Alg II: Nachweis über Bewerbungsaktivitäten

Hallo,

vom Arbeitsvermittler des Jobcenters kommt eine Einladung, über aktuelle Bewerbungsaktivitäten zu sprechen. Die Eingliederungsvereinbarung enthält keine konkrete Anzahl an gefordert Bewerbungen. Es wurde keine passende Stellenausschreibung gefunden und deshalb keine Bewerbung abgeschickt. Auch vom Jobcenter kam nie ein Stellenangebot.

Was muss dem Jobcenter nachgewiesen werden?

Vielen Dank schonmal

Hallo

Na ja, das wird sicher ein lustiges Gespräch beim Jobcenter: „Weil wir keine Bewerbungsanzahl vereinbart haben, habe ich mich auch nie beworben.“ Direkt danach kann man ja mal versuchen, den Jobcoach davon zu überzeugen, daß man „dringend und unbedingt“ arbeiten will…

Eine Sanktion dürfte mangels Verstoß gegen eine EGV unwahrscheinlich sein, auch wenn das SGB II pauschal zunächst Folgendes sagt:

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__2.html
§ 2 Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Als Jobcenter-Jobcoach würde ich erst einmal eine EGV abschließen, die eine Bewerbungsanzahl bedingt und zweitens den Leistungsempfänger umgehend in eine Maßnahme (z. B. Bewerbungstraining mit Vermittlungsinhalt) stecken.

Gruß,
LeoLo

Huhu Elsbett,

also mit Verlaub – wie dämlich kann man denn sein?

Wann auch immer unser fiktiver Kandidat sich also erstmalig arbeitsuchend gemeldet hatte, wurde ihm doch sicherlich mitgeteilt, dass er sich mit allerhöchster Priorität um einen Job zu bemühen hat. Denn nix anderes ist sein Job, solange er arbeitslos ist.

Ob mit dem Jobcenter nun eine konkrete Anzahl an Bewerbungen pro Monat ausgemacht wurde oder nicht, ist doch völlig wurscht. Null Bewerbungen sind zu wenig. Definitiv. Dazu braucht man aber kein Gespräch mit dem Jobcenter, sondern den Hausverstand.

Natürlich gibt’s Ausnahmen: wenn jemand einen extrem seltenen Beruf hat (Astronaut, Unterwasserschweisser oder Orgelpfeifeneinpuster) – aber dann hätte man da sicherlich bereits im ersten Gespräch aufm Amt darüber geplaudert, was es für Alternativen gibt.

Will sagen: Nimm den Termin pünktlichst(!) wahr, streu Dir Asche auf Dein Haupt, bekenne Dich in allen Punkten schuldig, zeig Deine vorbereitete Liste, wo Du so alles gesucht hast und wann das war, und bitte um Hilfe bei der Jobsuche. Dann wird Dir vielleicht die Kohle nicht allzu lange gesperrt…

*wink* und viel Glück dabei :smile:

Petzi

Hallo Petzi,

Natürlich gibt’s Ausnahmen: wenn jemand einen extrem seltenen Beruf hat (Astronaut, Unterwasserschweisser oder Orgelpfeifeneinpuster)

nun, es geht um ALG II, da ist grundsätzlich auch Salatputzen und Steineklopfen selbst für einen Astro- oder Kosmonauten zumutbar. Ob Bankvorstand für einen Ex-Steineklopfer zumutbar wäre, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.

Will sagen: Nimm den Termin pünktlichst(!) wahr, streu Dir Asche auf Dein Haupt, bekenne Dich in allen Punkten schuldig,

… und noch ganz fix ein, zwei Bewerbungen schreiben.

Gruß

osmodius

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Hallo

nun, es geht um ALG II, da ist grundsätzlich auch Salatputzen und Steineklopfen selbst für einen Astro- oder Kosmonauten zumutbar. Ob Bankvorstand für einen Ex-Steineklopfer zumutbar wäre, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.

In der Tat kann man Jobs wegen Unzumutbarkeit ablehnen, wenn man dafür unter qualifiziert ist.

Hier ein Auszug aus den DAs der Arbeitsagentur zum § 10 SGB II:

_(2) Die Beurteilung der Zumutbarkeit ist eng mit der Beurteilung der Minimaleignung des Arbeitnehmers für eine bestimmte Arbeit verbunden. Es ist jede Arbeit zumutbar, für die hinsichtlich der Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen die Mindestanforderungen für die Arbeitsaufaufnahme erfüllt werden. Zumutbar ist damit auch eine Tätigkeit, die unterhalb der erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen liegt.

(3) Reichen die beruflichen Qualifikationen bzw. Erfahrungen für die Ausübung der Beschäftigung nicht aus, ist die Tätigkeit unzumutbar.
Beispiel:
Einer Leistungsberechtigten, die bisher als Aktenhalterin tätig war, ist eine Beschäftigung als Buchhalterin, die komplexe Vorgänge bearbeiten soll, nicht zuzumuten.
Eine Einarbeitungsphase ist für jeden Arbeitsplatz erforderlich und deshalb für die Beurteilung der Zumutbarkeit unerheblich._

Gruß,
LeoLo

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Hallo

Es wurde keine passende Stellenausschreibung gefunden (…) Auch vom Jobcenter kam nie ein Stellenangebot.

Das SGB II verlangt nicht, dass man sich auf eine „passende“ Stelle bewirbt, sondern dass man alles Zumutbare tut, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dass es nicht genügend „passende“ Stellen /-ausschreibungen gibt, wissen auch die Sachbearbeiter. Das ist aber kein Grund, sich nicht zu bewerben. Man kann z.B. auch Firmen der „passenden“ Branche/n (Adressen z.B. über die Gelden Seiten ) mit Initiativ-Bewerbungen anschreiben. Per Email, mit der eigentlichen Bewerbungs"mappe" als pdf-Anhang dabei, hat man ggf. auch gleich einen Nachweis in Form der Sendebestätigung. Wenn man die „passenden“ Firmen von A-Z durch hat , guckt man halt als Nächstes nach einer Branche, die „nah dran“ ist und auch in Frage kommt… usw. - Anschriften für Initiativbewerbungen gibt es genügend.

Die Eingliederungsvereinbarung enthält keine konkrete Anzahl an gefordert Bewerbungen. Was muss dem Jobcenter nachgewiesen werden?

Normalerweise wird in der Eingliederungsvereinbarung bzw. im Verwaltungsakt festgehalten, wieviele Bewerbungen innerhalb welches Zeitraums erfolgen sollen und wie/wann der Betroffene sie nachweisen soll. Sofern dazu nichts Schriftliches vereinbart wurde, hätte der Sachbearbeiter schlechte Karten für eine Sanktion. Eine einzige Bewerbung reicht da grundsätzlich schon aus… persönlich, telefonisch, schriftlich… - Im eigenen Interesse sollte man seine Eingliederungsvereinbarung aber vielleicht mal überprüfen (lassen) und ggf. kündigen, falls sie mangelhaft ist oder wenn der Hilfebedürftige dadurch einseitig benachteiligt wird. Wichtig wäre z.B. auch, ob und wie die Frage der Bewerbungskosten(erstattung) darin geregelt wurde.

http://hartz.info/index.php?topic=1349.0

http://hartz.info/index.php?topic=726.0

http://hartz.info/index.php?topic=52746.0

LG