Steuerpflicht bei Einkünften unter 450€

Meine Frau ( Hausfrau, nicht berufstätig) hat angeboten bekommen, Englischunterricht zu erteilen. Dies soll auf Rechnung geschehen, wobei der monatliche Betrag 450€ nicht überschreiten wird. Was muss meine Frau machen, damit es keine Probleme mit dem Finanzamt gib ?

Für Tipps sind wir dankbar

Hallo,
Rechnungen ausstellen können nur Gewerbetreibende oder Freiberufler. Wer Freiberufler ist, regelt § 18, Abs. 1 Nr. 1 EStG. ( sog. Katalogberufe, auch Medien/Sprachberufe gehören dazu ). Wichtig ist, bei dem geringen Einkommen von € 5.400,00/anno, nicht auf die MwSt. zu optieren. D.h. in den Rechnungen wird keine Umsatzstuer ausgewiesen, andererseits kann die Vorsteuer bei den Betriebsausgaben auch nicht abgezogen werden.Die Gewinneinkünfte werden auf der Anlage S der Steuererklärung erfasst. Zur Gewinnermittlung ist die Anlage EÜR beizufügen. Hier werden Umsatz und Ausgaben (z.B. Fahrtkosten, Unterrichtsmaterial usw.) erfasst und gegenübergestellt und was unter dem Strich übrig bleibt ist der Gewinn, der dem gemeinsamen steuerpflichtigen Verdienst zugeschlagen wird und dann zusammen nach der Splitting - Tabelle versteuert wird.
Gruß

Hey,

sorry, kenne die aktuelle Rechtslage nicht.
Gruß

Wieso will Ihre Frau auf Rechnung arbeiten, quasi als Selbstständige? Dann müssen Sie die Einkünfte auf der Steuererklärung angeben. Die neue Minijobentgeltgrenze von 450 € ist doch für einen Minijob ideal. Ihre Frau ist versichert, muss das Geld nicht bei der Steuererklärung angeben sofern dies mit 2% pauschal versteuert wird. Dies ist auch in Privathaushalten als Arbeitgeber möglich. Näheres finden Sie unter www.minijobzentrale.de

Gruß
Alex

Hallo,
zunächst einmal muss die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angezeigt werden. Denn das soll es ja wohl sein (‚auf Rechnung‘).
Dies kann man zum einen formlos beim zuständigen Wohnsitz machen oder man gibt den ‚Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit‘ (zu finden unter: www.formulare-bfinv.de) ausgefüllt beim Finanzamt ab.

Die Grenze von 450€ hat hierbei keinerlei Bedeutung. Die käme nur zum Tragen, wenn es eine geringfügige Beschäftigung ist. Dann werden allerdings keine Rechnungen erteilt.

Gruss

Bitte beim Finanzamt erfragen.
LG Hexenkutsche

Einfacher ist, wenn der Arbeitgeber die Dienste Deiner Frau auf 450,00-Euro-Basis (Minijobregelung) abrechnet. Vielleicht will er das nicht, weil der Arbeitgeber dafür Abgaben zu leisten hat, Deine Frau bekommt ihre 450,00 Euro aber ungekürzt auf die Hand. Aber bei dieser Regelung hätte Deine Frau zudem die Möglichkeit über einen geringen Eigenbeitrag Anwartschaften für Ihre spätere Rente zu erzielen.
Die - für Deine Frau - deutlich ungünstigere Regelung wäre Arbeit als „Freiberuflerin“, dann muss sie ihre Tätigkeit zuerst beim Finanzamt anmelden. Dafür reicht ein formloses Schreiben, in dem sie erklärt was sie macht und ab wann sie es macht. Dann bekommt sie eine Steuernummer und schreibt Rechnungen (Steuernummer muss immer draufstehen!) und am Ende des Jahres muss sie eine Steuererklärung für „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ (Anlage SO) ausfüllen. Die Einkünfte werden dann zusammen mit Deinen Einkünften veranlagt und über die Gesamtsumme die Steuer (bei Ehepaaren meistens nach Splittingtabelle) berechnet.
Der entscheidende Nachteil gegenüber der Minijob-Regelung ist, dass es in diesem Fall höchstwahrscheinlich zu höheren Steuern bei Euch führt. Denn bei der Minijob-Regelung zahlt sie überhaupt keine Steuern.
Wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein gemeinnütziges Unternehmen handelt, wäre ein Übungsleiterfreibetrag (€ 2100,00)möglich.

Hallo,

vorab eine Frage. Soll deine Frau auf freiberuflicher Basis arbeiten (Honorar)? Dann würde die 450€ Grenze nämlich keine Rolle spielen.
Oder soll es ein Minijob sein (450€-Job)?

VG
Shelly

Dann muss sie das dort anmelden, den Gewinn ermitteln und den erklären. Dieser ist dann steuerfplichtig und ihr müsst nachzahlen.

Einfacher dürfte es sein, dass sie als Minijobber eingestellt wird. Das ist steuerfrei und macht keine Arbeit

Hi,

also ganz so einfach wie es nun scheint ist es wohl leider nicht. Meiner Meinung nach ist diese Sache nicht mit einem 450€-Job zu vergleichen, da der Arbeitgeber hier auch noch Versicherung und Steuer abführt, von dem der Begünstigte in der Regl nichts mitbekommt. Ansonsten müsste die Einnahmen einfach in der Steuererklärung am Jahresende aufgeführt werden und das FA fodert dann die ggf. anfallenden Steuern in einer Nachzahlung an…

Grüsse

Hallo,
sorry für die lange Wartezeit.

  1. Auf JEDEN FALL!! Ihren Krankenversicherung fragen, wie viel Ihre Frau dazu verdienen darf ohne aus der Familienversicherung rauszufallen.
  2. Die Einkünfte müssen in der Steuererklärung erfasst werden. Von den Einkünften darf man noch einen Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro (kann auch höher sein, weiss ich jetzt nicht so genau)abziehen, das macht das Finanzamt nicht von sich aus, muss man drauf hinweisen!

Das war´s auf die Schnelle.

MfG
M(ich)a

Hallo,
sobald Ihre Frau eine Rechnung für Leistungen schreibt MUSS sie sich beim Finanzamt melden und eine selbständige Tätigkeit anmelden.

Die Zahl 450,-€ ist in so einem Fall unwichtig.