Sonstige Leistung - Reihengeschäft international
Servus,
es geht um eine sonstige Leistung. Es werden keine Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand abgeschlossen, man darf alles, was Reihen- oder Dreiecksgeschäft etc. betrifft, vorab ausblenden.
Es gibt eine Leistung von Sub an D und eine Leistung von D an F.
Zum Bestimmen des Ortes beider Leistungen zuerst die Frage, ob gutachterliche Tätigkeit unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt. Abschnitt 34 Abs 7 UStR sagt: Ja.
Sub führt eine Leistung an D dort aus, wo das Grundstück liegt. D führt eine Leistung an F aus, wo das Grundstück liegt.
Für Sub ist das nichts Ungewöhnliches: Er berechnet die USt, die er in seinem Land immer berechnet, falls es dort eine USt-artige Steuer gibt - wenn das Land bekannt wäre, ließe sich dazu mehr sagen.
D führt ebenfalls eine Leistung in diesem Land aus. Falls es dort eine USt-artige Steuer gibt, muss er sich dort umsatzsteuerlich erfassen lassen. Falls es eine Kleinunternehmerregelung gibt, kann er diese ggf. berücksichtigen. Falls es Vorsteuerabzug gibt, geht ihm dieser verloren. Die Behandlung im Einzelnen richtet sich nach den Vorschriften des Landes X.
Alldieweil F Unternehmer ist, liegt die Vermutung nahe, dass er im Land X Umsätze bewirkt. Dann hat er, falls es in Land X ein USt-System mit Vorsteuerabzug gibt, keine Schmerzen mit der USt aus Rechnung von D. Falls er keine Umsätze im Land X bewirkt, kann er feststellen, ob es im Land X ein Vorsteuervergütungsverfahren gibt, und ob er die Bedingungen dafür (u.a. Mindestbetrag) erfüllt.
Der Einzige, der mit der ganzen Chose Zores hat, ist D. Der darf jetzt rechnen, ob er sich den Deu antun will, oder ob er weniger Aufwand hat, wenn er sich aus der ganzen Sache raushält und Sub gestattet, unmittelbar in Kontakt mit F zu treten. Kommt auf die Marge drauf an und auf die Bedeutung, die seine Geschäftsbeziehung zu F für ihn hat.
Im Einzelnen zu den anderen Fragen:
Dem deutschen Unternehmer steht die Möglichkeit offen, die
Umsatzsteuer sich aus dem Land wiederzuholen.
Nein. Überall, wo es Vorsteuervergütungsverfahren gibt, sind diese auf Unternehmer beschränkt, die keine Umsätze im jeweiligen Land bewirken. D kann sich also keine USt aus Land X (falls es sie dort gibt) wiederholen, sondern muss sich, da er einen Umsatz mit F bewirkt, ganz regulär umsatzsteuerlich erfassen lassen. Je nach Handhabung im Land X (es wird immer deutlicher, dass es nützlich wäre, den Namen des Landes zu kennen) ist es möglich, dass er zu diesem Zweck einen Fiskalrepräsentanten im Land X braucht (das ist auch teilweise im Gemeinschaftsgebiet so).
Wie muss der deutsche die Rechnung an den Franzosen
weiterleiten? mit deutscher Umsatzsteuer? Ohne Umsatzsteuer?
Mit der USt des Landes X, falls es sie dort gibt. Er führt ja eine sonstige Leistung aus, deren Ort in X ist.
Kurz: Die Verwirrung rührt daher, dass es bei Lieferungen besondere Vorschriften zu Reihengeschäften gibt. Die sind aber bei sonstigen Leistungen nicht anwendbar.
Schöne Grüße
MM