Vorweggenommene Werbungskosten

Hallo,

A hatte Einkommen unter dem Grundfreibetrag bzw. leicht darüber. Da er aber Einkommensteuer gezahlt hat, wird er diese voraussichtlich nach einer Einkommensteuererklärung zurückerhalten. Kann er trotzdem vorweggenommene Werbungskosten beantragen?

Hallo,

Kann er trotzdem vorweggenommene
Werbungskosten beantragen?

Natürlich, wenn er welche hatte.
Damit ihn das was bringt (wenn er auch so auf Steuer 0 kommt), z.B. einen vortragsfähigen Verlust, muss er aber insgesamt auf negative Einkünfte kommen.

Gruß,
Markus

Ah, interessant!

Damit A diese Werbungskosten also aufaddieren und in späteren Jahren steuerlich berücksichtigen kann, muss er also Werbungskosten gehabt haben, die seine Einnahmen übersteigen. Richtig?

Und wie ist es in Jahren, in denen er gar keine Einnahmen hatte? Kann er da - wenn die Werbungskosten nicht höher sind - einfach die Pauschale von ca. 920 Euro als Verlust eintragen lassen?

Hallo,

Damit A diese Werbungskosten also aufaddieren und in späteren
Jahren steuerlich berücksichtigen kann, muss er also
Werbungskosten gehabt haben, die seine Einnahmen übersteigen.
Richtig?

Richtig!

Und wie ist es in Jahren, in denen er gar keine Einnahmen
hatte? Kann er da - wenn die Werbungskosten nicht höher sind -
einfach die Pauschale von ca. 920 Euro als Verlust eintragen
lassen?

Nein, einen Verlust kann man nur durch tatsächliche Kosten erzielen, nicht durch die gesetzlichen Pauschalen.

Gruß,
Markus

Hallo,

gleich ne Frage: Frau A hat ihren Haushalt in G. In dieser 50.000 Einwohner-Stadt hat sie über Jahre keine Arbeit gefunden. Nun zieht sie zu ihrem neuen Lebensgefährten in die Landeshauptstadt D - ca. 350 km entfernt. Da Frau A aus einem deutschen Nachbarland stammt hat sie den Gedanken, dass sie in der ca. 100 km von ihrer Heimat entfernten Stadt D eher einen Job bekommt da sie dann auch Übersetzerarbeiten tun könnte etc.
Bis jetzt hat sie zwar auch Bewerbungen geschrieben (somit kann man die Absicht Arbeit zu finden erkennen) doch ist die Frage: können auch die Umzugskosten als WK geltend gemacht werden oder nicht?
Bei ihrem Lebensgefährten selbst ist dies der Fall. Er arbeitet bereits in D, wohnte aber 40 km entfernt. Somit ist die Sachlage eindeutig.
Bei der Frau A wäre eben die Frage ob dann eine „berufliche Veranlassung“ (Chance, hier viel eher Arbeit zu finden als in G) mit dazu beitragen könnte die Aufwendungen für den Umzug steuerlich geltend zu machen (als vorweggenommene WK).

LG Tobi@s

Hallo,

Da seh ich ehrlich gesagt schwarz für Frau A.
Wenn sie bereits vor dem Umzug eine Arbeit in D gefunden gehabt hätte, wäre der Umzug kein Problem. Aber da sie nur wegen der besseren Chancen auf eine neue Arbeit umzieht, wird hier wahrscheinlich eindeutig die private Veranlassung durch das Zusammenziehen mit dem Lebensgefährten überwiegen.

Was nicht heißt, dass sies nicht probieren kann :smile:

  • natürlich unter Angabe aller „entscheidungserheblichen Tatsachen“, damit nicht in ein paar Jahren das FA mit „neuer Tatsache“ oder sogar Hinterziehung darherkommen kann.

LG
Markus

Hi !

In diesem Fall dürfte die private Motivation für den Umzug doch wesentlich stärker zu gewichten sein. Da auch an dem neuen Ort ersteinmal das alte „Berufsleben“ (sprich Bewerbungen schreiben) unverändert weitergeht, Einnahmen also auch in naher Zukunft nicht erzielt werden, ist kein beruflicher Anlass für den Umzug gegeben. Die bloße Möglichkeit, hier eher einen Job zu finden, tritt als beruflicher Anlass bei einem Zusammenzug mit dem Partner in den Hintergund.

BARUL76

.

Deine Antwort hat mir sehr weitergeholfen! Vielen Dank dafür :smile:

Eine weitere Frage habe ich noch: Wie lange kann man rückwirkend eine Steuererklärung bzw. eine Erklärung über einen Verlustvortrag abgeben, wenn man nicht dazu verpflichtet war, eine Steuererklärung abzugeben?

Deine Antwort hat mir sehr weitergeholfen! Vielen Dank dafür

)

Gern geschehen.

Eine weitere Frage habe ich noch: Wie lange kann man
rückwirkend eine Steuererklärung bzw. eine Erklärung über
einen Verlustvortrag abgeben, wenn man nicht dazu verpflichtet
war, eine Steuererklärung abzugeben?

Grundsätzlich vier Jahre, die 2-Jahresfrist für Antragsveranlagungen wurde ja abgeschafft.
Wenn man allerdings beweisen kann, dass mann Steuern hinterzogen hat, beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist 10 Jahre. Dafür ist es aber nötig, dass zuwenig Steuer bezahlt wurde, man also nachzahlen muss, was wohl weniger im Sinne deiner Frage sein wird. :wink:

Nein, wenn dann würde ich lieber Geld rausbekommen :wink:

Deine Antwort hat mich aber auf eine weitere Frage gebracht. Also vier Jahre rückwirkend. Wie muss man diese Verlust sammeln? Jedes Jahr eine „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags machen“?

Und ist es möglich, in Jahr X einen Verlust anzumelden, wenn man im Jahr X+1 plötzlich etwas verdient (allerdings unter dem Grundfreibetrag), in den Jahren X+2 sowie X+3 wieder nicht, und dann erst ab Jahr X+4 regelmäßig? Oder geht das immer nur so lange, bis Einkommen da ist, auf das die Verluste angerechnet werden? Mit anderen Worten: Würden in dem Beispiel die Verluste seit X aufsummiert oder nur die aus den Jahren X+2 und X+3?

Nein, wenn dann würde ich lieber Geld rausbekommen :wink:

Dachte ich mir doch fast *ggg*

Mit dem Rest deiner Frage bin ich momentan leider überfordert, da sich die genauen Vorschriften zum Verlustabzug stark geändert haben, seit ich das letzte Mal damit zu tun hatte.
Aber da kommt sicher noch was von jemandem, der sich mit den Einzelheiten besser auskennt.

Danke für Deine hilfreichen antworten, Markus! :smile:

Vielleicht kennt sich ja jemand mit meinen weiteren Fragen aus:

Wie kann man diesen Verlustvortrag sammeln? Muss man jedes Jahr eine „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ machen?

Und ist es möglich, in Jahr X einen Verlust anzumelden, wenn man im Jahr X+1 plötzlich etwas verdient (allerdings unter dem Grundfreibetrag), in den Jahren X+2 sowie X+3 wieder nicht, und dann erst ab Jahr X+4 regelmäßig? Oder geht das immer nur so lange, bis Einkommen da ist, auf das die Verluste angerechnet werden?

Mit anderen Worten: Konstant fallen Werbungskosten an, Einnahmen nur in Jahr X+1. Keine Einnahmen in den Jahren X, X+2 und X+3, hohes Einkommen ab Jahr X+4. Kann man dann für das Jahr X+4 neben den Verlusten aus den Jahren X+2 und X+3 auch die aus dem Jahr X geltend machen?

So sehe ich es (leider) auch :wink:

Was wäre denn mit „Zeitnah Arbeit finden“? Wenn Frau A zb im August umgezogen ist und ab Januar Arbeit finden würde … wäre das noch zeitnah?
Oder folgendes: Frau A hat im Dezember des Jahres 1 ein Angebot bekommen in der neuen Stadt, kann aber aufgrund persönlicher Gründe (Kind Schulwechsel eh im August) nicht in die neue Stadt wechseln. Dann wäre ja ein Grund: (Zitat Frau A, damit´s keinen Ärger gibt bezüglich FAQ 1129) „seht her, ich habe bereits ein Arbeitsangebot bekommen …“

LG Tobi@s