Vorsteuer aus dem Ausland wie und wo gelten machen

Hallo,
Verhalten hat sich das so:
Ein Kunde kam und wollte eine Datenrettung von seiner Festplatte, die Festplatte wurde dann nach England geschickt um die Daten retten zu können.Die Festplatte und die Daten wurden zurückgeschickt. Daraufhin erstellte die Firma eine Rechnung, natürlich mit der Steuer aus England. Dann wurde dem Kunden eine Neue Rechnung ausgestellt von der Firma, die er beauftragt hat.
Wo und wie macht man dieses in der Umsatzsteuererklärung geltend? Rechnung absetzten in der Umsatzsteuererklärung, aber wo eintragen?
Vielen Danke für die Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
fiexx

Servus,

wenn es sich im wesentlichen um eine Arbeit an der Festplatte selber handelt, ist der Ort der Leistung UK. Wenn die Festplatte selbst, wie bei Datenrettung eigentlich normal, nicht wieder regulär betriebsfähig wurde, und die Leistung derjenigen eines Ingenieurs ähnelt, ist der Ort der Leistung D.

Wenn der Ort der Leistung D ist, muss der Unternehmer aus UK ohne VAT fakturieren, der Leistungsempfänger schuldet die deutsche USt, und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Wenn der Ort der Leistung UK ist, kommt für die Erstattung der VAT das Vorsteuervergütungsverfahren beim UK Fiskus in Frage. Näheres hier:

http://search2.hmrc.gov.uk/kbroker/hmrc/forms/viewfo…

Schöne Grüße

MM

Änderung bei Vorsteuervergütungsverfahren
Hi !

Wenn der Ort der Leistung UK ist, kommt für die Erstattung der
VAT das Vorsteuervergütungsverfahren beim UK Fiskus in Frage.

Habe mich noch nicht näher mit den Änderungen zum Verfahren der Vorsteuervergütung beschäftigt. Diese Neuerungen sollen ja grundsätzlich erst ab 2010 gelten, aber wohl bereits ab 2009 fakultativ sein. Hierzu soll es genügen, dem Bundeszentralamt für Steuern eine elektronische Anmeldung zu übersenden, wobei der Erstattungsbetrag mindestens € 50,00 betragen soll.

Weisst du, als der Umsatzsteuer-Experte hier im Forum, schon mehr? Auch ob das für GB zulässig ist?

BARUL76

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Servus barul,

da weiß ich bloß das, was aus der Oberfläche beim BZSt zu erfahren ist: Die Anträge sind unverändert im jeweiligen Ansässigkeitsstaat zu stellen, egal ob auf Papier oder vereinheitlicht online.

Wie weit die Schatzverwalter Ihrer Majestät mit dem einheitlichen Online-Verfahren gediehen sind, hab ich nicht nachgeschaut.

Schöne Grüße

MM