Dann darf ich mich mal selbst zitieren:
„Daraus folgt aber im Umkehrschluss eben auch, dass es denkbar ist, dass er seinerseits jemanden beauftragen darf, nämlich wenn der Auftraggeber einverstanden ist.“
Das steht nicht im Gesetz, sondern das ist die Herleitung des Regelungsgehaltes aus dem Gesetzeswortlaut. Es ist außerdem genau die Antwort auf die Frage, die du ursprünglich gestellt hast. Mir ist schon klar, dass du sie nicht verstanden hast; daraus darfst du aber nicht ableiten, dass ich die Antwort nicht gegeben hätte.
Ich versuche es jetzt noch mal:
Wenn das Gesetz sagt, dass der Beauftragte die Ausführung des Auftrages im ZWEIFEL keinem Dritten übertragen darf, dann sagt das Gesetz damit aus (und das habe ich auch schon mal geschrieben): Möglich ist es aber schon, dass der Auftraggeber das darf. Das ergibt sich natürlich auch schon aus der Vertragsfreiheit. Man kann nicht pauschal sagen, dass dies generell erlaubt ist oder nicht!
Ein Auftrag ist im Rechtssinne ein Vertrag. Die Vertragsparteien (Auftraggeber und -nehmer) können vereinbaren, was immer sie wollen. Sie können selbstverständlich auch vereinbaren, dass der Beauftragte den Auftrag persönlich ausführen muss. Das ergibt sich wie gesagt auch schon aus der Vertragsfreiheit. Es wird aber auch durch einen Blick in § 664 BGB deutlich, der nämlich eine Auslegungsregel beinhaltet.
Wozu das Ganze? Nicht immer sind alle Inhalte des Vertrages (also hier: des Auftrages) klar. Oft muss man sie auslegen. Und wenn das Gesetz sagt, dass im ZWEIFEL dies oder jenes gilt, bezieht sich das auf Unklarheiten. Ergo: Wenn sich aus dem Auftragsvertrag nicht ganz eindeutig ergibt, dass der Auftragnehmer jemandem die Ausführung überlassen kann, dann darf er das nicht.
§ 664 Abs. 1 S. 2 und 3 beziehen sich nur auf die Haftung und haben nichts mehr damit zu tun, ob der Auftragnehmer alles persönlich machen muss oder nicht. Die Regelungsgehalte sind diese:
Wenn der Auftragnehmer jemand anderem die Ausführung überlassen darf, und wenn der andere dann Mist baut, dann haftet der direkt vom Auftraggeber Beauftrage dafür nicht, es sei den, dass er den, dem er die Ausführung überlassen hat, unsorgfältig ausgewählt hat.
Wenn der Auftragnehmer den Auftrag selbst ausführt und sich dabei eines Gehilfen bedient, dann haftet er dafür wie für einen Erfüllungsgehilfen.
Das hat aber mit deiner ursprünglichen Frage nichts mehr zu tun.
Levay