Steuerklasse 2 und getrennte Whgen?

Guten Morgen,

Folgende Frage: ein nichtverheiratetes Paar mit Kind, Er berufstätig, Angestellter, Sie halbtags. Leben zusammen. Der Mann hat die Steuerklasse 2. Dann Trennung. Er zieht aus. Gemeinsames Sorgerecht.

Kann/sollte/darf man (n) die Steuerklasse 2 beibehalten? Oder bringt das eh nichts, weil ich, wenn ich getrennt lebe, evtl. Aufwendungen für die ehemaligen Lebensgefährtin absetzten kann (geht das? Wenn ja, wieviel?) (Zahle deutlich mehr als gesetzl. vorgeschrieben). Setze ansonsten nichts ab, ausser ein paar Versicherungen. D.h. bekomme den Pauschbetrag.

Danke schon mal für tipps.

Marc

Guten Morgen,

Folgende Frage: ein nichtverheiratetes Paar mit Kind, Er
berufstätig, Angestellter, Sie halbtags. Leben zusammen. Der
Mann hat die Steuerklasse 2. Dann Trennung. Er zieht aus.
Gemeinsames Sorgerecht.

Kann/sollte/darf man (n) die Steuerklasse 2 beibehalten?

  • falls das Kind bei der Mutter lebt, gibt`s keine StKl. 2 mehr für den Vater - Haushaltsfreibetrag ist abhängig von dem Aufenthaltsort des Kindes…

Oder

bringt das eh nichts, weil ich, wenn ich getrennt lebe, evtl.
Aufwendungen für die ehemaligen Lebensgefährtin absetzten kann
(geht das? Wenn ja, wieviel?) (Zahle deutlich mehr als
gesetzl. vorgeschrieben)

…was ist denn für eine ehem. Lebensgefährtin gesetzl. vorgeschrieben ?

. Setze ansonsten nichts ab, ausser

ein paar Versicherungen. D.h. bekomme den Pauschbetrag.

Danke schon mal für tipps.

Marc

U.U. können Unterhaltszahlungen an die ehem. LG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden - hängt von der Glaubhaftmachung der sittlichen Verpflichtung und von den eigenen Einkünften des Unterhaltsempfängers ab…

Gruß Inder

hi inder

danke für schnelle antwort,mir pressierts auch wg. steuererklärung.

so schauts aus, vielleicht kannst du mir ja noch weiterhelfen:

  • falls das Kind bei der Mutter lebt, gibt`s keine StKl. 2
    mehr für den Vater - Haushaltsfreibetrag ist abhängig von dem
    Aufenthaltsort des Kindes…

bin aber noch auf die alte Whg. gemeldet…

…was ist denn für eine ehem. Lebensgefährtin gesetzl.
vorgeschrieben ?

für das Kind gem. düsseldorfer tabelle, so ca. 600 dm pro monat glaub ich, für die LG nix.

U.U. können Unterhaltszahlungen an die ehem. LG als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden - hängt
von der Glaubhaftmachung der sittlichen Verpflichtung und von
den eigenen Einkünften des Unterhaltsempfängers ab…

das würde mich jetzt interessieren, gibt´s dazu literatur? zahle so ca. 1500 dm p.m. und bin natürlich sehr sittlich verpflichtet…

gruß marc

bin aber noch auf die alte Whg. gemeldet… dann Haushaltsfreibetrag beantragen…

…was ist denn für eine ehem. Lebensgefährtin gesetzl.
vorgeschrieben ?

für das Kind gem. düsseldorfer tabelle, so ca. 600 dm pro
monat glaub ich, für die LG nix. - Kindesunterhalt wird über den Kinderfreibetrag geregelt - kein zusätzl. Ansatz…

U.U. können Unterhaltszahlungen an die ehem. LG als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden - hängt
von der Glaubhaftmachung der sittlichen Verpflichtung und von
den eigenen Einkünften des Unterhaltsempfängers ab…

das würde mich jetzt interessieren, gibt´s dazu literatur?
zahle so ca. 1500 dm p.m. und bin natürlich sehr sittlich
verpflichtet… : - dann einfach in der Erklärung so Angeben…das FA wird dann die genauen Umstände in Bez. aus den Empfänger prüfen - machen die ohnehin…

Gruß Inder

genau das ist der kern des problemes, was ist besser:
a.) mit haushaltsfreibetrag und lstkl 2 oder
b.) die 1500 dm x 12 = 17000 dm absetzen. (wenn der betrag überhaupt vom FA akzeptiert wird)
2. Problem ist dann, muss die ehemalige LA den betrag dann als einkommen versteuern?

gruss marc

genau das ist der kern des problemes, was ist besser:
a.) mit haushaltsfreibetrag und lstkl 2 oder
b.) die 1500 dm x 12 = 17000 dm absetzen. (wenn der betrag
überhaupt vom FA akzeptiert wird)

ist so ne sache…eigentlich lehnt das FA aufgrund alleiniger sittl. verpflichtung die anerkennung von unterhaltszahlungen ab…ist momentan vergleichbarer fall beim BFH…muß mich also insofern berichtigen. - also nur bei verwandten…

  1. Problem ist dann, muss die ehemalige LA den betrag dann als
    einkommen versteuern?
  • nein - wg. beschränkter Abzugsfähigkeit und bedürftigkeit des empfängers kommt man ohnehin nicht in die besteuerungszone…

gruss inder

habe einfach mal beim FA nachgefragt. kann die gesamten unterhaltsaufwendungen absetzten (es gibt einen höchstbetrag, liege drunter), meine Ehem. LA muss dies dann versteuern: lohnt sich also nicht.

da ist lstkl 2 + haushalts-/ kinderfreibetrag besser.

danke für mithilfe

marc