Teilweise vorläufig

Hallo,

was bedeutet bei einer Lohnsteuer unter der Festsetzung der Satz:
„Der bescheid ist nach § 165 abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig“
Aber weiter unten steht das Guthaben XYZ wird auf das Konto überwiesen.
Kann damit gerechnet werden das in diesem Fall das Geld überwießen wird, oder was hat der Satz zu bedeuten?

Viele Dank
Gert

Hallo,

was bedeutet bei einer Lohnsteuer

Doch sicher beim Einkommensteuerbescheid, oder???

unter der Festsetzung der
Satz:
„Der bescheid ist nach § 165 abs. 1 Satz 2 AO teilweise
vorläufig“

Schau mal in die Erläuterungen, da stehen die Punkte in denen der Bescheid vorläufig ist, also auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden kann.

Aber weiter unten steht das Guthaben XYZ wird auf das Konto
überwiesen.
Kann damit gerechnet werden das in diesem Fall das Geld
überwießen wird,

Ja, klar.

sorry ja klar Einkommenssteuer. Da steht eine halbe Seite dazu warum das vorläufig ist, und ich verstehe davon so gut wie gar nichts.

Hat das denn einen bestimmten Grund warum das dort steht? Oder ist das ein Standard Satz? Und wenn das kein Standard Satz, muss ich da etwas beachten?

Danke nochmal und schon mal :smile:)!

Hat das denn einen bestimmten Grund warum das dort steht?

Ja, weil diverse rechtliche Fragen nicht geklärt sind, und bis zu deren Klärung ist der Bescheid in diesem Punkt vorläufig.

Oder ist das ein Standard Satz?

Ja, steht im Prinzip in jedem Bescheid.

Danke euch beiden…
da bin ich ja beruhigt :smile:)!!

Ja, weil diverse rechtliche Fragen nicht geklärt sind, und bis
zu deren Klärung ist der Bescheid in diesem Punkt vorläufig.

=> um es noch ein wenig deutlicher zu erklären: somit hat der gemeine Steuerpflichtige die Chance von Gerichtsurteilen zu profitieren.

Siehe Pendlerpauschale: Der Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde zugeschickt, die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Man kann eigentlich nix mehr machen. Dank der Vorläufigkeit konnte der Steuerbescheid dennoch geändert werden und man bekam noch ein paar Euros mehr erstattet.

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Das Urteil könnte aber auch schlecht für den Pflichtigen laufen und er muß nachzahlen, oder seh ich da was falsch?

Gruß Bröselchen

hi Bröselchen

nein, ein aktuelles Beispiel für den Grund der Vorläufigkeit sind zB die Steuerberatungskosten, die nicht mehr abzugsfähig sind (sofern sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind).
Die Finanzverwaltung streicht die StB-Kosten heraus, sofern sie erklärt wurden.
Wenn es nun ein positives Urteil gibt, werden die vorläufigen Bescheide geändert. Wenn es ein negatives Urteil gibt, dann bleiben die BEscheide wie sie sind, denn die Kosten wurden ja bereits gestrichen.

Gruß
Sonja