Steuerrecht

Liebe/-r Experte/-in,

nach Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22.06.2006 - S 2284 A-St 32 3) sind die Aufwendungen für eine LASIK-Operation (= Lasern des Auges) auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkennen. Gleiches besagt nunmehr der Inhalt von R 33.4 Abs. 1 Satz 2 der Einkommenssteuerrichtlinien (EStR).

A kann sich nun aufgrund extremer Kurzsichtigkeit nicht einfach einer LASIK unterziehen, stattdessen erfordert diese extreme Fehlsichtigkeit die Kombination zweier Verfahren: Einsatz einer zusätzlichen Kunstlinse in das Auge und anschließend die Laser-Operation der Augen.

Kann A aufgrund oben angeführter Urteile die Kosten dieser Operationen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Ist eine gute Argumentationsführung, weshalb bei A eine komplexere Operation nötig war und somit absetzbar ist, notwendig und was sollte diese enthalten, abgesehen von den Kosten der Operation und der Begründung der Notwendigkeit beider Operationen?
Oder muss sich A darauf einstellen, eine Klage anzustreben?

Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße
T. Bergauer

Guten Tag, Frau Bergauer, grundsätzlich macht das Finanzamt Probleme, wenn bei derartigen Anträgen keine ärztliche Notwendigkeits-Bescheinigung vorliegt. Zur Sicherheit würde ich mir die besorgen und auf jeden Fall eine Steuererklärung mit diesen Kosten in den außergewöhnlichen Belastungen abgeben - Versuch macht klug. Ob Ihre Argumentation gut ist, vermag ich leider nicht zu sagen, ein ärztliches Attest ist auf jeden Fall überzeugender.
HG
Jan van Dieken

Liebe/-r Experte/-in,

nach Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22.06.2006

  • S 2284 A-St 32 3) sind die Aufwendungen für eine
    LASIK-Operation (= Lasern des Auges) auch ohne Vorlage eines
    amtsärztlichen Attestes als außergewöhnliche Belastungen im
    Sinne des § 33 EStG anerkennen. Gleiches besagt nunmehr der
    Inhalt von R 33.4 Abs. 1 Satz 2 der
    Einkommenssteuerrichtlinien (EStR).

A kann sich nun aufgrund extremer Kurzsichtigkeit nicht
einfach einer LASIK unterziehen, stattdessen erfordert diese
extreme Fehlsichtigkeit die Kombination zweier Verfahren:
Einsatz einer zusätzlichen Kunstlinse in das Auge und
anschließend die Laser-Operation…

Kann A aufgrund oben angeführter Urteile die Kosten dieser
Operationen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend
machen?
Ist eine gute Argumentationsführung, weshalb bei A eine
komplexere Operation nötig war und somit absetzbar ist,
notwendig und was sollte diese enthalten, abgesehen von den
Kosten der Operation und der Begründung der Notwendigkeit
beider Operationen?
Oder muss sich A darauf einstellen, eine Klage anzustreben?

Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße
T. Bergauer

Guten Tag nochmal Herr van Dieken,

ich habe dann jetzt doch nochmal zwei Fragen:

  1. Steht nicht im von mir zitierten Urteil eindeutig, dass eine Notwendigkeitsbescheinigung nicht nötig ist?
  2. Wie müsste eine solche aussehen, was müsste sie enthalten und kann sie der operierende Augenarzt schreiben?

Freundliche Grüße
Tanja Bergauer

Hallo Frau Bergauer,
ad 1) sicher, das steht dort, aber das heisst noch lange nicht, dass das Amt dies auch so sieht. Deshalb ist es hilfreich, dieses Urteil anzuführen und gleichzeitig die ärztliche Begründung beizubringen.
ad 2) was dort drin stehen sollte, hat allein der Arzt zu entscheiden, wichtig ist dabei, dass er die Notwendigkeit bzw. Unumgänglichkeit bescheinigt. Das kann ja z. B. bei drohender Arbeitsunfähigkeit der Fall sein, wenn man nicht medizinisch eingreift.
HG Jan van Dieken

Guten Tag nochmal Herr van Dieken,

ich habe dann jetzt doch nochmal zwei Fragen:

  1. Steht nicht im zitierten Urteil eindeutig, dass
    eine Notwendigkeitsbescheinigung nicht nötig ist?
  2. Wie müsste eine solche aussehen, was müsste sie enthalten
    und kann sie der operierende Augenarzt schreiben?

Freundliche Grüße
Tanja Bergauer

Bin in der Materie nicht drin und habe leider keine Zeit mich einzuarbeiten.

Liebe/-r Experte/-in,

nach Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz sind die Aufwendungen für eine
LASIK-Operation (= Lasern des Auges) auch ohne Vorlage eines
amtsärztlichen Attestes als außergewöhnliche Belastungen im
Sinne des § 33 EStG anerkennen. Gleiches besagt
Einkommenssteuerrichtlinien (EStR).
Kann A die Kosten dieser
Operationen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend
machen?
Oder muss sich A darauf einstellen, eine Klage anzustreben?

Wenn eine AgB vorliegt, für die der erleichterte Nachweis nicht oder nicht mehr (weil weitergehend) vorgesehen ist, bleibt der Weg über das amtsärtzliche Attest. Man kann es darauf ankommen lassen und es ohne versuchen, die Reaktion des FA abwarten und dann ggf. klagen. Vielleicht tut man damit allen anderen Steuerpflichtigen einen Gefallen, aber vielleicht fällt man auch auf die Nase.

Hallo Frau Bergbauer,

es ist aus meiner Sicht ganz einfach:

„A.“ braucht keine Argumentationsführung, „A“ braucht sich auch nicht auf ein Klageverfahren einzustellen. Niemand lässt sich das zum Spaß machen. Das steht doch da schwarz auf weiß. Also: Entspannen Sie sich. Die OP-Rechnung einreichen, ein kleiner handschriftlicher Hinweis auf R. 33.4 EStR auf der Rechnung genügt und die Sache geht in Ordnung.

Viele Grüße

Ralf Göring

Hallo Ralf,

besten Dank für diese einfache, beruhigende Antwort!

Viele Grüße
T. Bergauer