Steurliche Behandlung Riesterrente

Hallo,
habe im letzten einen Riestervertrag abgeschlossen
und bei der Steuererklärung diesen Betrag
mit angegeben. Die Steuererstattung war höher
als die Zulage.
Es wurde daher beim EST-Bescheid eine zusätzliche
Steuerermäßigung ausgewiesen.
Hierzu habe ich folgende Fragen:

  1. Die Riesterzulage wurde der EST-Schuld zugeschlagen.
    Erhalte ich die Riesterzulage dann trotzdem noch separat
    auf meinen Riestervetrag (auf Antrag)?
  2. Die oben erwähnte, im EST-Bescheid ausgewiesene Steúer-
    ermäßigung, betrifft m. E. nur die Ermäßigung der EST-Schuld.
    Da die festgesetzte EST-Schuld Grundlage für die
    Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag ist, bedeutet
    das, dass die eigentliche Steuerersparnis in Wirklichkeit
    höher ist (also zusätzliche Ersparnis von Kirchensteuer und
    Solidaritätszuschlag)?

Für Eure Infos im voraus besten Dank.

Hallo,
habe im letzten einen Riestervertrag abgeschlossen
und bei der Steuererklärung diesen Betrag
mit angegeben. Die Steuererstattung war höher
als die Zulage.
Es wurde daher beim EST-Bescheid eine zusätzliche
Steuerermäßigung ausgewiesen.
Hierzu habe ich folgende Fragen:

  1. Die Riesterzulage wurde der EST-Schuld zugeschlagen.
    Erhalte ich die Riesterzulage dann trotzdem noch separat
    auf meinen Riestervetrag (auf Antrag)?

Die Riester-Zulage hats du schon erhalten.Der Computer im Finanzamt vergleicht nämlich, ob die erhaltene Zulage oder die steuerliche Förderung günstiger ist. Da bei dir die steuerliche Förderung günstiger ist, erhälst du eben diese. Die Zulage wird dann allerdings wieder hinzugerechnet, sonst würdest du nämlich die Zulage und die steuerliche Förderung erhalten.

  1. Die oben erwähnte, im EST-Bescheid ausgewiesene Steúer-
    ermäßigung, betrifft m. E. nur die Ermäßigung der EST-Schuld.
    Da die festgesetzte EST-Schuld Grundlage für die
    Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag ist, bedeutet
    das, dass die eigentliche Steuerersparnis in Wirklichkeit
    höher ist (also zusätzliche Ersparnis von Kirchensteuer und
    Solidaritätszuschlag)?

Stimmt !

Gruß

Peter

Für Eure Infos im voraus besten Dank.

Die Riester-Zulage hats du schon erhalten.Der Computer im
Finanzamt vergleicht nämlich, ob die erhaltene Zulage oder die
steuerliche Förderung günstiger ist. Da bei dir die
steuerliche Förderung günstiger ist, erhälst du eben diese.
Die Zulage wird dann allerdings wieder hinzugerechnet, sonst
würdest du nämlich die Zulage und die steuerliche Förderung
erhalten.

hi peter,

habe mir vor ca. einem halben jahr mal zur riester rente einen riesen stapel papier durchgearbeitet. mir ist in erinnerung, dass der steuerliche vorteil NICHT ausbezahlt wird mit der gesamtsteuererstattung sondern gesondert festgestellt wird und auch dem anlagekonto gutgeschrieben wird.

stimmt denn meine erinnerung? m.E. wird dann die zulage der steuer hinzugerechnet, jedoch der übersteigende steuerersparnis nicht ausgezahlt, oder irre ich jetzt?

fragend der

showbee

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Hallo Showbee,
aufgrund meines EST-Bescheides kann ich Dir
mitteilen, dass die Steuerersparnis bei der
Gesamtsteuererstattung berücksichtigt wurde.
Es wurde also der Eigenbeitrag und die
Riesterzulage als Sonderausgaben berücksichtigt.
Gleichzeitig wurde die Riesterzulage der
EST-Schuld zugeschlagen.
Die Riesterzulage selbst müsste m. E.
meinem Anlagekonto (im Laufe diesen Jahres)
gutgeschrieben werden, damit mir letztendlich
die reine Steuerersparnis verbleibt.
MfG.

Hallo showbee,

gemäß § 10a Abs. 4 EStG stellt das FA den Betrag (also die steuerliche „Mehrerstattung“) gesondert fest, der sich durch die Vergleichsprüfung ergeben hat. Der Betrag wird auch ausgezahlt, da sich die festgesetzte ESt entsprechend mindert (§ 10a Abs. 2 Satz 1).
Das Prinzip ist also das gleiche wie bei der Prüfung, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist.

Dieses ist übrigens eine der vielen Unwahrheiten, die in Versicherungsbroschüren zu finden sind, wenn auch versteckt. Dort wird meistens suggeriert, dass man beides bekommt, also Zulage und steuerliche Förderung.

Der gesondert festgestellte Betrag, also die zusätzliche Steuererstattung, ist nach § 92a Abs. 3 EStG und § 93 Abs. 3 Satz 1 EStG unter bestimmten Bedingungen zurückzuzahlen.
Wie das dann allerdings in der Praxis gehen soll, kann ich dir nicht sagen, wird wohl erst in ein paar Jahren zum Problem werden.

Gruß

Peter

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