Verpflegungsmehraufwand

Angenommen, ein AN muss ca. 100 km täglich (einfacher Weg) zur Arbeitsstätte zurücklegen und nimmt dafür öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch. Die Fahrtkosten bis zum Höchstbetrag von 4500 EUR können als Entfernungspauschale bei den Werbungskosten geltend gemacht werden. Da aber zwischen dem Verlassen der Wohnung und Wiedereintreffen regelmäßig mehr als 10 Stunden vergehen, kann hierfür ein Verpflegungsmehraufwand von 6 EUR/tgl. geltend gemacht werden?

Nein.