Hallo beide,
mit den fraglichen Fristen hat es folgendes auf sich:
Der frühere Lohnsteuerjahresausgleich heißt seit einiger Zeit Antragsveranlagung, geregelt in § 46 Abs. 2 EStG.
Die (freiwillige) Antragsveranlagung kommt nur in Frage, wenn
- Arbeitslohn bezogen wurde und die Einkünfte aus anderen Quellen (Vermietung, selbständige Tätigkeit etc.) und die Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld etc.) insgesamt nicht mehr als 410 Euro waren
- kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war
- bei Eheleuten weder Klasse V noch Klasse VI gegeben war
- und einige andere hier weniger wichtige Bedingungen, die in der genannten Quelle stehen.
Eine Einkommensgrenze wie beim Lohnsteuerjahresausgleich gibt es nicht mehr.
Der Antrag auf Veranlagung muß bis zum Ende des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres (also für 2000 bis 31.12.2002) gestellt werden, indem man die Steuererklärung abgibt.
Christian hat also recht, wenn er sagt, daß jetzt - und zwar bis Jahresende - unter den genannten Bedingungen nur noch 2001 und folgende beantragt werden können.
Wichtige Ergänzung: In allen Fällen, für die die Antragsveranlagung nicht möglich ist, bleibt der Steuerpflichtige unbegrenzt lange zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wenn also jemand, der hauptsächlich auf LSt-Karte gearbeitet hat, sich jetzt daran erinnert, daß er in 2000 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 1.000 DM hatte, dann muß er auch jetzt noch eine Steuererklärung abgeben.
Schöne Grüße
MM