Ankündigungsfrist für Urlaub?

Ich bin Fernfahrerin und mir ist es jetzt schon zum zweiten mal passiert dass mein Chef mich für eine Woche in Zwangsurlaub schickt, wo eigentlich ein Freizeitausgleich für die Wochenendruhezeiten hätte stattfinden müssen!
Beide Male wurde mir doch auch „schon“ Freitagabend mitgeteilt dass ich ab Montag Urlaub habe, so nach dem Motto: Bis die Alte morgen Mittag auf den Hof kommt wird sie sich schon wieder beruhigt haben!

Nun meine Frage:
Wie lange vorher muss der Chef ankündigen dass er mich in den Urlaub schicken will???

Die Urlaubszeit fehlt dann auch auf der Lohnabrechnung, er berechnet das also voll als Urlaub, sodass der Freizeitausgleich einfach unter den Tisch fällt!
Ich kann mir nicht vorstellen dass das Legal ist!

Vielen Dank im Voraus

Saludos Claudia

Sorry, ich kann dir leider nicht helfen!
Susanne

Schade, dennoch danke

erstmal Hallo -soviel Zeit muss sein !!!

Wieso wird Urlaub nicht bezahlt? Das wäre ja unbezahlter Urlaub und dem muss mMn der AN zustimmen. Handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein Angestelltenverhältnis oder freie Mitarbeit? So etwas zu sagen ist für mich schwierig.

MfG

hallo claudia
wie es tariflich in eurer branche geregelt ist, weiss ich leider nicht.
im normalfall fordert jeder arbeitgeber seine mitarbeiter auf, bis ende januar die urlaubsplanung einzureichen. in unserer firma müssen mind. von 30 tagen, 25 verplant werden. urlaub dient zur erholung. sicherlich muss man zu einem nenner kommen, aber es kann nicht sein, das dein arbeitgeber dir den urlaub vorschreibt.
bei geringer auftragslage müssen die arbeitnehmer erst überstunden abbauen, dann ggf. den resturlaub verbrauchen, erst dann könnte kurzarbeit angemeldet werden. der aktuelle urlaubsstand muss im normalfall auf der lohnabrechnung abzulesen sein.
gruß
paule

Hallo Nikita!

Doch bezahlen tut er den schon, aber die Urlaubstage stehen bei ihm in der Lohnabrechnung mit drin, und da sehe ich dass eine Woche Urlaub fehlt, und nicht etwa vier Tage!
Bei LKW-Fahrern ist es so dass wir eine Wochenendruhezeit von mindestens 45 Stunden einzuhalten haben!Wenn das einmal nicht möglich ist, kann sie auch mal auf 24 Std. verkürzt werden!
Dann müssen die fehlenden 21 Std. an einem der folgenden WE nachgeholt werden!
Was bei ihm aber nicht klappt, da er es nicht fertig bringt so zu disponieren dass das auch funktioniert!
Also, so seine Logik schicken wir die Fahrerin einfach mal eine Woche in den Urlaub!
Aber auch er kann ja wohl mit seinen Angestellten nicht einfach umspringen wie er will!

Deshalb meine Frage wie lange vorher er ankündigen muss dass er mich in den Urlaub schicken will!
Ich kann mir nämlich nicht vorstellen dass es Legal ist mir am Freitagabend zu verkünden dass ich die Folgewoche Urlaub habe!

Saludos Claudia

Hallo Paule!

Es geht mir darum dass er mir einfach Freitagabend verkündet dass ich die Folgewoche Urlaub habe, anstatt so zu disponieren dass ich meine gesetzlichen Ruhezeiten korrekt einhalten kann!

In der Lohnabrechnung fehlen dann auch die fünf Tage Urlaub, sodass der Freizeitausgleich auf kosten meines Urlaubs stattfindet!

Also, wie lange vorher muss ER MIR ankündigen dass er mich in den Urlaub schicken will?

Urlaubsplanung???
Wenn ich ihn nach einem Termin frage gibt es nur ausweichende Antworten, und danach wird das Thema geflissentlich vergessen!

Und Überstunden??? Was ist das???
Ich sitze doch, seiner Meinung nach, nur vor dem Bett und schaue beim Fenster raus!
Er hatte ja sogar schon die Frechheit sich darüber zu beschweren dass ich nicht auch noch am Samstag in die Firma komme, wenn er es denn mal schafft so zu disponieren dass der LKW irgendwann Freitnacht „schon“ auf dem Hof steht!

Saludos Claudia

Hallo,

leider reichen die Informationen nicht aus, um eine klare Antwort geben zu können. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den urlaub festlegen, aber unter berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen. Falls es einen Betriebsrat gibt, hat er ein Mitbestimmungsrecht (zugunsten des Arbeitnehmers). Freizeitausgleichsansporüche können durch Urlaubsanordnungen nicht verbraucht werden.

Gruß
M;artin

Hallo Martin!

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den urlaub festlegen, aber unter berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen.

Gut, aber wo bleibt die Berücksichtigung wenn er mir, trotz meines Protestes, am Freitagabend mitteilt dass ich ab Montag eine Woche Urlaub habe?
Und das nicht zum ersten mal!
Da muss es doch eine gewisse Vorlaufzeit geben! Oder?

Es gibt keinen Betriebsrat, da der Chef schon darauf achtet dass wir uns möglichst nicht auf dem Hof über den Weg laufen, und wenn ist er ständig in Hörweite!

Freizeitausgleichsansporüche können durch Urlaubsanordnungen nicht verbraucht werden.

Der Meinung bin ich auch, aber wie kann ich das so untermauern dass es auch in einen sturen Kopf reingeht???
Wo steht das??

Sorry, wenn ich so löchere, aber ich war etliche Jahre im Ausland und bin deshalb bei der deutschen Gesetzgebung nicht mehr auf dem laufenden!

Saludos Claudia

Hallo Claudia,

ordnet der Arbeitgeber Zwangsurlaub an, schweigt das Gesetz zur Frage der Zulässigkeit. Zwangsurlaub kennt man üblicherweise im produktiven Bereich wie beispielsweise bei großen Automobilunternehmen, die in den Sommermonaten oder zu Weihnachten Betriebsferien für alle Arbeitnehmer anordnen. Zwangsurlaub kommt auch bei Produktionsrückgang oder bei wirtschaftlich schwierigen Phasen in Betracht, um diese Zeiten zu überbrücken. In diesen Fällen unterstützen Sie den Überlebensprozess Ihres Arbeitgebers. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht Ihren gesamten Jahresurlaub als Zwangsurlaub anordnen. Er würde damit die gesetzliche Vorgabe des § 7 BUrlG zunichtemachen, weil er Ihre Urlaubswünsche oder Ihre persönlichen Urlaubswünsche faktisch außer Acht lässt. Insoweit ist also festzuhalten, dass Sie der Anordnung von Zwangsurlaub nicht widersprechen können, soweit der Arbeitgeber betriebliche Gründe (Betriebsferien oder mangende Aufträge) hat und nicht Ihr gesamter Jahresurlaub davon betroffen ist.

Das Thema Freizeitausgleich ist eine andere Sache! Hier müsste man die Inhalte des Arbeitsvertrages kennen, sofern vorhanden, denn es sollte darin eine Sollstundenzahl bzw. eine Gesamtstundenanzahl geregelt sein, die für das entsprechende Gehalt zu leisten sind. Aber auch hier wird es schwammig, denn meist ist formuliert, dass die Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist. Das geht aber auch nicht ins Unermessliche, sondern ist schon mehrfach durch die Rechtsprechung behandelt worden. Dazu muss man aber wirklich jeden Einzelfall ins Auge nehmen und so kann dazu keine pauschale Antwort gegeben werden.

Schönen Gruß

Holger Müller

Hallo,

ein paar Infos zum Urlaubsrecht, sollten Ihnen hilfreich sein (siehe 1.-10.).
Gibt es einen Betriebsrat? Konsultieren Sie ihn!
Meine Empfehlungen: a) reichen Sie Ihre (Jahres-)Urlaubsplanung schriftlich ein.
b) Frage Sie (schriftlich) nach, weshalb Ihnen der Freiszeitausgleich nicht gewährt wird
c) Fragen Sie (schriftlich) nach, weshalb die Lohnabrechnung nicht stimmt.
Ihr Arbeitsgeber scheint sich zu Ihrem Nachteil zu irren (Betrug?). Darauf sollte er hingewiesen werden und somit die Möglichkeit haben, dies in Ordnung zu bringen. Tut er dies mit Absicht (betrügt er Sie also), dann werden Sie bei diesem AG wahrscheinlich nicht glücklich. Oder?

  1. Rechtsgrundlage
    Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem AN pro Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Der Mindesturlaub liegt bei 24 Werktagen (incl. Samstag als Werktag, d.h. 4 Wochen Urlaub; normal ist inzwischen den Urlaub in „Arbeitstagen“ anzugeben). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12. - § 1 BUrlG). Von dieser Regelung darf durch Tarifverträge o. ä. nicht abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
    Für jeden Beschäftigungsmonat steht dem AN 1/12 zu (§ 5 Abs. 1 BUrlG).

  2. Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
    z.B. a) das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten (Wartezeit)
    b) rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubsanspruchs
    Wenn § 4 BUrlG von einem mindestens 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses spricht, so ist hiermit der „rechtliche Bestand“ gemeint. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der AN während des Zeitraumes tatsächlich gearbeitet hat. Die Wartezeit wird gleichfalls nicht dadurch berührt, dass der AN tageweise der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

  3. Geltendmachung
    Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Wird der Urlaub nicht im Urlaubsjahr genommen, so verfällt er grundsätzlich mit dessen Ende.
    Eine Übertragung des Urlaubs kommt nach dem Bundesurlaubsgesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht (z.B.):
    a) dringende betriebliche Gründe
    b) persönliche Verhinderungsgründe beim AN (Krankheit AN oder Familienagehörige, ungünstige Lage des Urlaubs)
    c) rechtliche Gründe (Mutterschaft?)
    Der übertragene Urlaub muss binnen 3 Monaten verbraucht werden.
    In der betrieblichen Praxis werden die Regelungen über die Übertragung von Urlaubsansprüchen weitgehend missachtet.

  4. Erlöschen des Urlaubsanspruchs
    Der Urlaubsanspruch des AN erlischt, wenn dem AN der Urlaub gewährt wurde. Weiterhin u. a. durch Zeitablauf, Verzicht und den Tod des AN.

  5. Zeitliche Lage des Urlaubs
    Häufige Probleme treten auf, wenn es darum geht, die zeitliche Lage des Urlaubs zu fixieren. Hier prallen die Interessen von AG und AN aufeinander (und Gesetzesvorgaben).
    Die Verwirklichung des kraft Gesetzes entstandenen Urlaubs ist davon abhängig, dass der AG den Urlaub gewährt. Dies muss für den AN erkennbar sein. Der AG muss also eine zeitliche Bestimmung treffen. Diese muss in angemessener Zeit vor dem Urlaub erfolgen.
    Bei der Festlegung über die zeitliche Lage des Urlaubs ist der AG nicht frei. Er muss das magische Dreieck „Urlaubswunsch des Arbeitnehmers“, dringende betriebliche Belange“ und „Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer“ zu beachten.
    Können sich die Arbeitsvertragsparteien nicht einigen, kann der AN den Betriebsrat (bei Teilnehmer der Personalberater?) bitten, einen Vermittlungsversuch zu unternehmen.

  6. Urlaubslisten
    Der Vorteil einer Urlaubsliste liegt in ihrer klarstellenden Wirkung. Der AN muss sich nicht in diese Liste eintragen. Äußert sich der AN auch auf Nachfrage nicht, kann der AG den Urlaubszeitpunkt nach seinem Gutdünken treffen.
    Äußert sich der AG nach 4-6 Wochen nicht zur Urlaubsliste (Widerspruch), so können die AN von einer „Genehmigung“ ihres Wunsches ausgehen.

  7. Entgegenstehende dringende betriebliche Belange
    Ein Abweichen von dem Urlaubswunsch des AN kommt primär bei entgegenstehenden betrieblichen Belangen in Betracht.
    Zum Beispiel:
    • Saisonzeiten
    • Vertretungsmöglichkeiten
    • Betriebsstörungen
    • Betriebsurlaub

  8. Betriebsurlaub
    Zur Vermeidung von Koordinationsproblemen bietet es sich aus Sicht des Arbeitgebers an, einen Betriebsurlaub einzuführen. Hierunter ist die einheitliche zeitliche Festlegung des Urlaubs für alle AN oder zumindest für bestimmte AN- Gruppen zu verstehen.

  9. Beteiligung
    Sollen Betriebsferien eingeführt werden und besteht ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

  10. Urlaub trotz Krankheit
    Urlaub ohne Arbeitsleistung, insbesondere Urlaub trotz Krankheit?
    Ja.
    Ein Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers wird nicht vorausgesetzt (Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht).

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Claudia Jos,

nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber den zustehenden Jahresurlaub „für den, vom Arbeitnehmer angegebenen Zeitraum zu gewähren“, er kann also niemand in den „Urlaub schicken“.

Ebenfalls ist im Gesetz festgelegt, dass der Urlaub „zusammenhängend zu gewähren ist“, also nichts mit tageweiser Abfeierei.

Auch kann für arbeitszeitbedingte Freizeiten kann kein Urlaubsanspruch verechnet werden.

Da es vermutlich keinen Betriebsrat gibt, und wohl auch keine gewerkschaftliche Beratung, ist es sicher schwierig die zustehenden Rechte durchzusetzen.

Aber ich würde auf jeden Fall auf die Rechtslage hinweisen. Es gibt auch bei den Arbeitsgerichten Beratungsstellen an die man sich wenden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

Guten Tag,

vorbehaltlich eines speziellen hier vereinbarten Tarifvertrages (das müsste sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben) gehe ich von folgenden Fakten aus:

  1. Urlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Urlaub beantragt der Arbeitnehmer, den setzt nicht der Arbeitgeber fest (Ausnahme Betriebsferien / Werksferien).
  2. Durch Arbeit erworbener Freizeitausgleich kann nicht durch Urlaub überlagert werden.
  3. Ich brauche Urlaubstage dann, wenn ich ansonsten arbeiten müsste. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Sie hätten ja ohnedies bezahlt frei. Also brauchen Sie dafür keinen Urlaub.
  4. Meines Erachtens ist das also unzulässig.

Schönen Tag

Hallo,
ab in die Gewerkschaft!!
Gruß

Hallo,
es ist mir immer noch nicht klar, ob das ein Angestelltenverhältnis oder freelancer ist, wichtig wäre auch noch, wieviele Angestellte die Firma hat, ob sich hier nicht der Betriebsrat einschalten kann, oder ob das ganze einem Tarifvertrag unterliegt, hier kann auch vieles entnommen werden.
Sorry, aber so kann ich im Moment nicht sagen, aber z.B. wenn der AG jemand kündigt, kann das der AG auch um 5 vor 12 am Freitag tun …
Mfg

Hallo,

leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit nicht recht weiterhelfen. Einen Tipp möchte ich Ihnen geben, sollte Ihr Unternehemen einen Betriebsrat haben fassen Sie bei ihm bzgl. der Ruhezeiten nach. Im weiteren können Sie sich auch an eine Gewerkschaft wenden. Die bearten manchmal auch Nichtmitglieder. :wink:

Ich wünsch Ihnen viel Glück zur durchsetzung Ihrer Belange.

Viele Grüße

Hallo,

grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Urlaub festlegen. Ohne Betriebsrat ist es schwierig, als Arbeitnehmer seine Interessen durchzusetzen. Die genaue gesetzliche Regelung finden Sie im Bundesurlaubsgesetz. Ohne Betriebsrat, ohne Gewerkschaft, ohne Rechtsanwalt ist es natürlich schwierig sich gegen einen uneinsichtigen Arbeitgeber durchzusetzen.

Da der Freizeitausgleich und der Urlaubsanspruch nichts miteinander zu tun haben, gibt es auch keine ausdrückliche Bestimmung, dass das eine nicht mit dem anderen angerechnet werden kann.

Gruß
Martin

Bundesurlaubsgesetz
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Das heißt auch, das der Urlaub NUR für ERHOLUNGSZWECKE genutzt werden darf!
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist
zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person
des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen
Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als
zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Auch im letzten von mir dargestellten Satz macht noch mal deutlich, dass der Urlaub zusammenhängend zu nehmen ist und nur aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen geteiltwerden darf. Aber es steht nirgendwo im Gesetz, dass der Arbeitgeber berechtigt ist diese Erholungsurlaub als Zwangsurlaub zu mißbrauchen.

Und nun zur Mehrarbeit, die der Arbeitgeber zu vergüten hat, bzw. auch als Freizeitausglich bei Nichtbezahlung gewähren MUSS!
Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit.

Die maximal zulässigen Arbeitszeiten sind den Paragrafen 3 und 7 Absatz 1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu entnehmen.

Danach darf grundsätzlich die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (48-Stunden-Woche).
Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nur in besonderen betrieblich unabdingbaren und für den Arbeitnehmer zumutbaren Situationen kommt eine Mehrarbeit in Betracht.
Ansonsten ist die Anordnung von Mehrarbeit unwirksam.
Der Arbeitgeber handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße bis 15.000 Euro geahndet werden kann (§ 22 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ArbZG). Bei Vorsatz sind sogar Haftstrafen möglich (§ 23 ArbZG).

Hallo, laut Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html). Der Urlaub kann abgelehnt (!!!) werden, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegen stehen.
Es kann aber nicht sein, dass der Arbeitgeber Zwangsurlaube verhängt und sich damit auch noch den Freizeitausgleich spart. Wieso sieht man denn den Urlaub auf der Lohnabrechnung? Während des Urlaubes wird doch das Gehalt weiter gezahlt (§ 11 BUrlG)
Sollte dein Arbeitgeber nicht auf deine Argumente eingehen, empfehle ich dir juristische Unterstützung zu holen.

Ich bin Fernfahrerin und mir ist es jetzt schon zum zweiten
mal passiert dass mein Chef mich für eine Woche in
Zwangsurlaub schickt, wo eigentlich ein Freizeitausgleich für
die Wochenendruhezeiten hätte stattfinden müssen!

Nun meine Frage:
Wie lange vorher muss der Chef ankündigen dass er mich in den
Urlaub schicken will???

Hallo,
Erholungsurlaub ist anspruch des Arbeitnehmer und ist durch den Arbeitnehmer einzureichen und bedarf der Genehmigung des Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat nicht das Recht Erholungsurlaub zu diktieren, ist keine Arbeit da, ist diese durch Freizeitausgleich, Arbeitseitkonten oder im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zu überbrücken.
Bitte einfach mal im Arbeitseitgesetz nachsehen.
Und eine Ankündigungsfrist sollte meines Wissen angemessen sein, also nicht 5 vor 12.
MFG
SN