Unterjähriger Wechsel von 1% zu gewillkürten BV?

Hallo,

angenommen ein Freiberufler hat einen PKW seit 5 Jahren im Betriebsvermögen und ermittelt den Privatanteil nach der 1% Regelung.

Nun stellt er fest, dass für das laufende Jahr der Privatanteil deutlich über 50% sein wird und möchte den PKW ins gewillkürte Betriebsvermögen mit geschätztem Privatanteil (75%) übernehmen.

Ist dieser Übergang innerhalb des Jahres möglich oder muss für das ganze Geschäftsjahr rückwirkend gewechselt werden? Ist bei dem Übergang von notwendigen zum gewillkürten Betriebsvermögen etwas zu beachten (Einnahme-Überschussrechnung)?

Danke und Gruß,
Rudolf

Guten Tag,

hier die Voraussetzungen für die 1% Regelung:

Das betriebliche Fahrzeug, welches auch für Private Fahrten genutzt wird, muss zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Dies bedeutet, das es notwendiges Betriebsvermögen darstellen muss. Falls der Nutzungsanteil weniger als 50% ist, kann nur noch die Fahrtenbuch-Regelung in Betracht gezogen werden.

Das Finanzamt prüft unter anderem diesen Privaten-Nutzungsanteil im Rahmen einer Betriebsprüfung. Für Unternehmer, welche nur knapp über diese Grenze kommen, sind unterjährige Aufzeichnungen der Nutzung von Vorteil.

Das bedeutet, dass es für das WJ 2011 das Beste ist ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch parallel zu führen.

Das schlimmste was passieren kann ist, dass durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung die 1% Privatnutzung rückgängig gemacht wird und dann sind Aufzeichnungen im Sinne eines Fahrtenbuches hilfreich.

Grundsätzlich ist jemand, der seinen Gewinn im Sinne des § 4 (3) EStG ermittelt nicht zur Buchführung verpflichtet sondern nur zur Aufzeichnung.

Die Änderung kann bei der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen.

Vorher gilt zu prüfen, ob die Nutzung voraussichtlich dauerhaft so bleibt oder nur in diesem WJ?!

Für den Fall, dass es nur dieses Jahr so ist - wäre es gut, alles beim alten zulassen…

Bei Rückfragen oder Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

MOD: Werbung nicht erwünscht
Hi,

hier die Voraussetzungen für die 1% Regelung:

Das betriebliche Fahrzeug, welches auch für Private Fahrten
genutzt wird, muss zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.
Dies bedeutet, das es notwendiges Betriebsvermögen darstellen
muss. Falls der Nutzungsanteil weniger als 50% ist, kann nur
noch die Fahrtenbuch-Regelung in Betracht gezogen werden.

stimmt, aber mir fehlt hier, dass nicht auf die Frage eingegangen wird.

Wenn 75% Privatnutzung, dann ist es kein notwendiges Betriebsvermögen und dann keine 1% Regelung.

Das Finanzamt prüft unter anderem diesen
Privaten-Nutzungsanteil im Rahmen einer Betriebsprüfung.

und bei der Veranlagung nicht oder soll sich der Fragende auf sein Glück verlassen?

Für
Unternehmer, welche nur knapp über diese Grenze kommen, sind
unterjährige Aufzeichnungen der Nutzung von Vorteil.

eine Binsenweisheit und passt nicht zur Fragestellung, da hier 75% Privatanteil erreicht sind.

Das bedeutet, dass es für das WJ 2011 das Beste ist ein
„ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch parallel zu führen.

ja

Das schlimmste was passieren kann ist, dass durch die
Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung die 1%
Privatnutzung rückgängig gemacht wird und dann sind
Aufzeichnungen im Sinne eines Fahrtenbuches hilfreich.

Anleitung zur Steuerhinterziehung
Wenn die Privatnutzung keine 1% Regelung erlaubt, darf man sie auch nicht mehr in der Steuererklärung anwenden.

Grundsätzlich ist jemand, der seinen Gewinn im Sinne des § 4
(3) EStG ermittelt nicht zur Buchführung verpflichtet sondern
nur zur Aufzeichnung.

und was soll das für Erkenntnisse bringen?

Die Änderung kann bei der Erstellung des Jahresabschlusses
erfolgen.

ja
und um die Frage zu beantworten, für das ganze Jahr rückwirkend (außer bei einem Fahrzeugwechsel)

Vorher gilt zu prüfen, ob die Nutzung voraussichtlich
dauerhaft so bleibt oder nur in diesem WJ?!

und welche Konsequenzen hätte eine derartige Feststellung??

Für den Fall, dass es nur dieses Jahr so ist - wäre es gut,
alles beim alten zulassen…

s.o.: Anleitung zur Steuerhinterziehung

Bei Rückfragen oder Unklarheiten stehe ich Ihnen
selbstverständlich jederzeit persönlich zur Verfügung.

wie nett

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Falls du Mandanten suchst, antworte einfach überzeugend.

Schöne Grüße
Cirwalda MOD Steuerrecht

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Hallo Cirwalda MOD Steuerrecht,

vielen Dank für Deine Korrektur und den Hinweis auf die „Werbung“.

Ich habe dieses zur Kenntnis genommen und werde mich in Zukunft daran halten! Versprochen!

Ich möchte gar nicht auf die Einzelheiten eingehen allerdings sieht eine Anleitung zur Steuerhinterziehung anders aus.

Wenn Du dich so prima auskennst, dann ist Dir sicherlich bekannt, dass es durchaus Konstellationen gibt in denen die 1% PN-Regelung für PKWs für den Steuerpflichtigen ungünstiger ist!

Dieses müsste im Einzelfall geprüft werden und ich bin über diese pauschale Anschuldigung enttäuscht!

Vielen Dank und schönen Abend.

Hallo,

vielen Dank für beide Antworten.

Gibt jemand quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung ab und diese bezog sich für die ersten beiden Quartale noch auf die 1% Regelung, würde die rückwirkende Umstellung auf 75% Privatanteil ja eine Änderung der Umsatzsteuer bedeuten (angenommen z.B. 100 EUR höhere Zahllast für die ersten 2. Quartale). Wäre es trotzdem korrekt rückwirkend zum 1.1. auf gewillkürtes Betriebsvermögen mit 75% Privatanteil umzustellen? Wäre dafür eine gesonderte Mitteilung an das Finanzamt notwendig?

Danke und Gruß,
Rudolf

Hallo Rudolf,

sehr gerne!

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Die privat Nutzung durch sog. „berichtigte Voranmeldungen“ korrigieren

  • Im Rahmen des Jahresabschlusses die PN rückgängig machen und die USt in der Jahreserklärung korrigieren

Ich hoffe ich konnte helfen?

Beste Grüße
Timm Picker
FELICON

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Ein Blick auf die Homepage und das Impressum von Herrn Timm Pickers Firma sagt schon vieles aus…

Nun, es scheint klar und nachvollziehbar zu sein, dass jemand, wenn er Kenntnis eines neuen Sachverhalts erlangt, darauf auch noch im gleichen Geschäftsjahr reagiert. So kann man die Einschätzung nach 3/4 des Geschäftsjahres wohl sehen, dass die 50% betriebliche Nutzung nicht erreicht werden und damit mit einem Methodenwechsel reagiert werden muss.

Es muss also gehandelt werden, wobei jemand sicherlich die Variante wählen würde, die nicht im direkten Anschluss in einer Betriebsprüfung endet. Welche Kriterien würden für die „berichtete Voranmeldung“ sprechen und welche für die Korrektur mit der Ust Jahreserklärung? Immer unter Berücksichtigung, dass es sich um einen kleinen Betrag um die 100 EUR Ust Nachzahlung handeln würde.

Gruß,
Rudolf

Hallo Rudolf,

Es muss also gehandelt werden, wobei jemand sicherlich die Variante wählen würde, die nicht im direkten Anschluss in einer Betriebsprüfung endet. Welche Kriterien würden für die „berichtete Voranmeldung“ sprechen und welche für die Korrektur mit der Ust Jahreserklärung? Immer unter Berücksichtigung, dass es sich um einen kleinen Betrag um die 100 EUR Ust Nachzahlung handeln würde.

also - Es würde erstmal so veranlagt und geprüft erstmal nichts.

Da durch die berichtigte Voranmeldung ein Liquiditätsnachteil entsteht würde das für die Korrektur im Jahresabschluss sprechen.

Bei einer Korrektur der Voranmeldungen hat man alles in einer Reihe und je nach Software sind das ein paar Mausklicks und die VA ist versendet.

Beste Grüße
Timm Picker
FELICON

Hi „Steuerlurchi“,

vielen Dank für diesen wertvollen Beitrag!

Beste Grüße
Timm Picker
FELICON

  • Wie wahr, wie wahr. Beiläufig: Hast Du da irgendwo einen Berufsträger finden können, der legal steuer- und rechtsberatend tätig wäre?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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