Wegen Buchführungsfehler zu viele Steuern bezahlt

Hallo.
Wenn man über mehrere Jahre aufgrund einer Fehlbedienung einer Buchführungssoftware mit viel zu geringen Einnahmen rechnet und aus diesem Grund zu viele Steuern bezahlt hat, hat man dann noch rückwirkend eine Möglichkeit dies zu korrigieren ?

Hallo.
Wenn man über mehrere Jahre aufgrund einer Fehlbedienung einer
Buchführungssoftware mit viel zu geringen Einnahmen rechnet
und aus diesem Grund zu viele Steuern bezahlt hat, hat man
dann noch rückwirkend eine Möglichkeit dies zu korrigieren ?

Nun, ähhhh… Kannst Du das vielleicht umformulieren ???

Wenn Du erkennst, daß die eingereichten Steuererklärungen fehlerhaft sind, und Dir hierdurch so ein Vorteil entstanden ist, bist Du zur Korrektur sogar verpflichtet. Logisch.

Falls Du jedoch wegen fehlerhafte Software bzw. Fehlbedienung Mist gebaut hast und deshalb zuviel Steuern gezahlt hast: Pech gehabt.

Aber: Schau´ Dir die betreffenden Steuerbescheide genau an: Sind Sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, hast Du bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Gelegenheit die Bescheide ändern zulassen. Sie beträgt vier Jahre Einfach richtige Gewinnermittlung einreichen.

Grüße

Björn

Hallo!

Wie kann man bei zu wenig erklärten Einnahmen zu viel Steuer bezahlt haben? Sollten tatsächlich Einnahmen fehlen, dürfte doch eine zu niedrige Steuer rausgekommen sein. In diesem Fall wäre die berichtigte Erklärung zugleich eine (strafbefreiende) Selbstanzeige (in Hinblick auf evtl. Steuerhinterziehung/-verkürzung).

Ciao!
Nemo

Ups. Falsch ausgedrückt. Die Ausgaben natürlich !!
Nein … sorry.
Ich meinte natürlich der Wareneingang ist falsch. Also die „AUSGABEN“. In diesem Fall wurde zuviel Steuer bezahlt.

Selbstanzeige - klar, dass würde gehen, wenn man zuwenig Steuern bezahlt hat. Aber ich frage mich, ob auch der umgekehrte Weg geht.
Vor allem wenns schon 2 Jahre zurück liegt (1999/2000).

Hallo!

Wenn Du eine falsche Bilanz (nicht: Einnahme-Überschuss-Rechnung) abgegeben hast, >>> musst

Hallo, Björn,

das würde ich so sehen:

Falls Du jedoch wegen fehlerhafte Software bzw. Fehlbedienung
Mist gebaut hast und deshalb zuviel Steuern gezahlt hast: Pech
gehabt.

Grundsätzlich ist auch bei materieller Bestandskraft die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung möglich (neue Tatsachen), da kein grobes Verschulden vorliegt.

Aber: Schau´ Dir die betreffenden Steuerbescheide genau an:
Sind Sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, hast Du
bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Gelegenheit die Bescheide
ändern zulassen. Sie beträgt vier Jahre Einfach richtige
Gewinnermittlung einreichen.

Dazu ist anzumerken, dass die Frist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Hallo, Björn,

das würde ich so sehen:

Falls Du jedoch wegen fehlerhafte Software bzw. Fehlbedienung
Mist gebaut hast und deshalb zuviel Steuern gezahlt hast: Pech
gehabt.

Grundsätzlich ist auch bei materieller Bestandskraft die
Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung möglich (neue
Tatsachen), da kein grobes Verschulden vorliegt.

Es muß sich bei den neuen Tatsachen um solche handeln, die für den für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten neu sind.
Grobes Verschulden seitens des Steuerpflichtigen liegt i.S. AEAO vor, wenn GoB verletzt wurden. Wenn also a.) jemand aufgrund fehlender Sachkenntnis verkehrte Gewinnermittlungen erstellt, also gegen die GoB verstößt, oder b.) FiBu-Software ohne GoB-Zertifizierung verwendet kommt m.E. §173 (1) Nr.2 nicht in Betracht, weil dem Stpfl. grobes Verschulden zuzurechnen ist.

Vielleicht weißt Du da ja noch Näheres.

Aber: Schau´ Dir die betreffenden Steuerbescheide genau an:
Sind Sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, hast Du
bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Gelegenheit die Bescheide
ändern zulassen. Sie beträgt vier Jahre Einfach richtige
Gewinnermittlung einreichen.

Dazu ist anzumerken, dass die Frist erst mit Ablauf des Jahres
zu laufen beginnt, in dem die Steuererklärung eingereicht
wurde.

Klaro.

Gruß
Wolfgang

Grüße
Björn

hi,

es kommt m.E. auf den art des fehlers an. hat er durch unvollständige eigene arbeiten die ausgaben „unter den tisch fallen lassen“, sind sie m.E. nicht berichtigbar. ich gehe aber schwer davon aus, das der bescheid eh unter vorbehalt der nachprüfung steht… dann sollte eine geänderte gewinnermittlung oder bilanz auch noch beachtung finden. das dann natuerlich genauer geprüft wird (ggf. auch vor ort) sollte bewusst sein und auch klärend in kauf genommen werden.

wir hatten mal einen fall, da hat jemand selber seine 4/3 rechnung mit lexware gemacht. er hat seine leasingraten für das kfz als darlehenstilgungen ergebnisneutral verbucht und somit sich selber betrogen, da er auch keine AfA gebucht hat. wir haben n. 164 änderung der bescheide beantragt und auch eine abgekürzte sonderprüfung zur klärung des sachverhaltes vorgeschlagen. die kam wirklich, hat 2-3 bewirtungsbelege gestrichen, dafür aber den leasingwagen anerkannt nachdem sie die alten buchführungen durchgesehen hat… und das alles ohne probleme!

gruss vom

showbee

Hallo, Bjoern,

es kommt grundsätzlich auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Ich hatte einen solchen Fall in meiner Kanzlei. Die Buchführung stimmte prinzipiell. In einem Jahr gab es dennoch einen offensichtlich durch Programmfehler verursachten „Steuerschaden“. Die Änderung erfolgte nach § 173 AO, obwohl es kein zertifiziertes Programm war. Dies wurde allerdings auf unterster Leitungsebene so entschieden. Es mag durchaus sein, dass das bei einer Streitfrage, die ja hier gar nicht erst aufkam, anders entschieden worden wäre. Aber es soll ja im einen oder anderen Finanzamt auch noch so etwas wie Bürgernähe geben. Und so war es dann ja auch.

Die Sache ist übrigens strittig. Prinzipiell würde ich im Zweifel deshalb darum streiten. Grundsätzlich sollte sowieso nur geprüftes EDV-Werkzeug zum Einsatz kommen. Leider wird die ISO häufig leichtfertig vergeben.

Gut, dass du das noch einmal so angesprochen hast.

Gruß
Wolfgang