Umsatz im Sinne der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze?

Hallo,
gesetzt den Fall, jemand erzielt einen Jahresumsatz von 20.000 Euro, jedoch sind je 3.000 Euro davon Verkäufe ins europäische und nichteuropäische Ausland, also gesamt 6.000 Euro. Das Ganze auch noch im Rahmen der Differenzbesteuerung, wobei von den 20.000 Euro Umsatz der Einkaufspreis noch nicht abgezogen wurde und auch die Porto-/Versandkosten in diesem Gesamtumsatz enthalten sind.

Da nach meinen bisherigen Recherchen Verkäufe in Länder außerhalb der EU nicht der Umsatzsteuer unterliegen, die Frage: Welcher Betrag gilt als Bemesssungsgrundlage, ob das Unternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterliegt? Zählen die Verkäufe in Länder außerhalb der EU im Sinne der Umsatzgrenze von 17.500 Euro?

Danke für Eure Hilfe.

Gesamtumsatz iSd § 19 Abs 1 UStG
Servus,

der Gesamtumsatz im Sinn des § 19 Abs 1 UStG schließt grundsätzlich nicht steuerbare und steuerfreie Umsätze ein. Welche Umsätze nicht im Gesamtumsatz berücksichtigt werden, steht in § 19 Abs 1 Nr. 2 UStG.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Corrigendum

  • statt „Nr. 2“ lies „Satz 2“ -

Habe die Stellen wieder gefunden. Hier steht, dass Lieferungen ins Ausland nicht mit einfließen:

Steuerfreie Umsätze werden bei der Ermittlung der Umsatzsteuergrenze nicht mit einbezogen (vergl. § 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 UStG). Das Gleiche gilt für Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und für Umsätze die noch nicht zu Zahlungsflüssen geführt haben (vergl. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
(http://www.steuer-gonze.de/web/steuertips/selbststae…)

Innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur vor wenn der Empfänger auch ein Unternehmer ist (von Ausnahmetatbeständen mal abgesehen), welcher die Dinge im Rahmen seines Unternehmens erwirbt. Dieser muss die Lieferung dan dem Inergemeinschaftlichen Erwerb zufolge in seinem Land (hier Niederlande) versteuern.

Ausfuhrlieferung liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand direkt ins Drittland vesendet wird. Bei Mitnahme des Gegenstandes vom Abnehmer müssen Sie denn nachweis führen, dass es so ist. (Verzollung bzw. Anmeldung der Einfuhrumsatzsteuer im Drittland.
(http://www.wiso-software.de/forum/index.php?page=Thr…)

Etliche Lieferungen und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Sollte Ihre Tätigkeit zu umsatzsteuerfreien Umsätzen führen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Diese Umsätze sind in der Anlage UR anzugeben. Umsatzsteuerfrei sind beispielsweise folgende Umsätze:
Lieferungen ins Ausland: Die Warenlieferung aus Deutschland in ein anderes Mitgliedsland der EU (innergemeinschaftliche Lieferung: Zeile 21 der USt-Voranmeldung) und ins Drittlandsgebiet (Zeile 24 der USt-Voranmeldung) ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1 UStG);
(http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-12…)

Oder wie ist das zu verstehen?

Schmitt und Schmittchen
Hiho,

Du hast Recht, ich habe in meiner Antwort unzulässig verkürzt.

Es ist auch hier wieder einmal nützlich, wenn man zum Schmitt geht statt zum Schmittchen. Dann findet man, dass die USt-Befreiung für Ausfuhrlieferungen und Innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1a und Nr. 1b gegeben ist.

Nicht zum Gesamtumsatz im Sinn des § 19 Abs 1 UStG zählen aber von den steuerfreien Umsätzen bloß diejenigen, die gem. § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-28 von der USt befreit sind.

Kurzer Sinn: Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen gehören zum Gesamtumsatz im Sinn des § 19 Abs 1 UStG.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Danke, es ist wirklich verwirrend. Noch mal konkret zur Klarheit:

Verkäufe an Privatleute in Nicht-EU-Staaten (z. B. USA, China) sind generell von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsätze werden dementsprechend auch nicht bei der Umsatzgrenze der 17.500 berücksichtigt? (die alles entscheidende Frage hier)

Wohingegen Verkäufe an Privatleute innerhalb der EU in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind und bei der Umsatzgrenze 17.500 berücksichtigt werden?

Servus,

Verkäufe an Privatleute in Nicht-EU-Staaten (z. B. USA, China)
sind generell von der Umsatzsteuer befreit.

Ja. Voraussetzung: Die Ausfuhr wird nachgewiesen.

Diese Umsätze
werden dementsprechend auch nicht bei der Umsatzgrenze der
17.500 berücksichtigt? (die alles entscheidende Frage hier)

Doch, sie werden berücksichtigt. USt-Befreiungen gem. § 4 Nr. 1a und 1b fallen nicht aus der Berechnung des Gesamtumsatzes heraus. Diejenigen, die gem. § 19 Abs 3 UStG nicht beim Gesamtumsatz berücksichtigt werden, sind ganz andere Steuerbefreiungen. Nicht Ausfuhrlieferungen. In § 4 UStG sind von Nr. 1 bis Nr. 28 ganz verschiedene Befreiungen aufgezählt, es gilt nicht „one size fits all“.

Wohingegen Verkäufe an Privatleute innerhalb der EU in
Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind

Ja. Wenn es sich wirklich um Verkäufe von Waren handelt. Uffbasse! Eine Lieferung und eine Dienstleistung werden im UStG ganz verschieden behandelt.

und bei der
Umsatzgrenze 17.500 berücksichtigt werden?

Ja.

Übrigens beide auch bei der anderen, oft übersehenen Umsatzgrenze aus § 19 Abs 1 UStG.

Nimm Dir halt den Gesetzestext selber (nur echt mit dem Geier!), den ich verlinkt habe, und kämpfe Dich da durch. Zugegeben nicht einfach auf den ersten Blick, aber sehr schön systematisch aufgebaut. Auch deswegen liebe ich das UStG so sehr, weil es auch für alte Dackel mit nicht unbeschränktem Horizont kapierbar ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

Verkäufe an Privatleute in Nicht-EU-Staaten (z. B. USA, China)
sind generell von der Umsatzsteuer befreit.

Ja. Voraussetzung: Die Ausfuhr wird nachgewiesen.

Diese Umsätze
werden dementsprechend auch nicht bei der Umsatzgrenze der
17.500 berücksichtigt? (die alles entscheidende Frage hier)

Doch, sie werden berücksichtigt. USt-Befreiungen gem. § 4 Nr.
1a und 1b fallen nicht aus der Berechnung des Gesamtumsatzes
heraus. Diejenigen, die gem. § 19 Abs 3 UStG nicht beim
Gesamtumsatz berücksichtigt werden, sind ganz andere
Steuerbefreiungen. Nicht Ausfuhrlieferungen. In § 4 UStG sind
von Nr. 1 bis Nr. 28 ganz verschiedene Befreiungen aufgezählt,
es gilt nicht „one size fits all“.

Was im Umkehrschluss bedeutet: Wenn ein Händler ausschließlich in Länder außerhalb der EU liefert und die 17.500-Grenze überschreitet, darf er zwar die USt nicht in der Rechnung ausweisen, muss sie aber in Deutschland abführen?

Wohingegen Verkäufe an Privatleute innerhalb der EU in
Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind

Ja. Wenn es sich wirklich um Verkäufe von Waren handelt.
Uffbasse! Eine Lieferung und eine Dienstleistung werden im
UStG ganz verschieden behandelt.

Zum Glück geht es hier nur um gebrauchte Waren (Schallplatten und CDs).

Sorry, meine erste Antwort war Unsinn.

Servus,

Was im Umkehrschluss bedeutet: Wenn ein Händler ausschließlich
in Länder außerhalb der EU liefert und die 17.500-Grenze
überschreitet, darf er zwar die USt nicht in der Rechnung
ausweisen, muss sie aber in Deutschland abführen?

Nein, Ausfuhrlieferungen sind von der USt befreit. Wenn ein Unternehmer Ausfuhrlieferungen durchführt, muss er auf diese Umsätze keine USt abführen, auch bei Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG nicht.

Er muss lediglich für jeden steuerfreien Umsatz einen Nachweis über die Ausfuhr aufbewahren.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

UStG. … (nur echt mit dem :Geier!),

*ROFL, prust, …*

Schöne Grüße
JK