Bundesurlaubsgesetz
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Das heißt auch, das der Urlaub NUR für ERHOLUNGSZWECKE genutzt werden darf!
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist
zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person
des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen
Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als
zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Auch im letzten von mir dargestellten Satz macht noch mal deutlich, dass der Urlaub zusammenhängend zu nehmen ist und nur aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen geteiltwerden darf. Aber es steht nirgendwo im Gesetz, dass der Arbeitgeber berechtigt ist diese Erholungsurlaub als Zwangsurlaub zu mißbrauchen.
Und nun zur Mehrarbeit, die der Arbeitgeber zu vergüten hat, bzw. auch als Freizeitausglich bei Nichtbezahlung gewähren MUSS!
Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit.
Die maximal zulässigen Arbeitszeiten sind den Paragrafen 3 und 7 Absatz 1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu entnehmen.
Danach darf grundsätzlich die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (48-Stunden-Woche).
Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nur in besonderen betrieblich unabdingbaren und für den Arbeitnehmer zumutbaren Situationen kommt eine Mehrarbeit in Betracht.
Ansonsten ist die Anordnung von Mehrarbeit unwirksam.
Der Arbeitgeber handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße bis 15.000 Euro geahndet werden kann (§ 22 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ArbZG). Bei Vorsatz sind sogar Haftstrafen möglich (§ 23 ArbZG).