Angst vor Mietern

Hallo,

wie kann man sich gegen schlimme gewaltandrohende Mieter wehren?
Angenommen, die Hausregeln würden nicht eingehalten, der Vermieter würde beleidigt und sogar bedroht werden („ich mach dich kalt“ - wobei die Polizei meinte, das wäre nur Beleidigung [warum wird immer gewartet, bis was schlimmeres passiert???])
Das Kind des Vermieters hätte Angst vor die Tür zu gehen usw.

Muss die gesetztliche Kündigungsfrist trotzdem eingehalten werden oder gibt es Gründe für eine sofortige Kündigung? Wie schnell müsste der Mieter raus?

Weitere Rückfragen? Gerne!

Danke herzlich im Voraus.
Anke

PS: Vermieter u. Mieter wohnen zusammen in 2-Fam-Haus.

Hallo,

wie kann man sich gegen schlimme gewaltandrohende Mieter
wehren?
Angenommen, die Hausregeln würden nicht eingehalten, der
Vermieter würde beleidigt und sogar bedroht werden („ich mach
dich kalt“ - wobei die Polizei meinte, das wäre nur
Beleidigung [warum wird immer gewartet, bis was schlimmeres
passiert???])

Er hat fast Recht es ist Bedrohung 241StGB so ähnlich wie Beleidigung ein Privatklagedelikt

Das Kind des Vermieters hätte Angst vor die Tür zu gehen usw.

Muss die gesetztliche Kündigungsfrist trotzdem eingehalten
werden oder gibt es Gründe für eine sofortige Kündigung? Wie
schnell müsste der Mieter raus?

Die Bedrohung ist eine Straftat die gg den VM gerichtet ist.
Reicht für eine fristlose Kündigung aus.
Wie eine schwere Beleidigung auch. reichen würde.

Wolfgang

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Danke herzlich im Voraus.
Anke

PS: Vermieter u. Mieter wohnen zusammen in 2-Fam-Haus.

auch hilfsweise fristgerecht kündigen
Ach ja und immer auch hilfsweise fristgerecht kündigen und im Schreiben alle Gründe nennen die zur Kündigung führen.

Widerufbelehrung nicht vergessen

Wolfgang

Rückfrage
Hallo,

im Schreiben alle Gründe nennen die zur Kündigung führen.

reicht das:

PS: Vermieter u. Mieter wohnen zusammen in 2-Fam-Haus.

nicht auch für eine fristgemäße Kündigung ohne Angabe von Gründen aus? Oder gibt es sowas gar nicht (mehr)?
Gruß
Axel

In Kündigungen müssen alle Gründe benannt werden die man nutzt.
Nachreichen kann man nur die, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bestanden.

Eine Kündigung ohne Gründe zu nennen ist unwirksam, auch die Widerrufbelehrung darf nicht fehlen. Auch die wirklich hilfsweise Aussprache der fristgemäßen kann wichtig sein unter Nennung der gleichen Gründe.

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Anke,

bei sogenannten Einliegerwohnungen (Gebäude mit nur 2 Wohnungen, bei der eine Wohnung vom Vermieter genutzt wird) kannst du dich als Vermieter auf das erleichterte Kündigungsrecht des § 573 a BGB berufen und das Mietverhältnis auch ohne gesetzlich anerkannten Grund kündigen.

Auf jeden Fall muss in der Kündigung dieser Fakt genannt werden. In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate und beträgt dann je nach Wohndauer zwischen sechs und zwölf Monaten. Der Mieter kann sich bei einer solchen Kündigung nur noch auf die Sozialklausel berufen.

Du solltest auf alle Fälle zu einem Anwalt und das ganze Programm auffahren: einstweilige Verfügung, Strafanzeige und Strafantrag, sowie fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Die fristlose Kündigung ist auch in Fällen von Morddrohungen meistens extrem schwierig. Der Mieter wird bestreiten oder sich als Opfer darstellen, der Prozess wird in die Länge gezogen und meistens eskaliert alles nach der fristlosen Kündigung, daher unbedingt die einstweilige Verfügung beantragen.

Hallöchen,
jetzt interessiert mich aber auch wie so eine Widerrufbelehrung ausschaut oder lauten muß. Kann mir da jemand zu Auskunft geben??

Danke im Voraus

Gruß
Sid

Eine Kündigung ohne Gründe zu nennen ist unwirksam, auch die
Widerrufbelehrung darf nicht fehlen. Auch die wirklich
hilfsweise Aussprache der fristgemäßen kann wichtig sein
unter Nennung der gleichen Gründe.

Wolfgang

Widersprechen sorry

Hallöchen,
jetzt interessiert mich aber auch wie so eine
Widerrufbelehrung ausschaut oder lauten muß. Kann mir da
jemand zu Auskunft geben??

Danke im Voraus

Gruß
Sid

Sie können der Kündigung widersprechen bis 1nen Monat vor Fristablauf, wenn Sie die Ihnen .vorgehaltenen … entkräften können

Fehlt eine Widerrufsbelehrung so bleibt das Recht der Kündigung zu Widersprechen bis zur Räumungsklage bestehen, wehe wenn man als VM dies so spät bemerkt. Sinnvoll das gleich mit der Kdg zu verbinden.

Wolfgang

Eine Kündigung ohne Gründe zu nennen ist unwirksam, auch die
Widerspruchbelehrung darf nicht fehlen. Auch die wirklich
hilfsweise Aussprache der fristgemäßen kann wichtig sein
unter Nennung der gleichen Gründe.

Wolfgang

Hallo,

Hallo Anke,
sind auch mehrere Ohrenzeugen da? Sonst könnte sich der Mieter herausreden, dass die Vermieterin keine Beweise hat und unter Halluzinationen leidet. Vor Gericht müsste der Richter dann entscheiden, wem er glauben soll.