Verrechnung eines steuerlichen Verlustes

Guten Tag!

Bräuchte einmal einen Steuerexperten zu folgendem Thema/Fall:

Habe mit meiner Steuererklärung einen Verlustfeststellungsbescheid gem. §10d (1) EStG bewirken können (Höhe ca. 6500 €). Die Verrechnung ist in voller Höhe erfolgt,obwohl die Einkünfte für das Veranlagungsjahr ohne Verrechnung des Verlustes, nahe am Grundreibetrag von ca. 8.000 € lag. Daher macht es meines Erachtens keinen Sinn den Verlust in voller Höhe, sondern nur anteilig (z.B. 1000 €) verrechnen zu lassen und den Rest (von 5500 €) mit den Einkünften im Folgejahr.

Das habe ich genauso beantragt und das Finanzamt findet den Einspruch unbegründet. Was kann ich tun? Habt ihr BFH-Urteile oder gesetzliche Grundlagen, in welchen steht, dass ich den Verlust so verwenden kann, wie es aus Sicht des Steuerpflichtigen günstiger ist?

Vielen Dank vorab für Eure Ratschläge und Tipps…

Das Finanzamt hat Recht.

Im Jahr 01 wurde von dir ein vortragsfähiger Verlust von 6.500 € bewirkt.
Dieser besteht folglich im Jahr 02 noch und muss verrechnet werden.

Im Gesetz heißt es dazu:
„Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, […] sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen […] unbeschränkt […] abzuziehen.“ § 10d Abs. 2 Einkommensteuergesetz.

Dass es nur bis zu der steuerfreien Einkommensgrenze von 8.000 € abgezogen werden muss steht dort nicht.
Deswegen ist dein Einspruch unbegründet.

Hallo,
in dem Einspruchsbescheid hat das FA die Normen, nach denen der Verlust sofort abzuziehen ist benannt. Wenn das dort so steht, mehr kann ich dazu zu nicht sagen, lohnt evtl. der Gang zum Steuerfachanwalt. Ansonsten bleibt nur der Gang zum Finanzgericht. Manche Gerichte lassen eine Selbstvertretung nicht zu, sondern man braucht einen Anwalt. Auf der Webseite des BFH gibt es möglicherweise Urteile; die Länderfinanzgerichte bieten ebenfalls eine Übersicht.
Da kann man dann seine „Chancen“ abschätzen.

Das finanzamt hat leider recht. S. $10d estg.

Beim Verlustvortrag ist das leider so