Steuerfrage Dienstwagen-Fahrten zur Arbeitsstätte

Hallo,
ich habe eine Frage:

Ich arbeite für einen Betrieb, der sich in Stadt A befindet, täglich in einem anderen Betrieb in Stadt B (40km entfernt).

Ich fahre (fast) nie in den Betrieb von meinem Arbeitgeber in Stadt A, sondern täglich in Stadt B.

  • Was zählt nun als „Arbeitsstätte“?
  • Sind die Fahrten zu der Firma in Stadt B Dienstfahrten oder Fahrten zur Arbeitsstätte?
  • Wie sieht es sonst mit den Fahrten zur Arbeitsstätte aus? Fallen die dann einfach weg?

Ich hoffe, ich konnte es einigermaßen verständlich erklären.

Also ich kann und darf hier keine rechtssichere Auskunft geben, sondern nur sagen wie ich es sehe:

Beim Steuerjahresausgleich würde ich die Fahrten nach B und nur die Fahrten ansetzen, die tatsächlich stattfinden, weil für das Finanzamt nach meiner Erfahrung entscheidend ist, was tatsächlich stattfindet.

Ob der Arbeitgeber diese Fahrten nach B als Dienstfahrten übernimmt ist Verhandlungssache und auch abhängig davon, was als Arbeitsstätte im Arbeitsvertrag steht. Notfalls verhandelt man das mit Unterstützung des Betriebsrates.

Rechtssichere Auskünfte gibt es bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerberatern oder ggf. auch bei der für Deine Branche zuständigen Gewerkschaft.

Hoffe das hilft Dir weiter :wink:

D.h. ich gebe im Steuerjahresausgleich „0“ Tage an, die ich zur Arbeitsstätte gefahren bin?
Ist das nicht etwas merkwürdig?

Gilt die Strecke von meiner Wohnstätte bis zum „Kunden“ dann komplett als „Dienstfahrt“?

Also, wie gesagt, ich bin kein Steuerberater und kein Lohnsteuerhilfeverein.

Aber so, wie ich das Gesetz verstanden habe, gehört die Fahrt zur Arbeit, wie auch die Dienstfahrt, zu den abziehbaren Werbungskosten der Arbeitnehmer. Die abziehbaren km-Sätze sind eh fast gleich.

Arbeitsstätte ist für mich hier eindeutig B.
Also ca. 230 Arbeitstage x ~80 km x km Pauschale.

  • falls stattgefunden die Fahrten nach A, da muss man ja auch ab und an hin, weil z.B. der Chef was mit einem besprechen will.

Ein Fahrtenbuch ist zwar lästig, kann aber hier helfen. Dann hat man es ganz genau wo man wann und warum hingefahren ist und keiner kann meckern. Alternativ sollte auch die Bescheinigung des Arbeitgebers gehen, dass der Arbeitsplatz überwiegend bei B ist.

hallo fantaprincess
bei diesem thema hat sich leider soviel verändert. da würde ich an deiner stelle hergehen und bei deinem zuständigen finazamt anrufen und das dort erfragen.
lg

Siehe auch

http://www.steuerthek.de/tippsurteile/tipp0302.htm

Hallo Fantaprincess !

bin kein Steuerberater !Aber man müßte erstmal klären,ob privates Auto oder Dienstwagen von der Firma.
Dann zählt der einfache Weg zur Betriebsstätte ( steuerlich gesehen ).Und das ist die wo gearbeitet wird !
beste Grüße Bielfeldt 747

Ich war leider einige Tage verreist, so daß ich erst
jetzt antworten kann:
Soweit ich Dein Anliegen verstanden habe, kommt keine
Kilometerentschädigung für ständig wechselnde
Einsatzorte in Betracht, weil es sich ja um Fahrzeuge
Deines Chefs handelt. Hier könntest Du höchstens
Zehrgeld erhalten, weil du länger als zumutbar von
Deiner Wohnung abwesend bist und Mehraufwand für
Verpflegung abzugelten ist. Bleibt der Umstand, daß Du
leer ausgehst, wenn Dir der AG hier eine Entschädigung
gibt (ggf. nach Abzug des geldwerten Vorteils).
Andererseits kannst Du aber auch Deinen SB beim
Finanzamt fragen, der Dir gewiß behilflich ist.
Ansonsten läßt sich ggüb. dem Finanzamt alles geltend
machen, das im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu
Kosten (=Werbungskosten) führt. Du willst ja nicht
tricksen, sondern Aufwand geltend machen. Viel Glück,
auch wenn alles erst einmal Arbeit macht.

Die Arbeitssätte in B ist für Sie regelmäßige Arbeitsstätte, die Fahrten zu A sind Dienstreisen. Wenn Sie aber mehr als zwei bis dreimal pro Woche auch nach A fahren, wird auch A zur regelmäßigen Arbeitsstätte und Sie können dann keine Dienstreisekosten mehr geltend machen, sondern nur Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, sowohl nach A als auch nach B.

Schließe mich dem letzten Beitrag weitgehend an.
B ist regelmäßige Arbeitsstätte beim eigenen AG.
A wäre evtl. eine weitere, dafür reicht Aufsuchen an 46 Tagen im KJ.