Steuerliche Anmeldepflicht Nebentätigkeit

Hallo an alle Steuerexperten,

ich bitte euch um Hilfestellung zu folgendem Sachverhalt:

  • Ein entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer übt eine Nebentätigkeit im Grenzbereich zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit in seiner Branche aus (kein Handel)

  • die Tätigkeit ist zwar auf dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichtet, aber mittelfristig (3…5 Jahre) so geringfügig, daß

. bei der USt die Kleinunternehmer-Regelung gelten wird
. bei der Gewerbesteuer die Freigrenze des Bundeslandes immer unterschritten wird (hier: Berlin)
. positve Einkünfte in dieen ersten Jahren nicht über der Freigrenze von 410 EUR liegen

Besteht eine grundsätzliche Anmeldepflicht für diese Tätigkeit beim Finanzamt, und, kann das Finanzamt die Anerkennung eines Verlusts in einem Jahr bei Durchführung einer Antrags-Veranlagung des AN mit Hinweis auf eine nicht vorliegende Anmeldung verweigern ?
(Anmerkung: ) Im nachfolgenden Jahr sind wieder postive Einkünfte absehbar, die aber unter der Freigrenze bleiben.

mfg
Jogyi

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Da offenbar keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, müsste die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden, 138 ao. Das Finanzamt erhält so mittelbar Kenntnis von der Betriebseröffnung.

Die Berücksichtigung von Verlusten ist nicht davon abhängig, ob mal eine Gewerbeanmeldung vorlag oder nicht.

Beste Grüße

Hallo John_Doe,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bei der Abgrenzung Freiberuflichkeit-Gewerbe liegt genau das das Problem: Betroffener ist von einer Freiberuflichkeit ausgegangen und hat deshalb die Gewerbeanmeldung unterlassen. Weil das Unterschreiten der Freigrenze von 410 EUR (und damit auch der Status Kleinunternehmer) im ersten Jahr (2007) abzusehen war, unterblieb auch die Meldung ans Finanzamt). Wegen in dieser Einkommensart angefallenen Werbungskosten ist nun sogar ein geringer Verlust entstanden.

In diesem Zusammenhang ist nicht nur die durch die Nicht-Anerkennung entstehende Steuerdifferenz von Interesse, sondern auch die Statusklärung für folgende Steuerjahre. Eine nachträgliche Gewerbeanmeldung würde mit ziemlicher Sicherheit auch zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen.

  1. Was würdest Du in diesem Fall vorschlagen - Widerspruch beim Finanzamt einlegen und gleichzeitig die rückwirkende Aufnahme einer freiberuflichen Nebentätigkeit anzeigen ?

  2. Auf welchem Rechtssachverhalt beruht die Aussage

Zitat:
„Die Berücksichtigung von Verlusten ist nicht davon abhängig, ob mal eine Gewerbeanmeldung vorlag oder nicht.“

Das zuständige Finanzamt hier in Berlin neigt zur „spontanen Hartleibigkeit“, sowie in einer ESt-Erklärung der Terminus „Verlust“ auftaucht …

Grüße, Jogyi