UST Frage

Wenn ein Unternehmen drei-viertel des Jahres unter dem Freibtrag von 17XXX Euro bleibt,(Kleinunternehmerregelung) nun merkt, dass der Freibetrag doch nicht reicht und dann eine UST-ID beantragt, müssen dann ab da erst die Umsätze versteurt werden oder die ganzen Umsätze des Jahres?

Wenn ein Unternehmen drei-viertel des Jahres unter dem
Freibtrag von 17XXX Euro bleibt,(Kleinunternehmerregelung) nun
merkt, dass der Freibetrag doch nicht reicht und dann eine
UST-ID beantragt, müssen dann ab da erst die Umsätze versteurt
werden oder die ganzen Umsätze des Jahres?

Hallo,

Dein benannter Unternehmer, hat also im laufenden Jahr die 17.500 € überschritten. - Gar nicht schlimm, weil im laufenden Jahr darf er 50.000,00 € nicht überschreiten. Die 17.500,00 € beziehen sich auf das Vorjahr.

Dass heißt Dein Unternehmer wird im kommenden Jahr Umsatzsteuerpflichtig, da er ja in 2007 die 17.500,00 € überschritten hat.

Sollte er in diesem Jahr die 50.000,00 € überschreiten, wäre er aber mit allen Umsätzen dabei und nicht nur mit den über 50.000,00 €

PS. ER brauch nicht unbedingt eine UST-ID Nummer. Die brauch er nur zwingend wenn er Handel mit anderen Unternehmern im EU Ausland treibt.

Jens-Uwe

Dein benannter Unternehmer, hat also im laufenden Jahr die
17.500 € überschritten. - Gar nicht schlimm, weil im laufenden
Jahr darf er 50.000,00 € nicht überschreiten. Die 17.500,00 €
beziehen sich auf das Vorjahr.

Das Unternehmen hat aber erst dieses Jahr angefangen!?

Dass heißt Dein Unternehmer wird im kommenden Jahr
Umsatzsteuerpflichtig, da er ja in 2007 die 17.500,00 €
überschritten hat.

Sollte er in diesem Jahr die 50.000,00 € überschreiten, wäre
er aber mit allen Umsätzen dabei und nicht nur mit den über
50.000,00 €

PS. ER brauch nicht unbedingt eine UST-ID Nummer. Die brauch
er nur zwingend wenn er Handel mit anderen Unternehmern im EU
Ausland treibt.

Aber das Unternehmen möchte nun aber bei einem Großhändler in Deutschland einkaufen. Also möchte gern den Netto-Preis haben, ohne UST. Braucht es dann nicht eine UST-ID?

Hallo Mare,

kurz noch mal auf die 17.500,00 € bzw. 50.000,00 €. - Der Unternehmer darf in diesem Jahr nicht die 50.000,00 € überschreiten, dann bleibt er Kleinunternehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen dieses Jahr gestartet hat. - die Grenze 17.500,00 € bezieht sich immer auf das Vorjahr. - Da in 2006 kein Unternehmen fällt das weg. Wie gesagt es spielt in 2008 eine Rolle wenn er in 2007 17.500,00 überschreitet.

Zu dem Einkauf beim Großhändler

Der Unternehmer ist doch Kleinunternehmer, also darf er gar keine Vorsteuer (selbst gezahlte USt an andere Unternehmer) in Anspruch nehmen. Will er Vorsteuer in Anspruch nehmen, muss er den Status des Kleinunternehmers aufgeben (das kan er jederzeit freiwiilg tun). Dann muss er aber auch Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen (für das gesamte Jahr).

Egal für was er sich entscheidet. ER hat immer eine dt. Steuernummer. Die genügt wenn er Handel mit deutschen Unternehmen betreibt.

UST-Id-Nummer wird erst interessant, wenn er im EU Ausland einkauft oder verkauft. Wenn das mal soweit ist kann er diese Nummer unter Angabe seiner Steunummer (die er sowiso hat)jederzeit in Saarlouis beantragen.

Jens-Uwe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

  • die Grenze 17.500,00 € bezieht sich immer auf das Vorjahr. -

da braucht der Gründer aber einen StB mit viel Biss. Der BFH (22.11.1984, zitiert in Abschnitt 246 Abs 4 UStR) hat das nämlich für das erste Jahr der Tätigkeit anders gesehen und dem Gesetzgeber einen vom Wortlaut des Gesetzes abweichenden „Sinn der Regelung“ unterstellt: Wenn man sich nicht über die erste Instanz hinaus streiten will, muss man im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit mit der 17.500-€-Grenze zurechtkommen.

Schöne Grüße

MM

Hierzu möchte ich folgendes ergänzen:

Im Jahr der Existenzgründung ist NUR die Grenze von 17.500 € maßgebend und zwar bezogen auf das laufende Jahr. Der Jahresumsatz muss hierzu bei beginn der Tätigkeit geschätzt werden.
Es muss eine sachgerechte Schätzung durchgeführt werden. Wird die Grenze trotzdem überschritten, so bleibt das unerheblich. Lediglich im Folgejahr kommt dann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr zur Anwendung.

Eine Umsatzsteuer-ID-Nr. kann man auch als Kleinunternehmer beantragen. Viele Händler möchten diese als Unternehmernachweis und um unnötigen Ärger zu vermeiden kann einfach eine beantragt werden.

Gruß

Tommel

Sorry,

dass war neu für mich, gut dass ich übstimmt wurde. - Man lernt nicht aus

Jens-Uwe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Erstmal danke für die vielen Antworten!

Hier nochmal zum Verständnis:

Wenn also das Unternehmen die bezahlte UST an den Großhändler als Vorsteuer gelten machen will, muss es die Kleinunternehmerregelung ablegen und muss UST beim Verkauf verlangen?

Und wenn das Unternehmen nun in diesem Jahr, die 17500 überschreitet, und nun plötzlich die bezahlte UST an den Großhändler als Vorsteuer geltend machen will, ist das möglich?

Servus,

Und wenn das Unternehmen nun in diesem Jahr, die 17.500
überschreitet, und nun plötzlich die bezahlte USt an den
Großhändler als Vorsteuer geltend machen will, ist das
möglich?

Das ist möglich (bis vier Wochen nach Abgabe der USt-Erklärung), aber es ist nicht rentabel, wenn die Kunden keine Unternehmer sind: Der Händler bekommt ja nicht hinterher mehr Geld von ihnen. Vorsteuerabzug ohne eingenommene USt funktioniert nicht. Die Option zur Regelbesteuerung kann hier allenfalls eine Liquiditätshilfe sein, wenn ein großer schleppend verkäuflicher Warenbestand hergelegt worden ist.

Wegen der 17.500 € im ersten Jahr nochmal zur Verdeutlichung: Das tatsächliche Überschreiten macht erstmal nix aus, wenn bei sorgfältiger und plausibler Planung für das laufende Jahr von einem niedrigeren Umsatz ausgegangen werden konnte. Im zweiten Jahr steht dann aber schon die überschrittene Vorjahresgrenze im Raum, da ist vom ersten Tag an Regelbesteuerung angesagt.

Schöne Grüße

MM

sorry, das ist nun immer noch nicht eindeutig für mich.

Wie kann ein Unternehmen die bezahlte UST als Vorsteuer geltend machen?

Wie schon oben genannt, handelt es sich bei dem Unternehmen noch um ein „Kleinunternehmer (Kleinunternehmerregelung)“.

Servus,

jeder Kleinunternehmer hat die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung zu verzichten. Das heißt dann „Option zur Regelbesteuerung“. Dann berechnet er seine USt-Zahllast wie jeder andere Unternehmer auch: Eingenommene USt minus abziehbare Vorsteuer.

Der Kleinunternehmer, der im Nachhinein zur Regelbesteuerung optiert - das geht bis zur Unanfechtbarkeit der USt-Erklärung, also schon noch im Nachhinein, ganz unabhängig davon, wo man vorher mal welche Kreuzlein gemacht hat - führt dann auf alles, was er eingenommen hat, USt ab (d.h. von eingenommenen 119 € bleiben ihm dann bloß noch 100). Von der USt kann er die abziehbare Vorsteuer abziehen, die Differenz ist seine Zahllast gegenüber dem Finanzamt.

Der Kleinunternehmer, der zur Regelbesteuerung optiert hat, ist daran fünf Jahre lang gebunden.

Wenn der Kleinunternehmer im Beispiel erst im zweiten Jahr zur Regelbesteuerung übergeht (weil die Grenze überschritten ist), kann er jederzeit, wenns nicht mehr so gut läuft, wieder Kleinunternehmer sein. Wenn er im ersten Jahr - in dem er es vermutlich noch nicht müsste - optiert, kann er erst im sechsten Jahr wieder Kleinunternehmer im Sinn des § 19 Abs 1 UStG sein.

Was jetzt günstiger ist, muss im Einzelfall gerechnet werden.

Wichtig ist:

Kleinunternehmer verkauft für „brutto“ 119 / 100 an Endverbraucher: Das kostet den Endverbraucher 119 / 100. Kleinunternehmer verkauft für „brutto“ 119 / 100 an Unternehmer: Kostet den Unternehmer 119 / 100. Regelbesteuerer verkauft für „brutto“ 119 / 100 an Unternehmer: Das kosten den Unternehmer 100 / 100.

Der Rest dürfte sich dann im Einzelfall kalkulieren lassen.

Schöne Grüße

MM