Steuerklasse bei Heirat

Folgendes Situation: Der Mann ist Angestellter und seine Freundin ist Selbständig.
Wenn sie nun heiraten steht es ihnen doch frei, ob sie die Steuerklasse wechseln. Entweder beide in die gleiche, oder eine in die teurere und der andere in die höhere. Wenn beide Angestellte sind und die Frau von Haus aus weniger verdient als der Mann, ist die zweite Form zur bevorzugen.
Was aber, wenn die Frau selbständig ist und in die schlechtere Steuerklasse wechselt, während der Mann die vorteilhaftere wählt. Bestehen dann für die Selbständige auch finazielle Einbußen? Und in wie fern?

Hallo Sabine,

Was aber, wenn die Frau selbständig ist und in die schlechtere
Steuerklasse wechselt, während der Mann die vorteilhaftere
wählt. Bestehen dann für die Selbständige auch finazielle
Einbußen?

Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn (oder Gehalt) beziehen und LSt nach Klasse V oder VI einbehalten worden ist, muss immer eine ESt-Erklärung abgegeben werden (§ 46 Abs 2 Nr. 3a EStG).

Wenn einer der beiden Ehegatten Einkünfte von mehr als 410 Euro u.a. aus selbständiger Tätigkeit bezieht, auch.

Der Einbehalt von LSt ist also in beiden Fällen nur eine Vorauszahlung auf die veranlagte ESt, finanzielle Einbußen kann es daraus keine geben, außer eventuell ein paar Euro Zinsgewinn/Verlust. Egal ob der LSt-Einbehalt nach Klasse III, IV oder V vorgenommen wird, bei der Veranlagung zur ESt kommt immer das gleiche raus. Wichtig ist es allerdings, auf eine angemessene Festsetzung von Vorauszahlungen bei der selbständigen Gattin zu achten.

Schöne Grüße

MM

Was aber, wenn die Frau selbständig ist und in die schlechtere
Steuerklasse wechselt, während der Mann die vorteilhaftere
wählt. Bestehen dann für die Selbständige auch finazielle
Einbußen? Und in wie fern?

Hallo Sabine,

wenn ein Ehegatte selbständig ist, muss (!) der andere Ehegatte in Steuerklasse III wechseln, § 38b Abs. 1 Nr. 3 a) aa) Einkommensteuergesetz.

Gruß

Peter

Nur, dass ich es richtig verstehe. Der Angestellte muss dann in Steuerklasse III wechseln, nicht der Stelbständige!?

Das wär ja super!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Aber…?
Wenn ich dann als Selbständiger automatisch in die Steuerklasse V muss, muss ich dann mehr Steuern zahlen, als wenn ich unverheiratet in der III bleibe?

Wenn ich dann als Selbständiger automatisch in die
Steuerklasse V muss, muss ich dann mehr Steuern zahlen, als
wenn ich unverheiratet in der III bleibe?

Hi Sabine,

als Selbständige brauchst du überhaupt keine Lohnsteuerklasse, die braucht man nur, wenn man auf Lohnsteuerkarte arbeitet.
Falls Ihr aufgrund Deiner selbständigen Tätigkeit Vorauszahlungen leisten müsst, werden die aber so berechnet, als wenn Du in Steuerklasse V wärest.
Also nicht unbedingt eine Sache zum Freuen !

Gruß

Peter

1 Like

noch eine Frage dazu
Hallo,

wenn ich das also richtig verstanden habe, so ist die Steuerklasse des AN (Ehegatte) völlig egal. Kommt es zu einer Einkommensteuerveranlagung (als Selbstständiger Pflicht), so wird die gezahlte Lohnsteuer in voller Höhe zurückerstattet. Frage dazu:

Bei negativem Einkommen des Selbstständigen oder Einkommen unter der Untergrenze der Einkommensteuer wird eine Zahlung des Finanzamtes fällig. Richtig?

Wie ist das bei wenn Selbstständiger den Betrieb im Laufe des Jahres aufgibt und Sozialhilfe (oder gar nichts, je nach Einkommen Ehegatte) beziehen muß?

In allen anderen Fällen wird der Lohnsteuerbetrag freilich auf die Einkommensteuer angerechnet.

Gruß
André

Hallo André,

Kommt es zu einer
Einkommensteuerveranlagung (als Selbstständiger Pflicht), so
wird die gezahlte Lohnsteuer in voller Höhe zurückerstattet.

Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, keine separate Steuerart. Einbehaltene LSt wird genauso auf die veranlagte ESt der Eheleute angerechnet wie geleistete Vorauszahlungen. Der immer noch als „Lohnsteuerjahresausgleich“ bekannte Vorgang ist eine Veranlagung zur ESt, in einigen Fällen freiwillig und nur auf Antrag, in anderen Fällen Pflicht.

Bei negativem Einkommen des Selbstständigen oder Einkommen
unter der Untergrenze der Einkommensteuer wird eine Zahlung
des Finanzamtes fällig. Richtig?

Erstattet wird der Betrag, um den die geleisteten Vorauszahlungen (einschließlich einbehaltene LSt) die veranlagte ESt übersteigen.

Wie ist das bei wenn Selbstständiger den Betrieb im Laufe des
Jahres aufgibt und Sozialhilfe (oder gar nichts, je nach
Einkommen Ehegatte) beziehen muß?

Maßgeblich für die Ermittlung der Einkünfte (die in das zu versteuernde Einkommen einfließen) ist der Betrag der Einkünfte beider zusammen veranlagter Ehegatten während des Kalenderjahrs. Unabhängig davon, in welchem Zeitraum diese Einkünfte erzielt worden sind.

In allen anderen Fällen wird der Lohnsteuerbetrag freilich auf
die Einkommensteuer angerechnet.

Ja, in allen Fällen. S.o. Im Fall der Zusammenveranlagung der Ehegatten wird die ESt für beide StPfl festgesetzt und die Vorauszahlungen von beiden StPfl darauf angerechnet.

Schöne Grüße

MM

1 Like