Steuererklaerung: verheiratet aber getrennt lebend

Hi,

ich mache gerade die Steuererklaerung fuer eine gute Freundin. Sie hat sich Mitte 2009 von ihrem Mann getrennt, ist aber noch verheiratet. Soweit kann ich das alles in der Erklaerung eintragen. Wenn ich mich aber in ELSTER weiter durchklicke, bekomme ich Probleme. Waehrend ich fuer die erste Haelfte 2009 noch problemlos Zusammenveranlagung waehlen kann, geht dies fuer die zweite Haelfte, nach Trennung, nicht mehr. Nach Eintragen ihrer Verdienstdaten aus der Anlage N erscheint nun aber alles als „Ehemann“. Wie schraube ich das nun in Ehefrau um? Er hatte ein Stipendium, nicht in Deutschland aber in der EU.Ein kniffliger Fall :smile:

Ist es womoeglich besser, alles als „getrennte veranlagung“ auszufuellen?

Hallo Kniffel 178,
mit der Ehefrau ist es relativ einfach. Sie deklarieren
die Ehefrau als Steuerpflichtiger und statt Ehemann heißt
es nun Ehefrau, d.h. in der Spalte wo „Ehemann“ steht,
streichen Sie Ehemann durch und schreiben darüber Ehefrau
oder Steuerpflichtiger. Auf jeden Fall ist es richtiger
für das Jahr 2009 die Zusammenveranlagung zu wählen, weil
dies auf jeden Fall günstiger ist. Man sollte, dann die
Steuerrückzahlung gegeneinander privat aufrechnen, daß
wäre jedenfalls das Beste. Bei einem Stipendium auch im Ausland können alle anfallenden Ausgaben, nur nicht der Wert des Stipendium, abgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
tilgba

Hallo es ist einfacher als du denkst. Gibt alle Daten in Elster ein als Zusammenveranlagung, aber bei den entsprechenden Positionen Ehemann oder Ehefrau. Wenn alles eingegeben ist drucke eine Berechnung aus. Jetzt gehst du wieder zurück und beantwortest die Fragen „Zusammenveranlagung“ mit getrennter Veranlagung und druckst dann die Berechnung aus. Nun ist ein Abgleich da wo du erkennen kannst was günstiger ist. Eine Trennung innerhalb den Jahres ist nicht möglich. Also es gibt in 2009 nur eine Möglichkeit der Veranlagung die mußt du raussuchen.
Gruß M.B.

Die Antwort ist ganz einfach:

Veranlagungszeitraum ist das abggelaufenen Kalenderjahr (§25 EStG Abs. 1 S. 1)

Die Ehegatten haben für den Fall der Zsmmenvernlagung eine gemeinsame Erklärung abzugeben (§ 25 Abs. 23 S. 2.)

Vorausgesetzt ist, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind (Z.B. beide wohnen hier) und nicht dauerndt getrennt leben (§26 Abs. 1 S. 1). Diese voaussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraums (hier 2009) vorgelegen haben … Ein Tag im Jahr verheiratet zu sein, reicht für die gemeinsame Erklärung. Diese ist in der Regel günstiger. Kann aber bei Alleinerziehenden mal anders ausfallen.

Wie Sie es schaffen zweimal eine Veranlagung in Elster anzuklicken ist mir zwar schleierhaft.

ESt-Erklärung wird angelegt mit den persönlichen Daten. Zusammenveranlagung ankreuzen, ausfüllen, übermitteln, ausdrucken und von beiden! unterschrieben innerhalb einer Woche dem Finanzamt zusenden.

Der Bescheid wird jedoch nur einer Person zugeschickt. Wenn es den beiden nicht so angenehm ist, dann einfach einen vertrauensvollen Dritten als Zustellbevollmächtigen eintragen lassen, der dann beiden eine Kopie des Bescheides zuschickt.

Hi,

ich habe noch nie gehört, dass man bei einer Einkommensteuererklärung in einem Jahr zwischen Getrennter- und Zusammenveranlagung wählen kann. Entweder das ganze Jahr ist zusammen- oder getrenntveranlagt.

Viel Spaß noch

Hallo,

also auf Grund der gestellten Fragen kann ich eigentlich nur die Inanspruchnahme eines Fachmannes ( frau ) raten.
Im Jahr der Trennung kann noch eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden, sofern eine gemeinsame Erklärung überhaupt günstiger ist, was auf Grund der Einkommensverhältnisse zu errechnen wäre.
Hinweis: Eine Steuererklärung erfolgt immer für ein komplettes Jahr u. somit auch für das ganze Jahr getrennt oder gemeinsam.
Gruß
Wolf

Lieber Kniffel,

man kann für ein Jahr nur entweder Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung wählen. Eine Kombination innerhalb eines Jahres ist nicht möglich.
In der Regel ist die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger, hat aber den nachteil, dass zivilrechtlich der Steuererstattungsanspruch beiden gemeinschaftlich zusteht, aber nur in einer Summe ausgezahlt wird. Bei der Zusammenveranlagung muss der Ehemann zustimmen und unterschreiben. Für die Zusammenveranlagung reicht es, wenn das Ehepaar zumindest einen Tag zusammenlebte. Wenn sie sich also am 2. Januar 2009 getrennt haben, kann für das gesamte Jahr 2009 eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.

Bei der Zusammenveranlagung gibt es die Anlage N für Ehemann und Ehefrau, bei der getrennten gibt es natürlich nur die Anlage N für den Steuerpflichtigen.

Die Zusammenveranlagung ist geregelt in § 26 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG):

1.) Ich unterstelle einfach, dass die Eheleute SCHON und NOCH verheiratet sind.

2.) Beide müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein (§ 1 EStG), d.h. Ehemann und Ehefrau müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Problematisch könnte hier also der Aufenthalt des Ehemannes im EU-Ausland sein, wenn er keinen Wohnsitz in Deutschland hat und auch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt.

Die Eheleute dürfen nicht dauernd getrennt leben. D.h. im Veranlagungsjahr müssen die Eheleute „mal zusammengewesen sein“ (ohne das jetzt vertiefen zu wollen…). In der Regel reicht hier schon die bloße Behauptung eines Versöhnungsversuchs.

Soweit zum Ehegattenwahlrecht.

Jetzt kommt die Bonusantwort zum Thema unerlaubte Steuerhilfe:

Die Steuerhilfe ist geregelt im Steuerberatungsgesetz (StBerG). Steuerhilfe darf leisten, wer dazu die Befugnis hat (§§ 2 ff StBerG, z.B. eingetragene Steuerberater). Ein Steuerberater darf auch unentgeltlich Arbeiten. Hat man keine Befugnis Steuerhilfe zu leisten, dann ist es einem Verboten Steuerhilfe zu leisten §§ 5 ff StBerG. Eine Ausnahme vom Verbot der unerlaubten Steuerhilfe wäre z.B. die Steuerhilfe für Familienangehörige § 6 Nr. 2 StBerG. Wer dennoch Steuerhilfe ohne Befugnis leistet begeht eine Ordnungswidrigkeit § 160 StBerG, welche mit bis zu 5.000 Euro Geldbuße geahndet werden kann. Gemeint ist damit „pro Tat“. Zuständige Verfolgungsbehörde für unerlaubte Steuerhilfe ist das Finanzamt.

Ebenfalls Hi,

Deine Frage ist ohne nähere Informationen nicht zu beantworten. Eine Zusammenveranlagung sollte gewählt werden, sofern es günstiger ist als eine Einzelveranlagung. Rechtliche Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist, dass die beiden Beteiligten a) verheiratet sind,
b) beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
c) an mindestens einem Tag im Jahr zusammen leben, also nicht dauernd getrennt. Fraglich ist hier m.E. was im vorliegenden Falle günstiger ist, und dies kann ich ohne nähere Details nicht beantworten.

Sorry! Hoffentlich habe ich Dir ein wenig helfen können.

Liebe Grüsse und alles Gute für Dich

Wilhelm

hallo,
die einkommensteuererklärung geht über ein GANZES jahr. Wenn man nicht DAUERNd!!! getrennt lebt, kann man die Zusammenveranlagung wählen, glaube ich.

liebe grüße
maria

GRUNDSÄTZLICH GILT IM JAHR DER TRENNUNG NOCH DIE

GEMEINSAME STEUERERKLÄRUNG. IST LETZLICH AUCH GÜNSTIGER, DA NACH DER SPLITTINGTABELLE BESTEUERT WIRD.
AUCH WENN DIE TRENNUNG AM 2.1. e.JAHRES STATTGEFUNDEN HAT WIRD DAS ENTSPRECHENDE KALENDERJAHR ALS GEMEINSAMES BEWERTET.

GRUSS Helmut

NOCH EIN PERSÖNLICHER HINWWEIS: ICH BESCHÄFTIGE MICH SEIT ÜBR 30 JAHREN MIT EST-ERKLÄRUNGEN: DIE GANZE BEARBEITUNG MIT EDV-PROGRAMMEN LEHNE ICH PERS. AB,

DA ICH BEIM AUSFÜLLEN DER FORMULARE IM MANUELLEN VERFAHREN EINFACH VIEL FLEXIBLER GESDTALTEN KANN!!!

GRUSS Helmut

Steuerrechtlich kann im Jahre der Trennung noch für das ganze Jahr „Zusammenveranlagung“ beantragt werden, unabhängig davon ob die Trennung im Januar oder Dezember erfolgte.

Solche Software wie Elster und auch andere können oft nicht alles „abbilden“ was rechtlich möglich ist. Gerade wenn es spezieller wird versagen die schon mal.

Ob jetzt im vorliegenden Fall "getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung besser ist kann ich natürlich nicht beantworten. Dazu muss man die Details kennen um die (für beide oder auch für Ihre Bekannte) beste Lösung zu finden. Da wird Ihnen hier aber auch der beste Kenner nicht weiterhelfen können.

Das Steuerrecht unterscheidet nicht nach erster und zweiter Hälfte. Da geht es nur um zusammern oder nicht. Du musst ausrechnen, was für deine Freundin am günstigsten ist.

Hi,

nehme doch mal das das getrennt sein raus und schaue das ergebnis an. Wenn Du das getrennt sein angibst, geht nur die getrennte Veranlagung. Ist die getrennt günstiger, dann mach das. Ansonsten müssen sich die beiden einigen.
Gruß