5 Tage im Halteverbot parken -> 5 Strafzettel?!

Hallo,

angenommen folgendes würde passieren:
Jemand parkt 5 Tage am Stück im Halteverbot ohne es zu wissen und bekommt dafür 5 Strafzettel je 25 Euro (per Post, kein Zettel am Kfz).

Ist das rechtens?!

Die fiktive Person hätte:

  1. keine Chance den Fehler sofort zu sehen (da kein Zettel am Kfz)
  2. nur einmal länger als eine Stunde dort gestanden?!

Wie würde das mit dem Beweisen in dem Fall aussehen?!
Die Bussgelstelle behauptet einfach das das so ist und beruft sich auf Ihren Zeugen (Politesse)?!
Was ist wenn die fiktive Person einfach behauptet nicht vor dem Schild gestanden zu haben?!

Vielen Dank,
Thomas.

Hallo Thomas,

Hallo,

angenommen folgendes würde passieren:
Jemand parkt 5 Tage am Stück im Halteverbot ohne es zu wissen
und bekommt dafür 5 Strafzettel je 25 Euro (per Post, kein
Zettel am Kfz).

Ist das rechtens?!

Die fiktive Person hätte:

  1. keine Chance den Fehler sofort zu sehen (da kein Zettel am
    Kfz)

Der Fehler hätte sofort beim Parken anhand des Verbotsschildes erkannt werden können.

  1. nur einmal länger als eine Stunde dort gestanden?!

Was denn nun fünf Tage am Stück oder in einem Zeitraum von fünf Tagen jeweils

Was für eine Frage???
Hallo Thomas,

Hallo,

angenommen folgendes würde passieren:
Jemand parkt 5 Tage am Stück im Halteverbot ohne es zu wissen
und bekommt dafür 5 Strafzettel je 25 Euro (per Post, kein
Zettel am Kfz).

Jemand der mit einem KFZ fährt, hat vermutlich einen Fühereschein und müßte die übliche Beschilderung für Parkverbote kennen. „Nichtwissen“ ist daher nun wirklich kein Argument.
Es ist zwar nett, aber nicht notwendig, daß am KFZ ein Infozettel über eine Ordnungswidrigkeit angebracht wird - könnte ja auch von Spaßvögeln entfernt werden.

Ist das rechtens?!

Selbstverständlich.

Die fiktive Person hätte:

  1. keine Chance den Fehler sofort zu sehen (da kein Zettel am
    Kfz)

Den Fehler sieht man nicht am Zettel, sondern an der üblichen Beschilderung.

  1. nur einmal länger als eine Stunde dort gestanden?!

Ja was denn nun: 5 Tage am Stück oder 5 X knapp eine Stunde?
(Wieso, ist etwa weniger als eine Stunde nicht ganz so schlimm?)

Wie würde das mit dem Beweisen in dem Fall aussehen?!
Die Bussgelstelle behauptet einfach das das so ist und beruft
sich auf Ihren Zeugen (Politesse)?!

Die Zeugin, die Politesse, ist Beweis genug (eine Privatperson würde auch ausreichen, und das weiß ich aus eigener Erfahrung vor Gericht)

Was ist wenn die fiktive Person einfach behauptet nicht vor
dem Schild gestanden zu haben?!

Dann wird’s teurer!
Ordungswidrigkeit > Bußgeld > Gerichtsverfahren incl. Anwalt, Zeugenentschädigung etc.

Vielen Dank,
Thomas.

Gerne doch, aber mit kopfschüttelnden Grüßen
Gordie

Hallo!

Jemand parkt 5 Tage am Stück im Halteverbot ohne es zu wissen

Das ist rechtlich nicht möglich, zumindest unerheblich. Die Wirksamkeit eines Halteverbots richtet sich danach, dass es objektiv zu erkennen ist. Wer mit geschlossenen Augen sein Auto abstellt, hat keine Ausrede. Also - wenn da ein Schild steht, dann gilt auch Halteverbot.

  1. nur einmal länger als eine Stunde dort gestanden?!

Natürlich sind „fünf Tage am Stück“ nur einmal länger als eine Stunde, und genau hier wird es interessant, denn es dürfte ein Dauerdelikt vorliegen.

Was ist wenn die fiktive Person einfach behauptet nicht vor
dem Schild gestanden zu haben?!

Wenn gemeint ist „Die Person hat kein Schild gesehen“, ist es wie gesagt komplett egal. Will die Person behaupten, gar nicht dort geparkt zu heban, ist es zwar ihr gutes Recht, aber halten lassen wird sich diese Aussage wohl nicht.

Mein vollkommen exotischer Rat: Sofort zum Anwalt damit!

Hi

Die fiktive Person hätte:

  1. keine Chance den Fehler sofort zu sehen (da kein Zettel am
    Kfz)

Dürfen Blinde eigentlich Auto fahren?
Normal werden die Verbotsbereiche BESCHILDERT und nicht durch Zettel ausgewiesen. Ich glaube ein fehlender Strafzettel ist keiner Parkgenehmigung im Halteverbot gleichzusetzen. Eigentlich unverantwortlich, eigentlich hätte die Behörde den Halter ausfindig machen und persönlich auf den Missstand aufmerksam machen MÜSSEN - das ist ja wohl das mindeste.
Aber Schilder wirken oft „unsichtbar“ - das seh ich an der ganztägig zugeparkten Feuerwehrzufahrt hier vor meinem Fenster… Das schild ist sogar aus 25 m Distanz lesbar, nur scheinbar eben nicht für Leute die direkt davor parken :smile:

HH

Wie würde das mit dem Beweisen in dem Fall aussehen?!
Die Bussgelstelle behauptet einfach das das so ist und beruft
sich auf Ihren Zeugen (Politesse)?!
Was ist wenn die fiktive Person einfach behauptet nicht vor
dem Schild gestanden zu haben?!

Vielen Dank,
Thomas.

Hi Thomas,

das, was derjenige nun von seiner Tat wußte oder nicht, tut ja eigentlich nichts zur Sache.

Fakt ist, dass er im Halteverbot geparkt hat und das ganz schön lange.

Aber IMHO könnte hier OWiG §19 Abs. 1 „Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.“ zugrundegelegt werden.

Das Gleiche passiert m.E. auch, wenn die Politesse die Strasse rauf und runter geht, und Dein Auto beim Hin- und beim Rückweg bereits falsch parkt. Sie wird Dir beim Hingehen einen Strafzettel verpassen, auf dem Rückweg aber nicht, weil sie entweder:

  • sich gemerkt hat, dass da ein schweinchenrosafarbener Chevy stand
  • mit Kreidestrichen die Radstellung markiert hat
  • der Strafzettel noch hinter dem Scheibenwischer klemmt
  • sie sich Notizen gemacht hat

Ich würde da mal anrufen und nachfragen, ob das nicht EINE Ordnungswidrigkeit gewesen sein könnte.

Aber derjenige sollte Buße tun, schließlich hat er ja trotzdem falsch geparkt. Er sollte denen nix erzählen von „nicht gesehen“ oder „nicht gewußt“. Darauf reagieren sie erfahrungsgemäß allergisch. Ansonsten sind Polizisten ja auch Menschen und es könnte sein, dass hier der §19 wirklich zieht und sie es einfach übersehen haben beim morgentlichen Rundgang :wink:

Viele Grüße
Bonsai

Aber IMHO könnte hier OWiG §19 Abs. 1 „Verletzt dieselbe
Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches
Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße
festgesetzt.“ zugrundegelegt werden.

Ich würde da mal anrufen und nachfragen, ob das nicht EINE
Ordnungswidrigkeit gewesen sein könnte.

Viele Grüße
Bonsai

Hallo,

so wie ich das verstanden habe kann es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit handeln, da dort innerhalb von 5 Tagen jeden Tag wiederholt eine Stunde geparkt wurde mit zwischenzeitlichem nicht dort parken.

Viele Grüße

Phoebe

Jawoll!

Aber IMHO könnte hier OWiG §19 Abs. 1 „Verletzt dieselbe
Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches
Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße
festgesetzt.“ zugrundegelegt werden.

Könnte sein!

Aber derjenige sollte Buße tun, schließlich hat er ja trotzdem
falsch geparkt. Er sollte denen nix erzählen von „nicht
gesehen“ oder „nicht gewußt“. Darauf reagieren sie
erfahrungsgemäß allergisch.

Und selbst wenn sie es glaubten, ‚s wär‘ egal!

so wie ich das verstanden habe kann es sich nicht um eine
Ordnungswidrigkeit handeln, da dort innerhalb von 5 Tagen
jeden Tag wiederholt eine Stunde geparkt wurde mit
zwischenzeitlichem nicht dort parken.

Genau das nicht. Die Person hat dort fünf Tage lang geparkt, und das erfüllt den Tatbestand „länger als eine Stunde parken“ exakt einmal!

Und wie erklärt sich dann folgendes, dass der Fragesteller geschrieben hat?

„2. nur einmal länger als eine Stunde dort gestanden?!“

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Und wie erklärt sich dann folgendes, dass der Fragesteller
geschrieben hat?

„2. nur einmal länger als eine Stunde dort gestanden?!“

Von selbst! Fünf Tage ist nur einmal länger als eine Stunde! Hab ich doch geschrieben, oder nicht?

Ich interpretiere das etwas anders, aber egal. Wie es gemeint ist, kann uns am besten der Fragesteller selbst beantworten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Zwischenfrage
Hallo,

Genau das nicht. Die Person hat dort fünf Tage lang geparkt,
und das erfüllt den Tatbestand „länger als eine Stunde parken“
exakt einmal

du bist also der Ansicht, das wenn er 5 Tage am Stück falsch parkt, nur einmal verwarnt werden darf?

Verwundert
Gruß
roland

Guten Abend!

du bist also der Ansicht, das wenn er 5 Tage am Stück falsch
parkt, nur einmal verwarnt werden darf?

Verwundert

Seltsam, aber so steht es geschrieben. Sie nennen es „Rechtsstaat“, der Grundsatz nennt sich „ne bis in idem“.

Hallo,

idR machen Politessen oftmals Kreidestriche am Reifen um festzustellen, ob das Auto bewegt wurde:

Ja, dann zahlst Du für beide Strafzettel

Nein, dann kann sie Dir bloß einen ausstellen.

Sie muß nicht davon ausgehen, daß das Auto 5 Tage steht, denn es ist ja ein Auto (zur Fortbewegung). Dennoch erhebe Einspruch, schreibe daß der Wagen nicht bewegt wurde und Du nur einmal dafür bestraft werden kannst. Soll sie doch beweisen, daß der Wagen in 5 Tagen 5 mal bewegt wurde.

Bei uns in SP gabs auch schon Fälle, wo es sich die „Damen“ sehr einfach machten und im „Vorbeischielen“ aufschrieben.

gruß
dennis

Aber IMHO könnte hier OWiG §19 Abs. 1 „Verletzt dieselbe
Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches
Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße
festgesetzt.“ zugrundegelegt werden.

Äh… das heißt aber doch was ganz anderes. Das heißt: Wenn eine Tat mehrere Gesetze (!) verletzt und nicht immer wieder dasselbe… schon der Wortlaut zeigt doch, dass § 19 I OWiG hier nicht einschlägig ist.

Levay

Sorry das ich das offensichtlich nicht ganz eindeutig
formuliert habe.
Die fiktive Person hat genau ein mal fünf Tage lang an
der selben Stelle gestanden ohne das Kfz zu entfernen.

Ich interpretiere das etwas anders, aber egal. Wie es

gemeint

ist, kann uns am besten der Fragesteller selbst

beantworten.

Und wie erklärt sich dann folgendes, dass der

Fragesteller

geschrieben hat?

"2. nur einmal länger als eine Stunde dort

gestanden?!"

Von selbst! Fünf Tage ist nur einmal länger als eine

Stunde!

Hab ich doch geschrieben, oder nicht?

Aber IMHO könnte hier OWiG §19 Abs. 1 „Verletzt dieselbe
Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches
Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße
festgesetzt.“ zugrundegelegt werden.

Äh… das heißt aber doch was ganz anderes. Das heißt: Wenn
eine Tat mehrere Gesetze (!) verletzt und nicht immer wieder
dasselbe… schon der Wortlaut zeigt doch, dass § 19 I OWiG
hier nicht einschlägig ist.

…und im weiteren Text: „…oder ein solches Gesetz mehrmals…“.
Das liegt hier IMHO schon vor.

Gruß
Bonsai

Hallo Thomas,

leider geht aus deinem Schreiben nicht hervor, ob es diesselbe Politesse war, die 5mal nen Strafzettel verpaßt hat. Denn wenn verschiedene „Politessen“ vor Ort waren, muß das nicht immer heißen, dass sie auch alle die Ventilstände des Autos notiert haben. Ist unter Umständen (Dunkelheit?!) nicht möglich.
Das würde erklären, warum es nun 5x 25 Euro setzt. Hier in DD ist es so, dass bei gleichbleibender Ventilstellung die Verwarnungen zu einer zusammengefaßt werden.
Eins verwundert mich nur… hier in DD wäre das Auto mindestens am 2. Tag umgesetzt worden - im absoluten Halteverbot 5 Tage zu parken ist unverantwortlich.

Grüße,

Bea

Hi Thomas,

sieh es von der positiven Seite:

5 * 25.- = 125.- €

im Vergleich zu:

25.- Strafzettel
200…- Abschleppen zzgl. Bearbeitungsgebühr

Eigentlich hast du doch richtiges Glück gehabt.

Gruss Torx

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]