Alg II Sanktion

Hallo,

ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann, denn leider bin ich im Internet nicht fündig geworden und zum Rechtsanwalt möchte ich momentan noch nicht.
Folgendes: ich bekomme Alg I = 491,70€ zudem erhalte ich aufstockendes Alg II (zustehende Kosten für Heizung und Unterkunft)= 256,67€
Somit fällt bei mir die Sicherung des Lebensunterhalts = 359,-€ weg.
Nun bekam ich gleich 2 Sanktionen (weil ich mich dort angeblich nicht beworben habe?)von jeweils 30%.
Nun sankitonieren die mir eine Summe von 215,40€, welche von der Sicherung des Lebensunterhalts = 359,-€, die ich ja nicht bekomme, abgezogen wird. Also 60% von 359,-€ = 215,40€.
Ich bitte um Hilfe, ob es so möglich ist.

Danke im Voraus

Hallo Kathrin21,

leider habe ich mit dem Problem bisher keine Erfahrung, darf auch keine Rechtsberatung machen. Falls es hier keine befriedigende Antwort gibt, bitte einmal bei den nachfolgenden Foren / Portalen versuchen. Viel Erfolg.

http://www.anti-hartz.de/

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php…

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits…

hallo,

kenne mich mit den AlgII-Gesetzen leider nur wenig aus. Aber ich glaube es ist rechtens nach dem Gesetz.

Aber sicher bin ich mir auch nicht. Tut mir Leid, dass ich da nicht viel helfen kann.

Grüße

Hallo,

vorausgesetzt, dass die Sanktion inhaltlich und formell zulässig ist (siehe oben: http://hartz.info/index.php?topic=20.0 …- hat eine Anhörung stattgefunden, in der du dich dazu äußern konntest ?), dann berechnet sich die Kürzung immer am maßgeblichen Regelsatz (bei einem Alleinstehenden 359 € bzw. jetzt 364 €) - unabhängig davon, wieviel Leistung man tatsächlich erhält. Bei mehr als 30 %iger Kürzung kann man Lebenmittelgutscheine (u. evtl. Hygienegutscheine) beantragen ; für unter 25 Jährige kann die Kürzung unter Umständen auf 6 Wochen verkürzt werden (beides siehe § 31 SGB II); müsste man nachweislich beantragen.

Der Leistungsbezieher steht in der Nachweispflicht, was die Bewerbungen angeht. Wenn man sie per normaler Briefpost rausschickt, ist die Bewerbung mangels Rückschein-Einschreiben- Beleg im Zweifelsfall schwer nachzuweisen. Da braucht es nur einen Arbeitgeber, der die Bewerbung direkt entsorgt und sich dann nicht mehr daran erinnert, sie erhalten zu haben… und schon hat man Probleme. Ist vielleicht ein Zeuge vorhanden, der das Eintüten und postalische Abschicken deiner Bewerbungsunterlagen bestätigen kann ? - Ansonsten: Man kann sich i.d.Regel auch per Email mit pdf- Anhang der Bewerbungsunterlagen bewerben und hat dadurch immer einen Sende- Nachweis. Vielleicht ja für die Zukunft zu empfehlen. Tut mir leid, dass ich dir nichts Positiveres sagen kann.

LG

Das SGB III (ALG I) sieht nur gänzliche Sperrzeiten vor. § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ff.

§ 31 Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

Grundsätzlich ist nur die Leistung zum Lebensunterhalt sanktionierbar. (ALG II)

Im ersten Schritt bis zu 30% vom Regelsatz. Im Wiederholungsfall bis zu 60 % vom Regelsatz.

Wenn im Rahmen der SGB II Leistungen im Bescheid klar definiert ist, dass es sich um Unterkunftskosten handelt, so dürfen diesen (eigentlich) vom Gesetz her nicht gekürzt werden.

Haben Sie denn auch eine Sperre vom Arbeitsamt selbst? Also ALG I Leistungen gänzlich versagt bekommen?

MfG

HBaer

Aufforderungen zur Bewerbung ergehen in der regel schriftlich und sind zu bestätigen. Haben Sie das getan?

Hallo,

erstmal lieben Dank für die Antwort. Ich bin auch zwischenzeitlich am Überlegen, ob ich mich in diesem Fall von einem RA beraten lasse.
Das kuriose in dem Schreiben ist, dass zum Schluss vermerkt ist:
-Im Einzelnen sind von der Absenkung betroffen: - die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes

ALG 1 erhalte ich weiterhin ohne Sperrzeit.

Gruß

Hallo Kathrin21
wenn Du ALG I bekommst, so wird das mit den 359 € für Lebensunterhalt verrechnet und der Überhang von den Miet und Heizungskosten abgezogen.
Wenn Du Stellenangebote von der ARGE erhalten hast und Du Dich dort nicht bewirbst, so ist die ARGE berechtigt Abzüge vorzunehmen. Allerdings muß die Stelle zumutbar sein!!!
Wenn Du nachweisen kannst das dies nicht der Fall ist, zum Beispiel durch schlechte Erreichbarkeit, zu hoher Kostenaufwand oder der Gleichen, so dürfen Dir keine Gelder abgezogen werden.
Am Besten Du bewirbst Dich immer auf die Angebotenen Stellen und wartest dann die Absagen ab die dann meistens kommen, dann bist Du auf der sicheren Seite.
Die Bewerbung solltest Du in zweifacher Ausfertigung schreiben und diese beim AA einreichen, denn für jede Bewerbung bekommst Du 5 €.
Am besten 10 Bewerbungen schreiben und die Antworten abwarte und dann einreichen ( 50 € )
karli 3

Hallo, ich weiß es nicht genau. Gehen Sie zur Verbraucherberatung oder einem Anwalt für Sozialrecht oder in die Rechtsberatung, Rechtsantragsstelle im Amtsgericht. Ich weiß nur, daß man sich wohl bewerben muss und dass sie in einem 1. schritt 25 % kürzen können, wenn man nicht mitwirkt und sich nicht bewirbt. Können Sie sich nicht krank schreiben lassen und sagen, Sie konnten sich aus Gesundheitsgründen nicht bewerben? ICh meine nicht, daß die sofort 30 % oder gar 60 % kürzen dürfen. 25 % evtl schon. Fragen Sie bei einer Arbeitslosenberatungsstelle wie dem Kalz in Köln Kalk. KALZ.de. Bin mir auch nicht sicher. Im Sozialgericht können Sie sich aber auch erkundigen bei den Rechtspflegern dort. Die wissen das bestimmt auch oder eben selbst Widerspruch und Klage dagegen schreiben. Diese ist für Sie kostenlos am Soz. gericht. Anwalt ist für Sie mit PKH antragsformulatr auch kostenlos und das bekommen Sie im Amtsgericht. Viele Grüße Asta.

http://www.koelnerarbeitslosenzentrum.de/

Dorthin können Sie sich wenden. Ich weiß es nicht genau und will Nichts Falsches sagen. Grudnsätzlich sind Sie zur Mitwirkung und auch zum Bewerben auch verpflichtet und warum bewerben Sie sich denn nicht? das geht doch so leicht über Kalaydo.de und wenn ein Job dann doch nicht der Richtige ist, können Sie immer noch dem arbeitgeber sagen, daß er doch nicht der Richtuge ist, aber Sie haben sich erst mal wenigstens beworben und Ihre Pflicht erfüllt. hauen Sie Bewerbungen raus per Mail und erfüllen Sie Ihre Mitwirkungspflichten. Sonst drohen echt Kürzungen.

Hallo,
sofern Sie Ihren Verpflichtungen tatsächlich nicht nachgekommen sind, sind Sanktionen in so großer Höhe zulässig. Bevor eine ausgesprochen wird, erhält man min. einmal schriftlich die Gelegenheit zur Anhörung.
Bei Sanktionen über 30% kann evtl. ein Lebensmittelgutschein ausgestellt werden.
Wieso erhalten Sie in der Berechnung keine 359,- für den Lebensunterhalt?
Die Rechnung geht so: „Regelsatz“ : 359,- , plus Miete u. Heizung: 389,37 = „Bedarf“ , hier anscheinend 748,37. Abzüglich Einkommen, ALG I = 491,70 Anspruch ALG II: 256,67.
Es könnte lediglich sein, dass die Sanktionen nicht korrekt verhängt wurden. Waren Sie über Ihre Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungen informiert? Haben Sie diese erfüllt? Oder evtl. Atteste, um ein Fehlen zu begründen ? Wurden Sie über mögliche Konsequenzen bei Ausbleiben informiert?

lg

Hallo,

dazu bräuchte man aber mehr infos. z.B. warum?? Die Sanktionen sind ja dazu da, um Menschen zu strafen, weil sie sich nicht an abmachnungen oder die Gesezte des ALG II halten. Daher kann ich dir nicht sagen ob das gerechtfertigt ist. Aber Sanktionen generell natürlich, klar, aus den oben genannten Gründen.
Alles Gute

ja das ist richtig so! den Bedraf auf Regelleistung hast du und der wird sanktioniert damit gibt es nicht mehr so viel Regelleistung welches durch das einkommen abgedeckt wird und dann greift das einkommen auf die KdU
Kurzum du hast z.B. 300 Bedarf und 250 KdU und bekommst 400 Euro AlG I die 400 Euro (abzüglich 100 Freibetrag decken voll den Bedarf du bekommst also 250 Euro KdU noch gezahlt! Nun wirst du aber um 200 Euro sanktioniertdas heißt nur noch 100 Euro Bedarf wenn du wieder die 300 Euro ALG I nimmst (nach Abzug Freibetrag) decken die deinen Bedarf immernoch komplett jedoch sind noch 200 übrig die auch die KdU decken wodurch du nur noch 50 bekommst! Ich hoffe das ist einleuchtend erklärt ansonsten nochmal melden! :wink:

Hallo Kathrin21,

für die Beantwortung Ihrer Frage benötige ich etwas Zeit zum nachlesen, ich werde mich aber spätestens am Wochenende noch einmal melden und Ihre Frage inhaltlich beantworten.

Gruß Nele

1.) Wieso bewirbst du dich auch nicht ?
Du bist per gesetz verpflichtet Dich auf alles zu bewerben oder mit deinem persönlichnansprechpartner das Gespräch zu suchen ! (§2 SGB II)
Hast Du das nicht getan ist die Sanktion absolut gerechtfertigt!

2.) Erst wird der bedarf ausgerechnet, (Refgelsatz und Mietkosten+ Heizung-6%) dann werden vom Bedarf das einkommen abgezogen und die Differenz ergibt ALG II. von dieser Differenz sind die Prozentsätze abzuziehen. Also in deinem Fall für die erste Sanktion 30% und für die zweite nochmal 60% (=Wiederholungsfall inerhalb eines Jahres!) somit werden also zweitweise 30+60=90% der Differenz abgezogen.

Und as ist völlig korrekt nach Gesetz. Nachzulesen ist das im SGB II § 31!

Du hast nunmal die Pflicht dich auf alles zu bewerben als Bezieher von Steuerleistungen! Mindestens musst du mit deiner Ansprechpartner(in) Kontakt aufnehmen wenn du Dich nicht bewerben kannst (weil z.B. dein Ex in der Firma arbeitet…), andernfalls Sanktion!

Hallo Elmar Lehmann,

1. wenn Du (noch) nicht zu einem RA willst, Deine Rechtsfragen stattdessen jedoch in einem Internetforum beantwortet haben möchtest, dann solltest Du Dich zunächst einmal mit dessen Regeln vertraut machen. In diesem Falle bedeutet das:

Bevor Du Deinen Artikel geschrieben hast, konntest Du folgenden Hinweis lesen:
Beim Verfassen der Anfrage beachte folgende Grundsätze:
– […]
– Beachte unseren FAQ-Eintrag Fragen zu Steuern oder Recht ( Link öffnet im neuen Fenster ).

Wärest Du diesem Link gefolgt, hättest Du o. g. FAQ:1129 zu lesen bekommen (die nichts anderes bedeutet als „ Schreibe nicht in der Ich-Form! “), die eben nicht nur in den einschlägigen Brettern gilt, sondern auch bei der Expertenanfrage!

Grund ist, dass für jegliche rechtliche Fragen an fremde Personen in Deutschland das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu beachten ist, also auch bei w-w-w. Aus diesem Grund existiert hier FAQ:1129, die Du leider missachtet hast.

2. Ich bin ausdrücklich keine Alg-II-Expertin, sondern Alg- I -Expertin! Deswegen könnte ich Deine Fragen auch nicht beantworten, wenn ich wollte.
Bitte suche Dir daher beim nächsten Mal einen Experten, der auch wirklich Experte für Alg II ist! Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
Jadzia Dax

PS: Du kannst Deine Anfrage auch gerne im Brett „Arbeits- & Sozialamt (http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?T…) stellen, sofern Du FAQ:1129 beachtest (siehe dort auch die Vorschaltseite (erscheint dort vorm Artikelschreiben))!

Kleine Korrektur meiner vorherigen Antwort
Sorry, die Anrede sollte natürlich lauten:

Hallo Kathrin21“ und nicht „Hallo Elmar Lehmann“!

Ich bitte Dich, dieses Versehen zu entschuldigen! (Sowas kommt von copy&paste…)

Krieg dein Leben auf die Reihe, nicht die ArGe Rechnungen, dann hast du den Stress nicht

Sorry, dass ich erst jetztantworte, ich war nicht am PC. Ich würde mich zunächst mit dem Sachbearbeiter in Verbindung setzen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

Gruß,
Rainer

Hallo,

ich würde zum Anwalt gehen!!!

MfG