Die Zusammenveranlagung ist geregelt in § 26 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG):
1.) Ich unterstelle einfach, dass die Eheleute SCHON und NOCH verheiratet sind.
2.) Beide müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein (§ 1 EStG), d.h. Ehemann und Ehefrau müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Problematisch könnte hier also der Aufenthalt des Ehemannes im EU-Ausland sein, wenn er keinen Wohnsitz in Deutschland hat und auch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt.
Die Eheleute dürfen nicht dauernd getrennt leben. D.h. im Veranlagungsjahr müssen die Eheleute „mal zusammengewesen sein“ (ohne das jetzt vertiefen zu wollen…). In der Regel reicht hier schon die bloße Behauptung eines Versöhnungsversuchs.
Soweit zum Ehegattenwahlrecht.
Jetzt kommt die Bonusantwort zum Thema unerlaubte Steuerhilfe:
Die Steuerhilfe ist geregelt im Steuerberatungsgesetz (StBerG). Steuerhilfe darf leisten, wer dazu die Befugnis hat (§§ 2 ff StBerG, z.B. eingetragene Steuerberater). Ein Steuerberater darf auch unentgeltlich Arbeiten. Hat man keine Befugnis Steuerhilfe zu leisten, dann ist es einem Verboten Steuerhilfe zu leisten §§ 5 ff StBerG. Eine Ausnahme vom Verbot der unerlaubten Steuerhilfe wäre z.B. die Steuerhilfe für Familienangehörige § 6 Nr. 2 StBerG. Wer dennoch Steuerhilfe ohne Befugnis leistet begeht eine Ordnungswidrigkeit § 160 StBerG, welche mit bis zu 5.000 Euro Geldbuße geahndet werden kann. Gemeint ist damit „pro Tat“. Zuständige Verfolgungsbehörde für unerlaubte Steuerhilfe ist das Finanzamt.