Umsatzsteuerproblem

Hallo,

ich habe ein sehr kompliziertes Umsatzsteuerproblem:

Ein Unternehmer aus Deutschland soll für einen anderen Unternehmer aus Frankreich ein Gutachten für ein Grundstück machen.

Das Grundstück befindet sich in einem Drittland. Der Unternehmer hat einen ansässigen Subunternehmer beauftragt, dass Gutachten in dem drittland zu machen.

Nun das Problem: umsatzsteuerlich ist doch als Ort der Leistung mit einem Grundstück, nur davon abhängig wo das grundstück liegt. Richtig?

Wie muss jetzt die Kette funktionieren?

Der Subunternehmer legt dem deutschen Unternehmer die Rechnung mit seiner Umsatzsteuer?

Dem deutschen Unternehmer steht die Möglichkeit offen, die Umsatzsteuer sich aus dem Land wiederzuholen.

Wie muss der deutsche die Rechnung an den Franzosen weiterleiten? mit deutscher Umsatzsteuer? Ohne Umsatzsteuer?

Danke für eure Hilfe

Sonstige Leistung - Reihengeschäft international
Servus,

es geht um eine sonstige Leistung. Es werden keine Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand abgeschlossen, man darf alles, was Reihen- oder Dreiecksgeschäft etc. betrifft, vorab ausblenden.

Es gibt eine Leistung von Sub an D und eine Leistung von D an F.

Zum Bestimmen des Ortes beider Leistungen zuerst die Frage, ob gutachterliche Tätigkeit unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt. Abschnitt 34 Abs 7 UStR sagt: Ja.

Sub führt eine Leistung an D dort aus, wo das Grundstück liegt. D führt eine Leistung an F aus, wo das Grundstück liegt.

Für Sub ist das nichts Ungewöhnliches: Er berechnet die USt, die er in seinem Land immer berechnet, falls es dort eine USt-artige Steuer gibt - wenn das Land bekannt wäre, ließe sich dazu mehr sagen.

D führt ebenfalls eine Leistung in diesem Land aus. Falls es dort eine USt-artige Steuer gibt, muss er sich dort umsatzsteuerlich erfassen lassen. Falls es eine Kleinunternehmerregelung gibt, kann er diese ggf. berücksichtigen. Falls es Vorsteuerabzug gibt, geht ihm dieser verloren. Die Behandlung im Einzelnen richtet sich nach den Vorschriften des Landes X.

Alldieweil F Unternehmer ist, liegt die Vermutung nahe, dass er im Land X Umsätze bewirkt. Dann hat er, falls es in Land X ein USt-System mit Vorsteuerabzug gibt, keine Schmerzen mit der USt aus Rechnung von D. Falls er keine Umsätze im Land X bewirkt, kann er feststellen, ob es im Land X ein Vorsteuervergütungsverfahren gibt, und ob er die Bedingungen dafür (u.a. Mindestbetrag) erfüllt.

Der Einzige, der mit der ganzen Chose Zores hat, ist D. Der darf jetzt rechnen, ob er sich den Deu antun will, oder ob er weniger Aufwand hat, wenn er sich aus der ganzen Sache raushält und Sub gestattet, unmittelbar in Kontakt mit F zu treten. Kommt auf die Marge drauf an und auf die Bedeutung, die seine Geschäftsbeziehung zu F für ihn hat.

Im Einzelnen zu den anderen Fragen:

Dem deutschen Unternehmer steht die Möglichkeit offen, die
Umsatzsteuer sich aus dem Land wiederzuholen.

Nein. Überall, wo es Vorsteuervergütungsverfahren gibt, sind diese auf Unternehmer beschränkt, die keine Umsätze im jeweiligen Land bewirken. D kann sich also keine USt aus Land X (falls es sie dort gibt) wiederholen, sondern muss sich, da er einen Umsatz mit F bewirkt, ganz regulär umsatzsteuerlich erfassen lassen. Je nach Handhabung im Land X (es wird immer deutlicher, dass es nützlich wäre, den Namen des Landes zu kennen) ist es möglich, dass er zu diesem Zweck einen Fiskalrepräsentanten im Land X braucht (das ist auch teilweise im Gemeinschaftsgebiet so).

Wie muss der deutsche die Rechnung an den Franzosen
weiterleiten? mit deutscher Umsatzsteuer? Ohne Umsatzsteuer?

Mit der USt des Landes X, falls es sie dort gibt. Er führt ja eine sonstige Leistung aus, deren Ort in X ist.

Kurz: Die Verwirrung rührt daher, dass es bei Lieferungen besondere Vorschriften zu Reihengeschäften gibt. Die sind aber bei sonstigen Leistungen nicht anwendbar.

Schöne Grüße

MM

D führt ebenfalls eine Leistung in diesem Land aus. Falls es
dort eine USt-artige Steuer gibt, muss er sich dort
umsatzsteuerlich erfassen lassen. Falls es eine
Kleinunternehmerregelung gibt, kann er diese ggf.
berücksichtigen. Falls es Vorsteuerabzug gibt, geht ihm dieser
verloren. Die Behandlung im Einzelnen richtet sich nach den
Vorschriften des Landes X.

Bei dem Land handelt es sich um Russland! Wie muss er da die Rechnung schreiben? Wie sieht eine Rechnung mit der Steuer des Landes aus?

Alldieweil F Unternehmer ist, liegt die Vermutung nahe, dass
er im Land X Umsätze bewirkt. Dann hat er, falls es in Land X
ein USt-System mit Vorsteuerabzug gibt, keine Schmerzen mit
der USt aus Rechnung von D. Falls er keine Umsätze im Land X
bewirkt, kann er feststellen, ob es im Land X ein
Vorsteuervergütungsverfahren gibt, und ob er die Bedingungen
dafür (u.a. Mindestbetrag) erfüllt.

Soweit ich rausbekommen habe, gibt es in Russland keine Vorsteuervergütung.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Wie muss er da die Rechnung schreiben? Wie sieht eine Rechnung mit :der Steuer des Landes aus?

da muss ich passen - damit hab ich mich nie beschäftigt, und ich kenne auch keine brauchbaren Quellen dafür: In den GUS-Staaten ändern sich Dinge noch wesentlich schneller als in D, und tendenziell weniger durchschaubar.

Eine Anlaufstelle für deutsche Unternehmen in Russland ist Rödl und Partner - ich erinnere mich aus ganz anderem Zusammenhang, dass die Leute als seriös bezeichnet werden dürfen.

http://www.roedl.de/Russische_Foederation.Roedl

Soweit ich rausbekommen habe, gibt es in Russland keine
Vorsteuervergütung.

Meines Wissens nicht. Aber es gibt ein Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug. Und wenn der Auftraggeber aus Frankreich mit dem dortigen Grundstück irgendwas macht, ist er ja Unternehmer in Russland. In diesem Moment kommt Vorsteuervergütung eh nicht in Frage, sondern Vorsteuerabzug im Rahmen der regulären USt.

Das ist aber erstmal das Problem des französischen Auftraggebers.

Schöne Grüße

MM