Eine vgA führt nie zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern immer zu Kapitaleinkünften. Unangemessen hohes Gehalt ist z.B. erst einmal nichtselbständige Arbeit, wird mit dem unangemessenen Teil umqualifiziert zu Kapitaleinkünften. Zu der Frage: Da C nicht direkt beteiligt ist lt. Sachverhalt, geht die vgA erst einmal an B, ist also dort Beteiligungsertrag. Dort ist sie im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung dem C zuzurechnen, und zwar brutto, also mitsamt der Kapitalertragsteuer, die C in seiner persönlichen ESt-Erklärung aber auf Grund des Gewinnfeststellungsbescheides der B verwursten kann. Die A muss sie der B vorschriftsmäßig bescheinigen, damit sie anrechenbar ist. Das läuft übrigens genau so, wenn das Auto auf Veranlassung von C aus persönlichen Gründen verbilligt an wen anders verhökert würde - wenn das die Fiskaljünger mitbekommen.