die Erklärung machen zu wollen, weil ich vermutlich vom FA Geld zurückbekomme und keine Steuern hinterzogen habe und somit mich nicht vor der Abgabe drücken möchte.

Gruß
S.

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Jedoch möchte ich noch mal betonen, daß mein Anliegen mehr da
hingeht, die Erklärung machen zu wollen, weil ich vermutlich
vom FA Geld zurückbekomme und keine Steuern hinterzogen habe
und somit mich nicht vor der Abgabe drücken möchte.

hi sarah,

in dem fall gilt: in bis 31.12.2003 kannst du noch die EStE für 2001 und 2002 abgeben. ggff. lies mal § 46 EStG, wenn du abgabeverpflichtet warst, musst du auch vorjahre einreichen (ggf. erstattung trotz abgabepflicht?!).

mfg vom

showbee