Steuern

Liebe/-r Experte/-in,

Nach §3 Nr. 26 EStG gibt es für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei Kirchen und gemeinnützigen Organisationen einen besonderen Freibetrag i.H.v. 2.100 Euro im Jahr, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Umgerechnet entspricht der Jahresfreibetrag monatlich 175 Euro. Dieser sogenannte „Übungsleiterfreibetrag“ wird bis max. 175,00 Euro mtl.

Wenn ich so etwas mache und nebenbei noch Geld in Form einer Aufwandsentschädigung für kommunale Ratsarbeit kriegen würde, ginge das parallel oder wie ist das steuerrechtlich zu bewerten?

beste Grüße

Michael

Hallo Michael,

im gemeinnützigen Sektor wurde ein neuer Freibetrag für Vergütungen aus allen ehrenamtlichen Nebentätigkeiten, gleichsam eine neue steuerfreie (pauschale) Aufwandsentschädigung bis zur Höhe von 500 € im Jahr eingeführt (§ 3 Nr. 26a EstG). Für die steuerliche Bewertung und Behandlung gelten die gleichen Regelungen wie für den Übungsleiterfreibetrag, allerdings gibt es hier keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsfelder.
Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, darf zum einen die Tätigkeit nur nebenberuflich, also mit nicht mehr als einem Drittel der üblichen Arbeitszeit ausgeübt werden und nicht der hauptberuflichen Tätigkeit entsprechen. Zum anderen muss der Auftraggeber eine öffentliche Körperschaft, eine religiöse oder gemeinnützige Organisation sein.

Gruß
Wolfgang