Verlustvortrag durch Pauschbetrag möglich ?

Hallöchen,

Ich habe neulich durch Zufall unter google diesen abschnitt gelesen:

Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen. … dann
können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht.

Dies würde generell bedeuten dass wenn man Werbungskosten geringer wie 920 Euro hat und den Pauschbetrag in Anspruch nimmt und durch den Pauschbetrag zu einem Minuseinkommen kommt dies nicht als Verlustvortrag gilt ?

Auf dem link zu diesem Abschnitt waren keine näheren Erläuterungen oder Begründungen hierzu zu finden. Von daher zweifel ich diese Meinung an und es würde mich interessieren ob jemand anderer Meinung ist oder dies auch stichhaltig begründen kann.

Ich freue mich auf eine Rege Diskussion
Gruß Micha

Hallo,

§ 9 a S. 2 2. Alt. EStG schreibt es wörtlich:

„die Pauschbeträge … dürfen nur bis zu Höhe der Einnahmen abgezogen werden.“

Beantwortet das die Frage?

Es grüßt

Berta

Dies würde generell bedeuten dass wenn man Werbungskosten
geringer wie 920 Euro hat und den Pauschbetrag in Anspruch
nimmt und durch den Pauschbetrag zu einem Minuseinkommen kommt
dies nicht als Verlustvortrag gilt ?

Hi,

der Pauschbetrag nach 9a wird bei bei einem Einkommen von z.B. 700€ auch nur mit 700€ angesetzt…es sei denn,du kannst höhere,tatsächliche WK nachweisen…(nur nochmal als Ergänzung)

MfG

Bernd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ergänzung…
Hi,

da es gerne von Vielen nicht richtig verstanden wird noch eine
Ergänzung: Ein Verlustvortrag (also ein Schieben in Folgejahre bzw.
ein Rücktrag ins direkte Vorjahr) ist nur durch negative Einkünfte
möglich. Also wenn Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen überwiegen
bzw. Werbungskosten die Einnahmen und der „Saldo“ der gesamten
Einkünfte muss dadurch negativ sein. Vor einem Vor- oder Rücktrag
steht also der periodeninterne Ausgleich.

Desweiteren gibt es auch keine vortragsfähigen Verluste, wenn man
zwar positive Einkünte hat, aber wegen Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen ein negatives Einkommen erzielt. SoA
und agB sind nicht Vor- oder Rücktragbar. Das wird auch gerne
verkannt.

Gut, das nur als weiterführender Hinweis,

mfg vom

showbee

Servus,

wenn Du Bertas Beitrag mit Deiner Ergänzung sorgfältig vergleichst, wirst Du sehen, dass sie Recht hat, aber Du nicht: Das Einkommen spielt keine Rolle bei der Begrenzung des Abzugs, sondern die Einnahmen.

Schöne Grüße

MM

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Ihre E-Mailadresse lautet auf Österreich, was noch nicht viel bedeuten muss.

Den Satz „Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen“ in google eingegeben führt zu einigen wenige österreichischen Finanzamtsseiten.

Um eine möglichst korrekte Antwort zu erhalten, sollten Sie die Fragen nicht in einem Forum stellen, dass vorwiegend deutsche Sachverhalt behandelt.

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Vielen Dank für die Antworten.

Nicht täuschen lassen eine .at Addresse kommt nur durch meinen anscheinend häufigen Namen zustande! Ich bin schon deutscher und in deutschland lebend. Auch wenn dass für meine Frage in diesem Forum aufgrund meines allgemeinen interesses an dieser Thematik, ohne Eigennützigkeit sehr unrelevant ist :wink:

Danke Berta und Olle genau das hat mich interessiert, Frage ist somit für mich beantwortet.