USt-Richtlinie 2005 Nr.187

Hallo,

soeben habe ich mir die 187. UStR 2005 durchgelesen.

Überschrift lautet: " Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen"

Was wird eigentlich mit dem Begriff „Istversteuerung“ gemeint?

Etwa, dass die USt erst bei der Vereinnahmung einer Anzahlung fällig wird - im Gegensatz zu „normalen“ Rechnungen, wo die USt bereits bei der Ausstellung fällig wird?

Ich meine nämlich die Begriffe Istversteuerung/Sollversteuerung auch noch im anderen Zusammenhang gehört/gelesen zu haben? „Der andere Zusammenhang“ trifft hier aber nicht zu, oder?

Gruß

Gaby

Überschrift lautet: " Rechnungserteilung bei der
Istversteuerung von Anzahlungen"

Was wird eigentlich mit dem Begriff „Istversteuerung“ gemeint?

Hallo,

die sog. „Mindest-Ist-Besteuerung“. Auch der Soll-Versteuerer (off. Versteuerung nach vereinbarten Entgelten) muss die Steuer schon in dem VAZ anmelden/abführen, in dem zwar nach Normalregelung keine Steuer entstanden ist, aber bereits ein Zufluss stattfand, weshalb nach Regeln der Ist-Versteuerung (off. Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) bereits anzumelden/abzuführen ist.

Merke: IdR führt Regelbest. zur Abführung zum früheren Zeitpunkt und Istbesteuerung zum „Aufschub“, soweit aber nach Istbest. ein früherer Zeitpunkt vorliegt gilt der.

Mfg vom

showbee

Merke: IdR führt Regelbest. zur Abführung zum früheren
Zeitpunkt und Istbesteuerung zum „Aufschub“, soweit aber nach
Istbest. ein früherer Zeitpunkt vorliegt gilt der.

Hallo,

darf ich zu deiner Antwort noch zwei zusätzliche Verständnisfragen stellen?

1)Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass es Sollversteuerer gibt und Istversteuerer, weil die Sollversteuerung das Unternehmen zu stark belasten würde?

2)Gemäß 187.UStR tritt auch bei den sogenannten Sollvertsteuerern im Falle der Vereinnahmung von Anzahlungen die Istversteuerung ein?

Gruß

Gaby

Hallo,

1)Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass es
Sollversteuerer gibt und Istversteuerer, weil die
Sollversteuerung das Unternehmen zu stark belasten würde?

2)Gemäß 187.UStR tritt auch bei den sogenannten
Sollvertsteuerern im Falle der Vereinnahmung von Anzahlungen
die Istversteuerung ein?

Genau, stell dir folgendes vor. Eine Baufirma erbringt ein Werk. Fertigstellung und Rechnungslegung im Februar 2007. Fälligkeit der Zahlung für Kunden im März. Kunde kann aber nicht zahlen, nach Mahnung, Mahnbescheid etc. kommt dann die Zahlung im Juli 2007 ein.

Nun Soll-Versteuerer: UStVA 02/2007 wird USt angemeldet, weil entstanden. Die Zahlung erfolgt am 10.03. ggf. am 10.04. je nachdem ob man eine Dauerfristverlängerung hat. Der Unternehmer muss also an das Finanzamt vom Rechnungsbetrag 19/119tel vorstrecken (ca. 16% vom Gesamtbetrag) obwohl er vom Kunden das Geld erst 3-4 Monate später sieht. Die Liquiditätslücke sollte auffallen! Eine Berichtigung der USt kann erst erfolgen, wenn die Zahlung tatsächlich ausfällt. Insoweit wird der Unternehmer dem Staat die USt solange vorstrecken wie zwischen Erbringung der Leistung und tatsächlicher Insolvenz des Kunden vergeht (das sind Jahre!!!).

Der Ist-Versteuerer: Eingang erfolgt hier im Juli, also wird angemeldet im Juli und gezahlt. Der Unternehmer muss nichts vorfinanzieren. Diese Erleichterung gibt der Staat deswegen auch nur kleinen und mittleren Unternehmern (sh. § 20 UStG).

Wenn nun aber im obigen Bsp. schon eine Anzahlung im Dezember 2006 erfolgte, müsste der Soll-Versteuerer strikt nach Regelung dennoch erst in 02/2007 anmelden, der Ist-Versteuerer schon in 12/2006. Da die Ist-Versteuerung nicht schlechterstellen soll, muss also auch der Soll-Versteuerer irgendwie dazu gebracht werden die USt bereits in 12/2006 abzuführen.

Mfg vom

showbee