Übergang zum Betriebsvermögensvergleich

Im Jahr des Übergangs werden bis dahin gestellte doch nicht bezahlte Ausgangsrechnungen hinzugerechnet. Jetzt die Frage: Brutto oder Netto? Was passiert mit der aus den Rechnungen resultierenden Umsatzsteuerzahllast. Kann die ähnlich gem. R17 Abs. 1 Satz 4 ESTR aufgeteilt werden? Oder in welchem Jahr muss die in die Erklärung rein? Danke

Hinzugerechnet ist etwas merkwüdig ausgedrückt: es muss eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden und dort sind die Positionen natürlich brutto. Die tatstsächliche Umsatzversteuerung richtet sich nach den Vorschriften der Sollversteuerung bzw. ggf. sogar Istversteuerung auf Antrag!

E.

Hallo eugenie. Deine Antwort hat mir weitergeholfen. Danke

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Hinzugerechnet ist etwas merkwüdig ausgedrückt: es muss eine
Eröffnungsbilanz aufgestellt werden und dort sind die
Positionen natürlich brutto. Die tatstsächliche
Umsatzversteuerung richtet sich nach den Vorschriften der
Sollversteuerung bzw. ggf. sogar Istversteuerung auf Antrag!

Im Übrigen ist die Umsatzsteuer beim Betriebsvermögensvergleich neutral. D.h. wenn die Forderung in der Eröffnungsbilanz brutto erfasst wird ist gleichzeitig, je nach Art d. Besteuerung, noch nicht fällige USt od. eine USt-Verbindlichkeit zu erfassen.
Der evtl. entstehen Überleitungsgewinn kann auf 3 Jahre verteilt werden (R4.6 EStR)