Vermietung & Verpachtung: Abschreibungsbasis

Hallo,

das Finanzamt hat meine Abschreibungsbasis nicht anerkannt. Ich dachte immer, dass man von den Gesamtkosten den Grundstücksanteil abzieht.

Das Finanzamt hat aber auch prozentual die Nebenkosten mit abgezogen (im Verhältnis Bodenwert zu Kaufpreis).

  • Kaufpreis
  • Nebenkosten (Notar, Steuer usw.)
  • Bodenwert (24 % des Kaufpreises)
  • 24 % der Nebenkosten

Ist das so richtig?

ja—leider—

Hallo,

das dürfte so passen. Aber mein Studium des Steuerrechts ist auch schon ein paar Semester her.

Antwort derzeit nicht möglich

Hallo,

leider kann ich das nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, aber ich denke schon, dass es so stimmen könnte. Ich hätte es auch anders gemacht, aber vielleicht hat Ihr Finanzamt eine andere Auffassung der Rechtslage. Lassen Sie sich doch schriftlich erläutern, auf welcher Gesetztesgrundlage dies so berechnet wurde.

Mit freundlichem Gruß

Hi,

ja, das ist soweit richtig. Man ermittelt die Anschaffungskosten (Gebäude + Makler + Notar + Grunderwerbssteuer…) und rechnet daraus den Abteil für Grund und Boden. Heute wird aber auch oft der Wert von Grund und Boden nach „boris“ (Bodenrichtwertinformationssystem) verwendet: Kaufpreis + Nebenkosten - (Richtwert*qm)

Ich würde das mal gegenrechnen und ggf. einen Einspruch machen.

LG
Lorraine

Hallo,
nach meinem Verständnis, müsste das passen.
Lies aber nochmal genau hier nach, da gibt es generell viele hilfreiche Tipps.
http://www.steuertipps.de/lexikon/g/gebaeudeabschrei…
Vg

Liebe/r 2000ede,
ja das ist so richtig. Grundsaetzlich werden jaehrlich 2% der Anschaffungskosten (Achtung: Dazu gehoeren auch anschaffungsnahe Aufwendungen z.B. fuer Sanierungen, die aber nur in den ersten drei jahren nach Erwerb anfallen und nicht mehr als 15% netto der Anschaffungskosten betragen duerfen). Der anteilige Kaufpreis fuer das Grundstueck wird abgezogen. Dieser wird in der Regel anhand der Bodenrichtwert-Tabelle der jeweiligen Gemeinde ermittelt.
Alle uebrigen Kosten wie Notar, Steuern usw. haben mit der Abschreibung gar nichts zu tun und muessen herausgerechnet bzw. duerfen erst gar nicht mitgerechnet werden.

Gruss
Bernhard

Hallo 2000ede

das FA ist grundsätzlich richtig vorgegangen, denn beispielsweise die Notarkosten entfallen anteilig auf das nicht abschreibungsfähige Grundstück.

Zu beachten ist aber, dass die Notarkosten für die Grundschuldbestellung in voller Höhe abziehbaren Werbungskosten sind.

Viele Grüße

Steffen Reichl

Hallo,
ja das ist korrekt.
MfG
kley

Es ist richtig.

Der Kaufpreis des Grundstücks besteht aus Grundstück und Gebäude.
Das Grundstück wird aber nicht abgeschrieben, da es keiner Abnutzung unterliegt.

Notarkosten, Grunderwerbsteuer gehören zu den Anschaffgunskosten. Sie entfallen auf grundstück und Gebäude.

Bei dir beträgt der Wert des Grund und Bodens 1/4 des Gesamtkaufpreises.

Demnach kannst du nur 3/4 des Kaufpreises abschreiben.

Noch zu dem Einspruch:

Das mit Boris ist richtig.
Aber wenn du einen Einspruch einlegst dann musst du auch eine Begrüdung vorlegen warum du von dem Finanzamt wert abweichst. Ggf. auch ein Gutachten vorlegen.

–> viel spaß.

So ein großer Unterschiedist das eh nicht.

Sorry, ich habe die Anfrage heute erst gesehen.

Da die Nebenkosten auch auf den Grundstücksanteil anfallen sind sie auch anteilig abzuziehen bei Ermittlung der Afa-Bemessungsgrundlage.

Fruß

derschwede77