Amtsanmaßung

Verehrte Experten,

ist der Tatbestand der Amtsanmaßung auf die Existenz des angemaßten Amtes angewiesen, oder darf man z.B. straflos als Lordsiegelbewahrer der Vereinigten Mecklenburger Emirate oder als Hochkommisar des Kontrollrats von Franken und Merseburg usw. auftreten?

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Hallo Wolfgang,

ist der Tatbestand der Amtsanmaßung auf die Existenz des
angemaßten Amtes angewiesen, oder darf man z.B. straflos als
Lordsiegelbewahrer der Vereinigten Mecklenburger Emirate oder
als Hochkommisar des Kontrollrats von Franken und Merseburg
usw. auftreten?

lustige Frage. :wink:

Nö, ich bin nicht der Experte, den Du fragen wolltest. :wink: ich habe aber mal gegoogelt und denke, daß ich diese Texte ‚lesen‘ kann. :wink:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__132.html

Da steht deutlich. …

Ausübung eines öffentlichen Amtes

… es bezieht sich also ausdrücklich auf ein Amt, das es auch gibt. Deine Beispiele stellen also keine Amtsanmaßung dar. Den anderen Beitrag, auf den Du Dich bestimmt beziehst, habe ich auch gelesen. Die Verurteilung kann ich nicht verstehen, ein Arzt wäre wohl besser gewesen. :wink:

Gruß, Rainer

Nö, ich bin nicht der Experte, den Du fragen wolltest. :wink:

Da steht deutlich. …

Ausübung eines öffentlichen Amtes

… es bezieht sich also ausdrücklich auf ein Amt, das es auch
gibt.

Guten Morgen!

Ich weiß zwar nicht, wer Dir das Sternchen gegeben hat, aber das kann auch kein Experte gewesen sein. Woher nimmst Du den „ausdrücklichen Bezug“ auf ein Amt, das es auch gibt? Wenn da stünde „Ausübung eines öffentlichen Amtes, das es auch gibt“ wäre Deine Aussage richtig, so aber ist sie a) Spekulation und b) falsch.

Tathandlung ist das Sich-aufführen als Amtsträger, unabhängig davon, ob dieses Amt besteht (Tröndle § 132 Rn.2). Warum sollte es auch anders sein? Schutzgut ist neben der staatlichen Autorität selbst das Vertrauen der Bürger in formale Legitimität, wir werden also durch § 132 StGB davor geschützt, dass uns jemand die Amtsträgerschaft vortäuscht. Wenn jetzt aber der Vortäuschende neben seiner Amtsträgerschaft auch noch die Existenz des Amtes vortäuscht, soll er straffrei ausgehen? Das dürfte kaum nachzuvollziehen sein.

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Wenn jetzt aber der Vortäuschende neben seiner
Amtsträgerschaft auch noch die Existenz des Amtes vortäuscht,
soll er straffrei ausgehen? Das dürfte kaum nachzuvollziehen
sein.

Buenes tardes

das kann man auch genau umgekehrt sehen. wenn das amt nicht existent ist, als dessen inhaber sich der täter gerriert, welches interesse sollte dann der staat haben, dieses nicht-existente amt zu schützen ?

die legitimation existente ämter zu schützen stammt daher, dass eben der staat diese ämter vergibt, nicht-existente ämter kann der staat aber nicht vergeben und folglich auch nicht schützen.

ich finde die fragestellung angenehm absurd.

Marquis de Keyserling

Hallo Wolfgang,

deutsche Behörden haben keinen Humor…
wirst du dann spätestens merken,wie die dir die Bude auf den Kopf gestellt haben…*Ironietag*

Mal ernsthafter…
Der Sinn und Zweck dieses Paragraphen ist es doch,den Bürger vor
„vermeintlicher Obrigkeit“ zu schützen…
Wenn du vorgibst,ein (in Deutschland z.B. nicht existentes Amt) „Lordsiegelbewahrer“ wahrzunehmen,wirst du entweder wegen Amtsanmaßung „verknackt“ oder wegen „geistiger Störungen“ in die Pschychatrie eingewiesen zur Beobachtung…(danach haste dann wirklich einen Schaden…*Ironietag* )

Frank