Verspätungszuschlag

Hinsichtlich des Verspätungszuschlages habe ich folgende Frage:

Singles, die keinen Freibetrag auf ihrer Steuererklärung eingetragen haben, aber sich in einem festen unbefristetem Arbeitsverhältnis befinden, KÖNNEN eine Steuererklärung innerhalb von 3 Jahren abgeben, müssen aber nicht?
Hintergrund meiner Frage ist, dass das Gesetz wohl auch einen weiteren Hinweis macht, dass -wenn Nebeneinkünfte vorhanden sind- eine Steuererklärung fristgerecht abgegeben werden MUSS.
Wo finde ich das in Richtlinien/Texten zum Nachlesen (Referenzen?)

Wenn also ein oben beschriebener Single Nebeneinkünften aus Kapitalvermögen hatte und die Steuererklärung erstellte, aber leider nicht fristgerecht abgegeben hat (wie wohl auch in den Vorjahren geschehen) kann dann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag ansetzen?

Angenommen oben beschriebener Single wäre mehrere Male mit dem Finanzamt im Jahr 2007 bzgl. der Ekst-erklärung 2006 in Kontakt gewesen:

  • FA hätte die Fristverlängerung zur Einreichung im Oktober 2007 abgelehnt und
  • das FA hätte im November 2007 erneut aufgefordert wurde und ein Zwangsgeld angedroht mit dem Hinweis, dass damit keine Fristverlängerung verunden sei und die Festsetzung des Verspätungszuschages vorbehalten bliebe
  • in einem Telefonat mit dem FA dann aber vereinbart worden wäre, dass die Ekst-erklärung im Dezember eingereicht würde und
  • „fristgerecht“ die Einreichung gem. telefonsicher Absprache auch im Dezember 07 erfolgt worden wäre
    => wäre in diesem Fall nicht von einem Verspätungszuschlag abzusehen?

Bitte um UNTERSTÜTZUNG und HILFE bei diesem Thema!

Singles, die keinen Freibetrag auf ihrer Steuererklärung
eingetragen haben, aber sich in einem festen unbefristetem
Arbeitsverhältnis befinden, KÖNNEN eine Steuererklärung
innerhalb von 3 Jahren abgeben, müssen aber nicht?

  1. es sind 4 Jahre…
  2. § 46 EStG

Kann dann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag ansetzen?

  1. Ja kann es: § 152 AO

wäre in diesem Fall nicht von einem Verspätungszuschlag
abzusehen?

  1. u.U. ja; wie wäre es mit einem Erlassantrag? Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, muss aber nicht, wenn Versäumnis entschuldbar (Hier: Mit FA ja abgesprochen)

Danke, zu :
4. u.U. ja; wie wäre es mit einem Erlassantrag? Ein

Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, muss aber nicht,
wenn Versäumnis entschuldbar (Hier: Mit FA ja abgesprochen)

wie stellt man denn einen Erlassantrag? Beispielsweise hat ein Einspruch gegen die Festsetzung und Begründungslieferung (Doppelbelastung w/ Arbeitüberlastung (Arbeitszeit 50-60Std/Woche) und zusätzlichem Abschlussprüfung vom Teilzeit-Auslandsstudium sowie besondere familiäre Situation (Tod d. Grossmutter)) kein Einlenken/Einigung vom FA gebracht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

  1. u.U. ja; wie wäre es mit einem Erlassantrag? Ein
    Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, muss aber nicht,
    wenn Versäumnis entschuldbar (Hier: Mit FA ja abgesprochen)

wie stellt man denn einen Erlassantrag?

Hiermit stelle ich den Antrag den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer xxx zu erlassen. Ich habe die Erklärung erst am xx abgegeben, weil…

Beispielsweise hat ein
Einspruch gegen die Festsetzung und Begründungslieferung
(Doppelbelastung w/ Arbeitüberlastung (Arbeitszeit
50-60Std/Woche) und zusätzlichem Abschlussprüfung vom
Teilzeit-Auslandsstudium sowie besondere familiäre Situation
(Tod d. Grossmutter)) kein Einlenken/Einigung vom FA gebracht.

und wie war die Reaktion des Finanzamts? Wenn eine Einspruchsentscheidung gekommen ist, kann man dagegen Klage beim genannten Finanzgericht erheben. Wenn noch keine Einspruchsentscheidung kam, kann man um eine klagefähige Entscheidung bitten. Über die Aussichten kann man nichts sagen, denn es kommt auf den Richter an, wie er entscheidet. Klagen sind kostenpflichtig (Gerichtsgebühren).

Schöne Grüße
C.

Hallo,

man könnte auch noch rückwirkend Fristverlängerung beantragen und bei Ablehnung dann eine Einspruchsverfahren führen. Fragt sich nur ob der Betrag so hoch ist, dass sich der ganze Aufwand lohnt.

Gruß

Tommel

Wie bereits schon erwähnt:
„Hiermit beantrage ich den Erlass des Verspätungszuschlags.“

Und dann auf das Telefonat mit dem FA eingehen:
„In einem Telefongespräch haben wir uns auf einen Abgabetermin geeinigt. Die Steuererklärung habe ich bereits vor dem telefonisch vereinbarten Termin und damit fristgerecht eingereicht. Ich kann daher keinen Grund für die Festsetzung des Verspätungszuschlags erkennen.“

Verspätungszuschlag zu Recht
Wenn diese Person nur Kapitalerträge von über 1831 € in 2006 hatte und Arbeitslohn, dann ist das ein Fall einer Pflichtveranlagung und zwar ungeachtet dessen, dass schon Zinsabschlag abgeführt wurde.

In diesem Fall ist die Steuererklärung bis Ende Mai 2007 beim Finanzamt einzureichen.

Wenn es erstmalig zu einer verspäteten Abgabe gekommen ist, wird das Finanzamt meist auf Antrag den Verspätungszuschlag herabsetzen, ggf. auf Null.

Nur haben oft die Ämter auch keine Lust mehr darauf, dass ein Bearbeiter festsetzt und der Sachbearbeiter setzt den VerpZ wieder auf Null.

Daher ist das alles eine Einzelfallentscheidung.

Ihr Sachverhalt lautet aber:

Wenn also ein oben beschriebener Single Nebeneinkünften aus
Kapitalvermögen hatte und die Steuererklärung erstellte, aber
leider nicht fristgerecht abgegeben hat „“(wie wohl auch in den
Vorjahren geschehen)"" kann dann das Finanzamt einen
Verspätungszuschlag ansetzen?

Gerade bei wiederholten Verspätungen kann sich der Single hier sicher sein, dass dem Antrag auf Herabsetzung nicht entsprochen wird. Es ist nicht der Sinn des Verpätungszuschlags, dass dieser bei „Wiederholungstätern“ regelmäßig wieder herabgesetzt wird.

Angenommen oben beschriebener Single wäre mehrere Male mit dem
Finanzamt im Jahr 2007 bzgl. der Ekst-erklärung 2006 in
Kontakt gewesen:

  • FA hätte die Fristverlängerung zur Einreichung im Oktober
    2007 abgelehnt und
  • das FA hätte im November 2007 erneut aufgefordert wurde und
    ein Zwangsgeld angedroht mit dem Hinweis, dass damit keine
    Fristverlängerung verunden sei und die Festsetzung des
    Verspätungszuschages vorbehalten bliebe
  • in einem Telefonat mit dem FA dann aber vereinbart worden
    wäre, dass die Ekst-erklärung im Dezember eingereicht würde
    und
  • „fristgerecht“ die Einreichung gem. telefonsicher Absprache
    auch im Dezember 07 erfolgt worden wäre
    => wäre in diesem Fall nicht von einem Verspätungszuschlag
    abzusehen?

Nein, denn die Abgabe war dennoch nicht fristgerecht, auch wenn man dem Bearbeiter zusagt, dass die Abgabe bis Tag X erfolgen wird. Wenn man mit dem FA abspricht, man gibt die Erklärung bis Tag X ab, dann ist das natürlich keine Fristverlängerung.

Ich sehe hier also keinen Weg um am Verspätungszuschlag im Sinne des § 152 AO vorbeizukommen.

Man kann das künftig durch fristgerechte Abgabe der Steuererklärung verhindern.

MfG
Oerdiz

Beispielsweise hat ein
Einspruch gegen die Festsetzung und Begründungslieferung
(Doppelbelastung w/ Arbeitüberlastung (Arbeitszeit
50-60Std/Woche) und zusätzlichem Abschlussprüfung vom
Teilzeit-Auslandsstudium sowie besondere familiäre Situation
(Tod d. Grossmutter)) kein Einlenken/Einigung vom FA gebracht.

Sowas ist auch kein Grund für eine verspätete Abgabe. Mit solchen Begründungen kommt man nicht weit.

Unsinn!

man könnte auch noch rückwirkend Fristverlängerung beantragen
und bei Ablehnung dann eine Einspruchsverfahren führen. Fragt
sich nur ob der Betrag so hoch ist, dass sich der ganze
Aufwand lohnt.

Na klar, wenn die Steuererklärung bereits abgegeben ist, kann man natürlich nicht rückwirkend Fristverlängerung beantragen. Das ist nunmal totaler Unsinn…

Hi!

zu: wie stellt man denn einen Erlassantrag?

Hiermit stelle ich den Antrag den Verspätungszuschlag zur
Einkommensteuer xxx zu erlassen. Ich habe die Erklärung erst
am xx abgegeben, weil…

Was wären denn eine „ordentliche und akzeptable“ Begründung? Auf meine Begründung gibt es noch keine „offizielle“ Reaktion, sondern nur eine telefonische, dass die Gründe (s.u.) nicht ausreichend sind.
Danke und Gruss !!!

Hi,

  1. u.U. ja; wie wäre es mit einem Erlassantrag? Ein
    Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, muss aber nicht,
    wenn Versäumnis entschuldbar (Hier: Mit FA ja abgesprochen)

wie stellt man denn einen Erlassantrag?

Hiermit stelle ich den Antrag den Verspätungszuschlag zur
Einkommensteuer xxx zu erlassen. Ich habe die Erklärung erst
am xx abgegeben, weil…

Beispielsweise hat ein
Einspruch gegen die Festsetzung und Begründungslieferung
(Doppelbelastung w/ Arbeitüberlastung (Arbeitszeit
50-60Std/Woche) und zusätzlichem Abschlussprüfung vom
Teilzeit-Auslandsstudium sowie besondere familiäre Situation
(Tod d. Grossmutter)) kein Einlenken/Einigung vom FA gebracht.

und wie war die Reaktion des Finanzamts? Wenn eine
Einspruchsentscheidung gekommen ist, kann man dagegen Klage
beim genannten Finanzgericht erheben. Wenn noch keine
Einspruchsentscheidung kam, kann man um eine klagefähige
Entscheidung bitten. Über die Aussichten kann man nichts
sagen, denn es kommt auf den Richter an, wie er entscheidet.
Klagen sind kostenpflichtig (Gerichtsgebühren).

Schöne Grüße
C.

Das FA scheint dies nicht ausreichend zu finden und verlangt weitergehende Begründung, weil Arbeitsüberlastung etc kein Grund seien. Was wären denn „ordentliche und akzeptable“ Gründe für ein FA?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

OK, das scheinen viele so zusehen. Aber was SIND denn ECHTE Gründe, die dann auch akzeptiert werden?

Beispielsweise hat ein

Einspruch gegen die Festsetzung und Begründungslieferung
(Doppelbelastung w/ Arbeitüberlastung (Arbeitszeit
50-60Std/Woche) und zusätzlichem Abschlussprüfung vom
Teilzeit-Auslandsstudium sowie besondere familiäre Situation
(Tod d. Grossmutter)) kein Einlenken/Einigung vom FA gebracht.

Sowas ist auch kein Grund für eine verspätete Abgabe. Mit
solchen Begründungen kommt man nicht weit.

OK, das scheinen viele so zusehen. Aber was SIND denn ECHTE
Gründe, die dann auch akzeptiert werden?

Vielleicht ein mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt mit Bewusstseinsstörung oder Koma…

Das FA scheint dies nicht ausreichend zu finden und verlangt
weitergehende Begründung, weil Arbeitsüberlastung etc kein
Grund seien. Was wären denn „ordentliche und akzeptable“
Gründe für ein FA?

Na na, geehrter Fragesteller, wir sind doch nicht hier um für die betroffenen Person irgendwelche Lügengeschichten zu erfinden oder??